Autor Thema: Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?  (Read 1157 times)

Kalabasta

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Berechnung der Kündigungsfrist. Ich arbeite aktuell in einer Landesbehörde in NRW, also für das Land NRW, und hätte bei meiner gegenwärtigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten. Soweit ist mir noch alles klar.

Mir ist nun unklar, ob ich meine Zeit als studentische Hilfskraft an einer Uni in NRW als Beschäftigungszeit anrechnen lassen muss, weil es sich im weitesten Sinne um denselben Arbeitgeber (Land NRW) handelt (?). Das würde bei ca. 5 Jahren  Beschäftigungsdauer in Summe die Frist derart verlängern, dass ich noch ein weiteres Quartal zusätzlich warten müsste.

Dagegen spricht m.M.n., dass der TV-L (so wie ich das verstanden habe) für studentische Hilfskräfte nicht gilt und dort ohnehin das Studium und nicht die Beschäftigung im Fokus steht. Die dortigen Verträge waren auch - sofern relevant - immer unmittelbar mit der Universität als eigene rechtsfähige Körperschaft abgeschlossen und nicht mit dem „Land NRW, vertreten durch die Uni, diese vertreten durch“ …

So richtig was spezifisches finde ich allerdings nicht zu der Frage, daher wollte ich sicherheitshalber fragen, ob jemand weiß, ob Zeiten als SHK der Beschäftigungszeit einer späteren Landestätigkeit zugeschlagen werden.

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.

Besten Dank im Voraus!

Ekko

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Hast du mal deine Personalstelle dazu befragt?
Dort anrufen ist der schnellste, erste und beste Schritt. Wenn man dir dort die 6 Wochen nennt, ist doch alles top.

Wenn nicht: Einen Auflösungsvertrag kann man darüber hinaus jederzeit zum gewünschten Ausstiegstermin beantragen. Dann gilt nämlich das Kündigungsdatum "jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen"(TVL §33).Wenn deine Führungskraft dabei mitspielt, bist du somit auch bei längerer Frist früher raus.

Meines Erachtens zählt die Zeit als SHK nicht. Dann hätten ja alle Studis, die mit Master in den ÖD wechseln und im Studium brav an der Uni/FH gejobbt haben ja direkt 3 Monate Kündigungsfrist.

Zudem gilt laut TVL bzgl der Zeiten nur §34 Absatz 3 Satz 1 und 2:

"1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält-nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt."

Der Satz 3: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbe-reich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. "
Gilt hier nicht.

Denn in Absatz 1 Satz 2 steht: "2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)"
Es wird sich da nicht auf Satz 3 bezogen. Zudem ist dein Studi-Vertrag nicht im "Geltungsbereich dieses Tarifvertrages".

Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
« Last Edit: 02.05.2024 07:44 von Ekko »

MoinMoin

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Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
Wenn im AV steht Land NRW vertreten durch Uni X, dann ist das Land der AG.
Wenn da steht Uni X Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch blabla, dann nicht.
Tipp an Kalabasta:
Entweder dort anrufen und die Pferde scheu machen und dann Klarheit über die Rechtsmeinung des AGs haben.
Oder zur gegebene Zeit deine Rechtsmeinung vertreten und entsprechend kündigen und wenn der AG etwas dagegen hat, dann halt warten, dass er dagegen klagt oder man sich auf einen Auflösungsvertrag einigt.


Ekko

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Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
Wenn im AV steht Land NRW vertreten durch Uni X, dann ist das Land der AG.
Wenn da steht Uni X Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch blabla, dann nicht.
Guter Punkt. War da heute morgen vermutlich noch etwas vom Maileingang gefrustet und nicht ganz bei der Sache.
Danke dir. Immer gute Beiträge :-)

Kalabasta

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Ich danke euch beiden ganz herzlich für die Rückmeldungen!
Inhaltlich teile ich die Auffassung, dass hier keine Anrechnung stattfindet.

Ich habe mich jetzt entschlossen, ordentlich zu kündigen und erst bei dann aufkommender Diskussion inhaltlich Position zu beziehen. Vllt. habe ich das auch im Vorfeld etwas „überdacht“ und es besteht faktisch kein Problem :)

Besten Dank nochmal!

abcdachs

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Hallo :)

Gibt es hierzu schon was Neues?
Und steht im TV-L nicht, dass der Tarifvertrag nicht für SHKs gilt?
Wie ist dann zu rechtfertigen, dass die SHK-Zeit auf die Beschäftigungsdauer angerechnet wird?

Viele Grüße

abcdachs

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Nichts neues? :( hab einen ähnlichen Fall.