Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern  (Read 93010 times)

simon1979

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #300 am: 23.02.2024 09:14 »
Abrechnung für März... keine IFA ... Abrechnungsstelle AKDB

Die Gesetzesänderung wurde bisher auch noch nicht im Landtag verabschiedet. Nächsten Dienstag tagt wieder das Plenum.
Sollte es dort nicht behandelt und darüber abgestimmt werden, wird es auch mit der Auszahlung im März für April nichts werden, da die AKDB die wohl schlechteste Firma ist, die ich kenne die Fachanwendungen anbietet.

Ich frage mich wirklich, wer daran verdient, dass diese Firma so viele Fachprogramme in der bayerischen Verwaltung platziert hat.

Nao

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #301 am: 23.02.2024 09:32 »
Abrechnung für März... keine IFA ... Abrechnungsstelle AKDB

Die Gesetzesänderung wurde bisher auch noch nicht im Landtag verabschiedet. Nächsten Dienstag tagt wieder das Plenum.
Sollte es dort nicht behandelt und darüber abgestimmt werden, wird es auch mit der Auszahlung im März für April nichts werden, da die AKDB die wohl schlechteste Firma ist, die ich kenne die Fachanwendungen anbietet.

Ich frage mich wirklich, wer daran verdient, dass diese Firma so viele Fachprogramme in der bayerischen Verwaltung platziert hat.

Wir sicher unter Vorbehalt ausbezahlt. Ob die großen Softwarehäuser das noch rechtzeitig schaffen kann ich nicht sagen, wir haben ein SAP-System. Das voraussichtlich im 2. Absatz unten im Zitat lässt mich aber etwas dran zweifeln :D. Hat aber nichts mit dem Gesetzgebungsverfahren zu tun. Egal, dann kommt es halt Ende April.

Zitat aus unserem (städtischen) Intranet: "Der Freistaat Bayern zahlt seinen Beamt*innen die einmalige Inflationsausgleichszahlung und die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen für die Monate Januar bis März 2024 mit den Bezügen für April 2024 aus, das heißt die Auszahlung erfolgt Ende März 2024, im Vorgriff auf das noch zu beschließende Gesetz zur Anpassung der Besoldung 2024/2025. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, für den Fall, dass sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben.

Die Stadt schließt sich diesem Vorgehen an, so dass auch die städtischen Beamt*innen schnellstmöglich von der Verbesserung profitieren. Die konkreten Auszahlungsbeträge werden dann voraussichtlich ab dem Zahltag April 2024 aus Ihren Entgeltnachweisen ersichtlich sein. "



untersterDienst

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #302 am: 23.02.2024 09:36 »
Darauf hatte ich geschielt.
Ja, die AKDB hat bei mir pers. auch nicht wirklich geglänzt, sei es Familienzuschlag. Oder Stufe weg, bei Beförderung. Immer wieder spannend, wenn da ein Briefchen kommt. Aber egal welche besoldungsrelevante Maßnahme, noch nie auf Anhieb funktioniert. Nie.

Kingrakadabra

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #303 am: 23.02.2024 10:35 »
Eine Auszahlung mit der März-Besoldung war eh utopisch.
Ggf. ja im April 2024. Bei uns (Landkreis Bayern, Kommunalbeamte) kam zumindest schon die Mitteilung, dass es noch gar keine Infos oder Pläne diesbezüglich gibt. Eine Abschlagszahlung erscheint daher eher utopisch... ;)
Vielleicht ja dann im Sommer. :)

Grüße

King

untersterDienst

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #304 am: 23.02.2024 11:04 »
Was mich wirklich stört ist, dass es zinsfrei ist... Aber so ist´s nun einmal.

qou

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #305 am: 26.02.2024 08:19 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/

Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.   

.... und die Vergleichsfamilie sitzt derweil gemütlich zuhause auf dem Sofa, macht sonst was, oder geht einem Hinzuverdienst nach.
https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-wie-viel-geld-darf-man-2024-hinzuverdienen-mit-hinzuverdienst-tabelle/#:~:text=Die%20Verdienstgrenze%20f%C3%BCr%20den%20Minijob,bleiben%2020%20%25%20des%20Verdienstes%20anrechnungsfrei.
Nach der Berechnung des Ministriums hat die Familie mit 67 Wochenstunden Arbeit im Jahr 2090,22 € mehr zur Verfügung als die Bürgergeldbezieher, das dürfte einem "Stundenlohn" von weniger als 1 € entsprechen. Flaschenpfandsammeln ist sicher einträglicher.

Menschen die arbeiten haben noch Ausgaben für den Arbeitsweg und müssen nicht selten mittags teuer essen gehen.
Also eher deutlich schlechter gestellt…

Meierheim

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #306 am: 26.02.2024 14:29 »
Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
Wenn man diese fiktive Partnereinkommen herausrechnet heißt das, dass in Bayern ein Beamter/eine Beamtin erst ab A11 eine 15% über dem Grundeinkommen liegende Besoldung erhält. 

untersterDienst

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #307 am: 27.02.2024 15:32 »
Bin sehr gespannt was das BVwG hierzu zu sagen hat. Mich ärgert auch so enorm der "Ortszuschlag" Münchenzulage- aber was will man machen? Dienst.

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #308 am: 28.02.2024 09:12 »
Bin sehr gespannt was das BVwG hierzu zu sagen hat. Mich ärgert auch so enorm der "Ortszuschlag" Münchenzulage- aber was will man machen? Dienst.

Also ich finde die Sache mit den Ortsklassen garnicht so schlecht, es bildet die Lebenswirklichkeit einfach besser ab. Über die Höhe und Abstufungen muss natürlich nochmal gesprochen werden, aber das System ansich ist in meinen Augen gerechter als das vorherige.

eros

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #309 am: 28.02.2024 09:47 »
Bin sehr gespannt was das BVwG hierzu zu sagen hat. Mich ärgert auch so enorm der "Ortszuschlag" Münchenzulage- aber was will man machen? Dienst.

Also ich finde die Sache mit den Ortsklassen garnicht so schlecht, es bildet die Lebenswirklichkeit einfach besser ab. Über die Höhe und Abstufungen muss natürlich nochmal gesprochen werden, aber das System ansich ist in meinen Augen gerechter als das vorherige.

Gehört hier zwar nicht wirklich rein.....

Die Ortsklassen sind von Ansatz evtl richtig, die Umsetzung lässt mich allerdings stark zweifeln da wenn dann hätte das ganze vielleicht weiter als die paar jahre die angesetzt wurden. Zweiter Punkt ist das es evtl in Regionen unterteilt werden sollte.... ich wohne 500 meter (Ortschild) von der Ortsklasse 4 entfernt und zahle hier genauso meine hohe Miete und bin in der Ortsklasse 2.... gibt davon ja noch mehr beispiele rund um München...verstehen tut das keiner, ach wird hier stark mit der vergleichbarkeit gespielt so dass niemand mehr sich mit einem anderen vergleichen kann was nicht im Sinne einer starken gewerkschaft sein kann......von arbeitgeberseite her ja perfekt da es keine sammelklagen mehr geben kann...

Kannsein

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #310 am: 28.02.2024 10:08 »
Das mit dem OFZ ist meiner Meinung nach nicht optimal gelöst eher nur oberflächlich behandelt. Wenn man sich  den Landkreis München ansieht stellt man fest, dass einige Gemeinden die Stufe II haben und Nachbargemeinden die VII, wie mein Vorredner schon feststellte ändert sich aber an der Höhe der miete rein gar nichts :-\.

Zugroaster

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #311 am: 28.02.2024 11:05 »
Für das Thema Ortszuschlag wird es keine gerechte Lösung geben. Wie sollte die denn aussehen? Würde man Personal abstellen um für jede einzelne Gemeinde jährlich den Mietspiegel für die Berechnung heranzuziehen, würden sich die ungerecht behandelt fühlen, die mehr zahlen als der Mietspiegel vorgibt. Derjenige der in der Innenstadt wohnt würde sich bei gleichem Ortszuschlag ungerecht behandelt fühlen gegenüber demjenigen der 30km außerhalb wohnt. Etc....

Klar sind gerade so Beispiele wie das mit den Nachbargemeinden extrem ärgerlich - und mitunter auch nicht fair. Aber wer zieht die Grenzen was fair ist? Wollen wir eine Einzelfallbehandlung und -berechnung für jeden Beamten in Bayern? Das ist schon der Grund warum unser Steuerrecht so brutal verkompliziert ist. Und selbst das wird subjektiv gesehen nicht jedem gerecht.

untersterDienst

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #312 am: 28.02.2024 11:14 »
Eine einfachere und gerechtere Lösung, zumindest im Ansatz ohne großen Aufwand wäre die Heranziehung der Bodenrichtwerte, aber diesen Ansatz hat das StmF vor Jahren schon abgelehnt, da war die jetzige "Lösung" wohl schon in Arbeit, als mein Vorschlag kam. Ich wohne Stufe 3, da es für den Ort keine Klasse gibt, nur den LK, aber unser Ort... ist sozusagen nicht günstig zum wohnen.

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
« Antwort #313 am: 28.02.2024 16:49 »
So individuell nachvollziehbar die jeweils eigene Vorstellung von "Gerechtigkeit" ist, kann es (verfassungs-)rechtlich nicht um sie, also um eine subjektive moralische Bewertung gehen, da die individuellen Wertvorstellungen in einer sozial differenzierten und zugleich pluralistischen Gesellschaft wie der bundesdeutschen durch ein sehr breites Spektrum abgebildet wird. Es ist insofern Aufgabe der Politik, diesem Spektrum im Sinne ihre je eigenen Ziele gerecht zu werden und also Mehrheiten für eigene Entscheidungen im Parlament zu erwirken. Unabhängig von den jeweiligen Mehrheiten müssen die am Ende beschlossenen Gesetze aber im Rahmen des Verfassungsrechts bleiben, wie sich das aus der Bindung der legislativen Gewalt an die Verfassung aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.

Entsprechend lassen sich verschieden hohe Ortzuschläge in einem begrenzten Rahmen sachlich rechtfertigen, solange sich dabei hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zuletzt die "neue Formel" des Bundesverfassungsgerichts als hinreichend beachtet zeigt, nach der das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG „vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.).

Ein in sieben verschiedene Ortsklassen unterteilende gesetzliche Regelung, die darüber hinaus Ortszuschläge ausschließlich an die Kinderzahl bindet, lässt sich so verstanden mit hoher Wahrscheinlichkeit sachlich bereits strukturell nicht vor der "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen und führt spätestens dann zu vor ihr nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Konsequenzen, wenn sich die Höhe der jeweiligen monatlichen Zuschläge im einzelnen so stark unterscheidet, wie das der Fall ist (die familienbezogenen Besoldungskomponenten eines verheirateten Beamten mit zwei Kinder, der in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, belaufen sich in der Ortsklasse I auf jährlich auf 6.246,48 und in der Ortsklasse VII auf 9.713,40 €), und wenn zugleich in der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit der Normunterworfenen nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit der Regelung die Probleme einhergehen, die eros und Kannsein benennen.

Denn in dem Moment wird das Ergebnis dieser Regelung über den Einzelfall hinaus eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Entsprechend stellt sich auch diese Regelung in der gesetzlich normierten Struktur und Höhe als offensichtlich verfassungswidrig dar, sodass sich ihre moralische Bewertung - sachlich betrachtet - erübrigt. Sie wird in dieser Form keinen Bestand vor der Verfassung beanspruchen können.

untersterDienst

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« Antwort #314 am: 29.02.2024 10:22 »
Herzlichen Dank für die würdig formulierte Antwort.
Als ich meinen Vorschlag, an den Bodenrichtwert gebundene Zulagen an das Bay. Finanzministerium schickte war mir tatsächlich die Tragweite noch nicht in diesem Ausmaß bewusst, empfand die Zahlung "nur" nach der damaligen Anlage 2 des Landes Entwicklungsprogramms aber damals schon als zu tiefst ungerecht. Da mich hier tatsächlich Luftlinie etwa 80m vom ersehnten Strich trennten, Dienstort, nicht Wohnort.
Ich hoffe sehr, dass hier nicht nur Kolleginnen und Kollegen mitlesen, die um jeden einzelnen Euro dankbar werden sondern Deine Ausführungen auch von denen gelesen werden, die nicht auf jeden Euro angewiesen sind, aber über uns entscheiden. Herzliches Vergelt´s Gott aus Oberbayern.