hier mal das Schreiben vom Lff, aufs relevante gekürzt.
wie Bereits geschrieben habe ich im Dezember 22 gegen die Besoldung 22 Widerspruch eingelegt, mit der Vorlage von Landsknecht.
Mit Schreiben vom 17.11.2022 haben Sie Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt.
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Ihr Leistungswiderspruch ist zulässig, aber nicht begründet.
... LFF formal zuständig...
Mit dem Gesetz vom 10.03.2023, veröffentlicht am 17.03.2023 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023, wurden die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags neu geregelt. Die Ansprüche für die Jahre bis 2019 definiert ARt. 109 Abs. 4 BayBesG.
Danach wird Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend endschieden worden ist, ein Fehlen der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag gewährt.
Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde .....
Sie haben mit Schreiben vom 17.11.2022 .. erstmalig das Fehlen der amtsangemessenen Alimentation für ein drittes oder weitere Kinder geltend gemacht.
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Antrag für 01.01.2020 zu spät....
Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand (Art 109 Abs. 4 Satz 3 BayBesG).
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Da die gesetzliche Regelung eine Nachzahlung erst ab dem dritten Kind vorsieht, ist ihr Antrag abzulehnen.
Hinweis: Für Zeiträume ab 01.01.2020 wurden, soweit ein Anspruch auf höhere Leistungen als gezahlt bestand, Nachzahlungen der orts- und familienbezogenen Leistungen aufgrund der neuen Regelungen geleistet und die laufende Zahlung entsprechend angepasst. Die Ansprüche auf höhere Besoldung im Rahmen angemessener Alimentation sind damit abgegolten. Insofern sind Anträge für Zeiträume ab 01.01.2020 als erledigt zu betrachten.
Anschließend noch der übliche Punkt, dass Kosten des Verfahrens nicht erstattet werden, und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Hallo MisterS,
es wäre noch interessant, wie dein Rechtsbehelf ausgesehen hat. War es ein Antrag, oder ein Widerspruch? Bezog er sich allgemein auf die zu niedrige, nicht verfassungsgemäße Alimentation, oder nur auf die Alimentation bezüglich des 3. Kindes, und für welche Jahre? Hast du in deinem Rechtsbehelf darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern auf die zeitnahe Geltendmachung ab 2020 verzichtet hat? Auch die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben des LFF wäre interessant.
Ich habe von meiner Kommune ein total wirres Schreiben bekommen, bei dem rein gar nichts stimmte, nicht einmal der Betreff und das Datum meiner Widersprüche. In dem Schreiben wurde ich aufgefordert meinen Widerspruch bis zu einem gewissen Datum zurück zunehmen. Ich habe geantwortet, dass ich das nicht machen werde und warte jetzt ab.