Zitat von: VFA West am 27.01.2024 13:15Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.Steht in den Hinweisen des BMI.Das ist nicht korrekt.Habe selbst bei einer Bundesbehörde im Personalbereich gearbeitet und wir haben die Stufenzuordnung mitnichten nur bis maximal zur Stufe 3 festgesetzt.Gerne verweise ich hierbei auf § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 als auch Abs. 6 TVöD (Bund)
Zitat von: cyrix42 am 26.01.2024 10:20Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.Steht in den Hinweisen des BMI.
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.
Wie sinnvoll ist eigentlich der Verweis auf die Einstufungspraxis des Bunds im TV-L-Unterforum?
Inwiefern hätte ich auf den Bund verwiesen?
Ich würde nicht einen Wechsel zum TV-L empfehlen.
Hallo mal in die Runde, ich habe nur Quer gelesen. Bin angestellt in Bayern und frage mich, wann wir von der Inflationsausgleichszahlung mal was sehen. Habe grade meine Abrechnung bekommen... Weder was von 1800 noch von 120 Euro zu sehen. Wie verhält es sich dann mit den 120 euro? Werden die dann nachbezahlt irgendwann mal? Oder läuft es dann einfach länger?Der Tarifabschuss ist ein Witz. Warum macht man einen Abschluss, von dem man im Vornherein weiß, dass man ihn nicht einhalten kann?!LG aus München
Hallo in die Runde, bei mir (Sachsen-Anhalt) sind heute grob 750Euro mehr ausgezahlt worden. Von den 1800Euro plus 120Euro für den Monat Januar fehlt noch immer jede Spur. So geht Mitarbeitermotivation!