§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten
eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum
frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-,
Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in
der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem
Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
Hallo zusammen,
wie ist das gemeint? Muss vom 1. Aug. bis zum 8. Dez. jeweils in jedem Monat Anspruch auf Entgelt bestanden haben oder einmal im ganzen Zeitraum? Also bspw. erstes Entgelt bzw Arbeitsbeginn erst ab Sept.
Grüße