Hallo zusammen,
ich bin zwar Beamter, da die zu erwartenden Gesetze für die Besoldung jedoch noch auf sich warten lassen und mich diese Frage trotzdem bereits jetzt interessiert, stelle ich sie schon mal hier.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sind laut Anlage zum Tarifvertrag (grob gesagt):
- Beschäftigungsverhältnis besteht am 09.12.2023
- Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag zwischen dem 01.08. bis 08.12.2023
Dann wird auf § 24 Abs. 2 des TV-L verwiesen, welcher regelt, dass Teilzeitbeschäftigte sowohl Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile entsprechend ihres Arbeitsumfangs, also anteilig, erhalten.
Ich frage mich, inwiefern dies bei der Inflationsausgleichsprämie gerechtfertigt ist. Denn zum einen (be)treffen die massiv gestiegenen Preise auch Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig sondern voll. Zum anderen, und das scheint mir hier noch gravierender, sollen Personen die Zahlung erhalten, welche ggf. nur einen Tag Anspruch auf volles Entgelt hatten, Teilzeitbeschäftigte (also z.B. auch Personen in Elternteilzeit), welche womöglich das ganze Jahr, aber eben nicht in vollem Umfang, Tätig waren, nur anteilig ihres Beschäftigungsumfangs.
Ist das rechtlich haltbar? Verstehe ich die Regelung vielleicht falsch? Ich frage, weil mir diese Regelung massiv ungerecht vorkommt – und natürlich, weil sie mich auch betrifft.