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Tarifrunde TV-L 2023 - Tarifergebnis Diskussion
Reviloone92:
--- Zitat von: EDV Sachverständiger am 27.01.2024 08:43 ---
--- Zitat von: RienaS am 27.01.2024 05:55 ---...Wie verhält es sich dann mit den 120 euro? Werden die dann nachbezahlt irgendwann mal? Oder läuft es dann einfach länger?
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Die 120 € werden im Februar oder März dann entsprechend nachbezahlt. Die 1.800 € sollten dann auch kommen. Fragen Sie halt in Ihrer Personalabteilung nach.
--- Zitat von: RienaS am 27.01.2024 05:55 ---Der Tarifabschuss ist ein Witz. Warum macht man einen Abschluss, von dem man im Vornherein weiß, dass man ihn nicht einhalten kann?!
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Man kann den doch einhalten. Es stand aus meiner Sicht nirgends geschrieben dass die IAP sofort bzw. mit der nächsten Gehaltszahlung fällig werden.
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Na ja, als die Tarifparteien sich am 09.12.2023 einig waren, wurde von Verdi und diversen Medien propagiert, dass die IAP von 1800€ noch im Dezember ausgezahlt werden soll. Daher kann ich den Unmut vieler Leute nachvollziehen.
VFA West:
--- Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20 ---Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
MoinMoin:
--- Zitat von: VFA West am 27.01.2024 13:15 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20 ---Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.
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Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
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Wo steht das im Tarifvertrag?
Was ein AG daraus als Selbstbeschränkung on the Top draus macht, ist eine außertarifliche Einschränkung.
In sofern muss es heißen, beim Bund kann eine Einstellung auch höher erfolgen, der Bund lehnt es aber ab es zu machen!
VFA West:
--- Zitat von: MoinMoin am 27.01.2024 13:30 ---
--- Zitat von: VFA West am 27.01.2024 13:15 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20 ---Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.
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Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
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Wo steht das im Tarifvertrag?
Was ein AG daraus als Selbstbeschränkung on the Top draus macht, ist eine außertarifliche Einschränkung.
In sofern muss es heißen, beim Bund kann eine Einstellung auch höher erfolgen, der Bund lehnt es aber ab es zu machen!
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Von mir aus auch das. Ändert aber leider nichts an der Vorgehensweise der Bundesbehörden.
Natürlich könnte man auch einen Umweg über eine Behörde machen, die die förderlichen Zeiten komplett anrechnet. Die Unimedizin (?) Düsseldorf wirbt z.B. in ihren Stellenausschreibungen damit, sämtliche Vorzeiten anzurechnen.
Neuling2016:
--- Zitat von: VFA West am 27.01.2024 13:15 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20 ---Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.
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Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
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Das ist nicht korrekt.
Habe selbst bei einer Bundesbehörde im Personalbereich gearbeitet und wir haben die Stufenzuordnung mitnichten nur bis maximal zur Stufe 3 festgesetzt.
Gerne verweise ich hierbei auf § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 als auch Abs. 6 TVöD (Bund)
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