Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?  (Read 1150 times)

caipri

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Guten Morgen in die Runde,

unsere Vorgesetzte legt sich aktuell für mich und zwei Kolleginnen ins Zeug: Sie will eine Höhergruppierung für uns erwirken. Nun ist der Verhandlungsprozess mit dem Personaldezernat leider nicht sehr transparent, sodass ich weder weiß, ob bereits ein offizieller Antrag auf Höhergruppierung gestellt wurde, noch inwieweit die Höhergruppierung mit einer Anpassung meiner Tätigkeitsbeschreibung einhergehen würde. An meinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten hat sich in den letzten Jahren nichts geändert und soll sich eigentlich auch zukünftig nichts ändern. Die Höhergruppierung würde also nicht erfolgen, weil ich zukünftig „höherwertige“ Tätigkeiten ausführen würde, sondern weil ich bisher falsch eingruppiert wurde.

Ich befinde mich seit Mai 2023 in der E 11, Stufe 4. Durch die Höhergruppierung würde ich nach meinem Kenntnisstand in die E 12, Stufe 3 aufsteigen (und zusätzlich einen Garantiebetrag erhalten?). Mit der neuen Eingruppierung würde ja nun leider die Wartezeit ("Erfahrungszeit") bis zur nächsten Stufe von vorne zu laufen beginnen, obwohl ich jetzt schon ein Jahr in Stufe 4 unterwegs bin. Wenn sich meine Tätigkeiten zukünftig nicht verändern sollten, stünde mir dann eine rückwirkende Höhergruppierung zu? Und würde mir dann
  • der Garantiebeitrag rückwirkend für die letzten sechs Monate ausgezahlt und
  • sechs Monate Wartezeit für die E 12, Stufe 3 gutgeschrieben werden?

Vielen Dank für eure Einschätzung und ggf. Tipps, wie/was ich hier verhandeln könnte.

Liebe Grüße und einen schönen Feiertag
caipri

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #1 am: 09.05.2024 07:02 »
Es gibt keine rückwirkende Höhergruppierung.
Man ist stets so eingruppiert wie es sich aus den auszuübenden Tätigkeiten ergibt.
Manche Arbeitgeber bezahlen ihre Mitarbeiter falsch, weil sie sich in ihrer Rechtsmeinung bzgl der Eingruppierung irren.

Sollte ein Eingruppierungsirrtum vorliegen, dann wird diese bis zu dem Zeitpunkt der übertrag7ng der Tätigkeiten zurückgerechnet. In deinem Fall könnte es also sein, dass du nun in EG12 bist und seit Mai 23 in Stufe 4.

Das Geld bekommt man allerdings nur für die letzte 6 Monate nachgezahlt, ab dem Zeitpunkt wo man dieses Geld eingefordert hat. Unter Nennung des monetären Betrages oder der zu zahlenden EG.

Sollte eine HG durch marginale Anpassung der Tätigkeiten erfolgen, dann auch nur ab den jetzigen Zeitpunkt und nicht Rückwirkend.

So ist es tariflich geregelt. Gemauschel und übertariflich geht natürlich alles erdenklich, was zu deinen Gunsten ist.

Ein HG aus EG11 S4 ist die maximale Arschkarte, die man ziehen kann, da sich der Breakevenpoint ordentlich in die Zukunft verschiebt.
Du würdest jetzt zwar 3 Jahre den Garantiebetrag bekommen, dafür weniger JSZ und bedenke in 3 Jahren bist du dann eg11 s5 versus eg12 s4, verdienst also 4Jahre weniger als wenn alles beim alten geblieben wäre.
Also da sollte man warten bis man in der Stufe 5 der eg11 ist und vorher keiner HG zustimmen.

caipri

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #2 am: 09.05.2024 09:51 »
Hallo MoinMoin,

danke für deine schnelle und hilfreiche Rückmeldung.

Das erste von dir beschriebene Szenario wäre natürlich großartig. Ich wusste nicht, dass das gehen würde. Verstehe ich dich richtig, dass ich dann für die letzten sechs Monate (neben der sofortigen Korrektur meiner Entgeltgruppe) den Differenzbetrag zwischen meinem aktuellen Entgelt und dem mir eigentlich zustehenden Entgelt (= knapp 500 € brutto/Monat) zusätzlich bekommen würde?

Inwieweit es mir im Falle einer Höhergruppierung möglich sein wird, diese hinauszuzögern, weiß ich nicht. Der Gedanke, weitere drei Jahre lang niedriger eingruppiert zu bleiben, bereitet mir etwas Bauchschmerzen - wer weiß schon, was in drei Jahren sein wird... :/

Ich habe via Excel mal ganz grob überschlagen, was die unterschiedlichen Szenarien bei einer Berufstätigkeit bis zu meiner (aktuellen) Regelaltersrente finanziell bedeuten würden (Jahressonderzahlung und Garantiebeitrag wurden berücksichtigt):
    - sofortige Korrektur der Eingruppierung (Best-Case-Szenario) - durchschn. Monatsbrutto: 6246 €
    - verzögerte Höhergruppierung - durchschn. Monatsbrutto: 6210 € (Gesamtbruttoverlust bis zur Rente im Vergleich zu Best-Case: 14.077 €)
    - sofortige Höhergruppierung - durchschn. Monatsbrutto: 6112 € (Gesamtbruttoverlust bis zur Rente im Vergleich zu Best-Case: 53.299,40 €)
    - aktuelle Eingruppierung bleibt (Worst-Case-Szenario) - durchschn. Monatsbrutto: 5828 € (Gesamtbruttoverlust bis zur Rente im Vergleich zu Best-Case: 166.391,70 €)

Ich denke, ich werde das mal meiner Vorgesetzten präsentieren, damit sie ggf. noch Einfluss nehmen kann.

Viele Grüße
caipri

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #3 am: 09.05.2024 10:20 »
Ich glaube du hast das nicht richtig verstanden.
Wenn du schon immer in der EG12 warst, dann findest du es super das du seit Jahren vom AG zu niedrig bezahlt wirst?
Nur weil du und dein AG zu nachlässig gewesen seit zu ermitteln, was die korrekte Eingruppierung deine auszuübenden Tätigkeiten ist?
Nur zur Klarstellung, über die Eingruppierung entscheidet nicht dein AG.
Die Feststellung der korrekten Eingruppierung obliegt nur einem Gericht.

Also das hat nichts, dass das gehen würde zu tun.
Und ja, wenn du dein Geld einforderst, dann gibt es wg.§37 nur das Geld der letzten 6 Monate nachgezahlt.

Deine Vorgesetzte hat da bei einem Eingruppierungsirrtum nichts zu vermelden, auch dein AG nicht.
Also solltest du zunächst mal klären, ob du falsch bezahlt wirst.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #4 am: 09.05.2024 10:25 »
Und solltest du korrekt eingruppiert sein, dann geht eine Höhergruppierung nur über den einvernehmlichen Weg der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

Da musst du nicht zustimmen, das hast du zu 100% selber in der Hand.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #5 am: 09.05.2024 10:51 »
Und was den Break Even angeht:
Wenn du heute höhergruppiert wirst, dann ist deine Jahreseinkommen ohne Garantiebetrag ~1400 niedriger als in der EG11S4 12x180 -1400 =760 *3 =2280 Euro plus
Dafür dann 4 Jahre jährlich 3300€ also nach 7 Jahren haste ein Einkommensminus von 10920€
1 Jahr 5100€ eingeholt nach 8 Jahren 5820
4 Jahre 3000€ eingeholt.

Round About in 10 Jahre biste dann im Plus. Wenn du dich niemals höhergruppieren lässt.
wer weiß schon, was in zehn Jahren sein wird... :/

Wenn du 3 Jahre wartest und die 2280 € in minus in kauf nimmst Verdienste gleich 8000€ mehr (weil dann in eg12s5 und nicht s4)
Du bleibst bei dem Szenario also lebenslang im Plus, wenn du dich irgendwann im Zeitraum von frühestens in 3 Jahren und spätestens in 9 Jahren höhergruppieren lässt.

und je länger es mit der jetzigen HG dauert um so länger wird das Zeitfenster in dem ein verweilen in der 11 sich lohnt.

caipri

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #6 am: 29.05.2024 10:08 »
Hallo MoinMoin,

ich möchte dir ein kurzes Update zu meiner Situation schicken und noch einmal um deine Einschätzung bitten.

Die Höhergruppierung war erfolgreich, worüber ich mich erst mal sehr freue. Ein Eingruppierungsirrtum lag jedoch nicht vor (worauf ich gehofft hatte), sondern es werden jetzt höherwertige Tätigkeiten auf mich übertragen und meine Tätigkeitsbeschreibung entsprechend angepasst. Es tritt somit das unschöne Szenario ein, dass du ja auch schon beschrieben hast: Mir gehen vier Jahre Wartezeit verloren und mein Break Even Point wird sich damit deutlich in die Zukunft verlagern.

Nun habe ich aus deiner einen Antwort herausgelesen, dass es ggf. einen gewissen Verhandlungsspielraum gibt ("Gemauschel und übertariflich geht natürlich alles erdenklich, was zu deinen Gunsten ist."). Jedes Jahr Wartezeit, das ich retten könnte, wäre finanziell gesehen natürlich ein großer Gewinn. Zunächst noch drei Jahre in EG 11/Stufe 4 zu verharren, um das Optimum für mich rauszuholen, ist keine Option - das wurde mir sehr deutlich gemacht.

Nun ist es bei mir so, dass ich seit ungefähr sechs Jahren Stunden von einer Kollegin übernehme (erst Vollzeit als Elternzeitvertretung, dann lange Zeit und bis heute 10 h pro Woche); die Kollegin ist in der EG 12 eingruppiert. Da mein Hauptarbeitsvertrag (75 %) jedoch Tätigkeiten der EG 11 umfasst hat, wurde ich insgesamt auch immer nur entsprechend der EG 11 vergütet (außer in der Zeit als Vollzeit-Elternzeitvertretung, wo ich auch in der EG 12 eingruppiert war). Ich habe die Hoffnung, dass mir das jetzt irgendwie zugute kommen kann.

Hatte ich dich richtig verstanden, dass es zwar tarifrechtliche Vorgaben gibt, durch die ich eigentlich in der EG 12/am Anfang von Stufe 3 landen würde, es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass mir mein AG diesbezüglich entgegenkommt und mir wenigstens etwas von der Wartezeit anrechnet?

Viele Grüße
caipri

cyrix42

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #7 am: 29.05.2024 10:36 »
Wenn dein Arbeitgeber die übertariflich bezahlen kann, darf und will, steht es ihm und dir frei, einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufzusetzen. Rein tariflich ist gergelt, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der höheren Gruppe wieder bei Null beginnt. (Ich würde mir also keine allzugroßen Hoffnungen auf eine übertarifliche Bezahlung machen, es sei denn, dein AG sieht in dir eine unbedingt zu haltende Fachkraft, die man gar nicht auf die Idee kommen lassen will, sich wegzubewerben...)

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung - Was ist zu beachten?
« Antwort #8 am: 29.05.2024 12:53 »
Hatte ich dich richtig verstanden, dass es zwar tarifrechtliche Vorgaben gibt, durch die ich eigentlich in der EG 12/am Anfang von Stufe 3 landen würde, es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass mir mein AG diesbezüglich entgegenkommt und mir wenigstens etwas von der Wartezeit anrechnet?
Du musst der Höhergruppierung zu diesen Zeitpunkt nicht zustimmen!
Denn du wirst der lange auf den Break Even Point warten müssen und weniger Geld verdienen, als wenn du einfach dienen alten Job machst.
Du kannst eine Zulagen nach 16.5 als Bedingung verlangen. Da hast du aber kein Rechtsanspruch drauf und es ist zu bedenken, dass diese Zulage stets widerruflich ist,

Alternativ kannst du mit dem AG ausmachen, dass er dir die Tätigkeiten erst überträgt, wenn es mit der Stufe besser passt und du bis dahin halt die Aufgaben ausübst, ohne das er sie dir offiziell überträgt.