Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern  (Read 93160 times)

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #285 am: 21.02.2024 18:06 »
Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 wurde nun auch auf der Seite des stmfh hochgeladen:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/

Meierheim

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #286 am: 21.02.2024 19:05 »
Hallo in die Runde!

Gibt es eigentlich einen konkreten Vergleich der Inflationsentwicklung und der Entwicklung der bayerischen Beamtengehälter zwischen dem 01.2022 und 12.2023?
Das müsste doch eigentlich wie eine große Schere weit auseinandergehen. Und da erst 11.2024 eine tatsächliche Erhöhung der Grundgehälter erfolgt, müsste die Schere in 2024 noch weiter auseinandergehen. Die Inflationsausgleichprämie ist ja nur ein einmaliger Effekt, der nicht nachhaltig wirkt.
Also für eine Vergleichskurve (z.B. link) wäre ich dankbar.
Zwischen 1-2022 und 12.2023 gab es eine Erhöhung von 2,8% bei einer Inflation von 16,4% https://iv-roth.de/vpi-rechner/#calculation. Dieser Reallohnverlust wird oberhalb von A3 noch nicht einmal 1.2025 ausgeglichen.

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #287 am: 21.02.2024 19:29 »
Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.

Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.

Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #288 am: 21.02.2024 21:36 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/

Prometheus

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #289 am: 22.02.2024 08:52 »
Das ist wirklich unglaublich... :( Ist denn zu erwarten, dass das BVerfG in den anstehenden Entscheidungen einen Hinweis gibt, ob diese Praxis (d.h. Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens) zulässig ist, oder wird man warten müssen, bis es eine Klage aus Bayern oder den anderen Bundesländern, die diese Praxis ebenfalls anwenden, nach Karlsruhe schafft?

Malkav

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #290 am: 22.02.2024 09:36 »
Das ist wirklich unglaublich... :( Ist denn zu erwarten, dass das BVerfG in den anstehenden Entscheidungen einen Hinweis gibt, ob diese Praxis (d.h. Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens) zulässig ist, oder wird man warten müssen, bis es eine Klage aus Bayern oder den anderen Bundesländern, die diese Praxis ebenfalls anwenden, nach Karlsruhe schafft?

Dem BVerfG liegt eine direkte Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG vom dbb Schleswig-Holstein vor, welche den dortigen Familienergänzungszuschlag gem. § 45a SHBesG zum Gegenstand hat. (vgl. https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/)

Die formellen Hürden sind zwar hoch, aber wenn der zweite Senat will, könnte er diesem Spuk kurzfristig ein Ende bereiten. Es sind ja auch keine Tatsachen mehr zu klären oder zu ermitteln. Es bricht sich auf die "simple" verfassungsrechtliche Frage runter:

"Ist es mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbar, dass das Einkommen von Partnern und sonstige Einkünfte des Beamten bei der Bemessung der Gesamtalimentation berücksichtigt werden?"

wenn dem (wider Erwarten) so sein sollte, stellt sich die Folgefrage:

"Darf der Gesetzgeber pauschale Annahmen zur Höhe des Hinzuverdienstes machen oder muss stets eine Einzelfallentscheidung erfolgen?"

Meierheim

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #291 am: 22.02.2024 12:10 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.   

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #292 am: 22.02.2024 15:32 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.   

.... und die Vergleichsfamilie sitzt derweil gemütlich zuhause auf dem Sofa, macht sonst was, oder geht einem Hinzuverdienst nach.
https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-wie-viel-geld-darf-man-2024-hinzuverdienen-mit-hinzuverdienst-tabelle/#:~:text=Die%20Verdienstgrenze%20f%C3%BCr%20den%20Minijob,bleiben%2020%20%25%20des%20Verdienstes%20anrechnungsfrei.

simon1979

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #293 am: 22.02.2024 15:34 »
Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.

Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.

Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.

Allgemeine Frage.

Wie sieht es eigentlich bei Alleinerziehenden aus? Wessen Partnereinkommen kann da fiktiv angerechnet werden? Oder gibt es dafür einen hören Zuschlag?

Ich bin geschieden und seit Januar 2024 lebt mein 14 jähriger Sohn bei mir. Wahrscheinlich ist meine Exfrau unterhaltspflichtig, aber bei 15 Stunden die Woche könnte das schwierig werden.

Aber darum geht`s bei meiner Frage gar nicht. Es gibt doch immer mehr Alleinerziehende. Rechnet da der Dienstherr alle Transferleistungen mit ein oder wie ist es in diesen Fällen geregelt.

Big T

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #294 am: 22.02.2024 16:01 »
folgt man der originellen Denkweise der Landesregierung müsste man die Singles (oder nur Unverheirateten?)
eigentlich mit 13.576,40 Euro (netto) weniger alimentieren. ;D 

Meierheim

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« Antwort #295 am: 22.02.2024 16:01 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.   

.... und die Vergleichsfamilie sitzt derweil gemütlich zuhause auf dem Sofa, macht sonst was, oder geht einem Hinzuverdienst nach.
https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-wie-viel-geld-darf-man-2024-hinzuverdienen-mit-hinzuverdienst-tabelle/#:~:text=Die%20Verdienstgrenze%20f%C3%BCr%20den%20Minijob,bleiben%2020%20%25%20des%20Verdienstes%20anrechnungsfrei.
Nach der Berechnung des Ministriums hat die Familie mit 67 Wochenstunden Arbeit im Jahr 2090,22 € mehr zur Verfügung als die Bürgergeldbezieher, das dürfte einem "Stundenlohn" von weniger als 1 € entsprechen. Flaschenpfandsammeln ist sicher einträglicher.

SwenTanortsch

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« Antwort #296 am: 22.02.2024 16:40 »
Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.

Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.

Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.

Allgemeine Frage.

Wie sieht es eigentlich bei Alleinerziehenden aus? Wessen Partnereinkommen kann da fiktiv angerechnet werden? Oder gibt es dafür einen hören Zuschlag?

Ich bin geschieden und seit Januar 2024 lebt mein 14 jähriger Sohn bei mir. Wahrscheinlich ist meine Exfrau unterhaltspflichtig, aber bei 15 Stunden die Woche könnte das schwierig werden.

Aber darum geht`s bei meiner Frage gar nicht. Es gibt doch immer mehr Alleinerziehende. Rechnet da der Dienstherr alle Transferleistungen mit ein oder wie ist es in diesen Fällen geregelt.

Diese Fragen interessieren den bayerischen Gesetzgeber am Ende nicht, weil er sich dann mit der sozialen Wirklichkeit im Freistaat beschäftigen müsste, wodurch der verfassungswidrige Gehalt der Regelung offensichtlich werden würde. Stattdessn geht es im Kern letztlich nur darum, einen willkürlich gefundenen Betrag von 20.000,- € brutto und 13.576,40 € netto ansetzen zu können, um damit im Sinne der Grundrechenarten einen Fehlbetrag auszugleichen, der sich im Gesetzgebungsverfahren auftut und der nicht wegzudiskutieren ist. Ein anderer Sinn ist nicht gegeben, sodass weitere Fragen offensichtlich am besten ausgeblendet bleiben sollten, da sie nur das Ergebnis der Addition stören könnten.

Bastel

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« Antwort #297 am: 22.02.2024 21:45 »
Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.

Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.

Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.

Allgemeine Frage.

Wie sieht es eigentlich bei Alleinerziehenden aus? Wessen Partnereinkommen kann da fiktiv angerechnet werden? Oder gibt es dafür einen hören Zuschlag?

Ich bin geschieden und seit Januar 2024 lebt mein 14 jähriger Sohn bei mir. Wahrscheinlich ist meine Exfrau unterhaltspflichtig, aber bei 15 Stunden die Woche könnte das schwierig werden.

Aber darum geht`s bei meiner Frage gar nicht. Es gibt doch immer mehr Alleinerziehende. Rechnet da der Dienstherr alle Transferleistungen mit ein oder wie ist es in diesen Fällen geregelt.

Lass dir am besten vom Freistaat eine Frau zuteilen, welche min. 20k jährlich verdient.

untersterDienst

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« Antwort #298 am: 23.02.2024 06:58 »
Abrechnung für März... keine IFA ... Abrechnungsstelle AKDB

Meierheim

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« Antwort #299 am: 23.02.2024 08:19 »
Abrechnung für März... keine IFA ... Abrechnungsstelle AKDB
War zu erwarten, ich hoffe es funktioniert wenigstens für April. Gibt es eigentlich eine Aufstellung, welches Bundesland wann gezahlt hat?