Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?  (Read 37 times)

caipri

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Guten Morgen in die Runde,

unsere Vorgesetzte legt sich aktuell für mich und zwei Kolleginnen ins Zeug: Sie will eine Höhergruppierung für uns erwirken. Nun ist der Verhandlungsprozess mit dem Personaldezernat leider nicht sehr transparent, sodass ich weder weiß, ob bereits ein offizieller Antrag auf Höhergruppierung gestellt wurde, noch inwieweit die Höhergruppierung mit einer Anpassung meiner Tätigkeitsbeschreibung einhergehen würde. An meinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten hat sich in den letzten Jahren nichts geändert und soll sich eigentlich auch zukünftig nichts ändern. Die Höhergruppierung würde also nicht erfolgen, weil ich zukünftig „höherwertige“ Tätigkeiten ausführen würde, sondern weil ich bisher falsch eingruppiert wurde.

Ich befinde mich seit Mai 2023 in der E 11, Stufe 4. Durch die Höhergruppierung würde ich nach meinem Kenntnisstand in die E 12, Stufe 3 aufsteigen (und zusätzlich einen Garantiebetrag erhalten?). Mit der neuen Eingruppierung würde ja nun leider die Wartezeit ("Erfahrungszeit") bis zur nächsten Stufe von vorne zu laufen beginnen, obwohl ich jetzt schon ein Jahr in Stufe 4 unterwegs bin. Wenn sich meine Tätigkeiten zukünftig nicht verändern sollten, stünde mir dann eine rückwirkende Höhergruppierung zu? Und würde mir dann
  • der Garantiebeitrag rückwirkend für die letzten sechs Monate ausgezahlt und
  • sechs Monate Wartezeit für die E 12, Stufe 3 gutgeschrieben werden?

Vielen Dank für eure Einschätzung und ggf. Tipps, wie/was ich hier verhandeln könnte.

Liebe Grüße und einen schönen Feiertag
caipri

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,701
Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #1 am: 09.05.2024 07:02 »
Es gibt keine rückwirkende Höhergruppierung.
Man ist stets so eingruppiert wie es sich aus den auszuübenden Tätigkeiten ergibt.
Manche Arbeitgeber bezahlen ihre Mitarbeiter falsch, weil sie sich in ihrer Rechtsmeinung bzgl der Eingruppierung irren.

Sollte ein Eingruppierungsirrtum vorliegen, dann wird diese bis zu dem Zeitpunkt der übertrag7ng der Tätigkeiten zurückgerechnet. In deinem Fall könnte es also sein, dass du nun in EG12 bist und seit Mai 23 in Stufe 4.

Das Geld bekommt man allerdings nur für die letzte 6 Monate nachgezahlt, ab dem Zeitpunkt wo man dieses Geld eingefordert hat. Unter Nennung des monetären Betrages oder der zu zahlenden EG.

Sollte eine HG durch marginale Anpassung der Tätigkeiten erfolgen, dann auch nur ab den jetzigen Zeitpunkt und nicht Rückwirkend.

So ist es tariflich geregelt. Gemauschel und übertariflich geht natürlich alles erdenklich, was zu deinen Gunsten ist.

Ein HG aus EG11 S4 ist die maximale Arschkarte, die man ziehen kann, da sich der Breakevenpoint ordentlich in die Zukunft verschiebt.
Du würdest jetzt zwar 3 Jahre den Garantiebetrag bekommen, dafür weniger JSZ und bedenke in 3 Jahren bist du dann eg11 s5 versus eg12 s4, verdienst also 4Jahre weniger als wenn alles beim alten geblieben wäre.
Also da sollte man warten bis man in der Stufe 5 der eg11 ist und vorher keiner HG zustimmen.