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Inflationsausgleichsprämie

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MoinMoin:
und versteuern / SV zahlen müsste wenn man über die 3000€ kommt, oder?

Wabi Sabi:

--- Zitat von: MoinMoin am 28.12.2023 12:45 ---und versteuern / SV zahlen müsste wenn man über die 3000€ kommt, oder?

--- End quote ---

Nur wenn es sich um denselben Arbeitgeber handelt. Der Höchstbetrag der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG ist „arbeitgeberbezogen“! Siehe auch (unter 8.):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Johann:
Die Inflationsausgleichsprämie kann beliebig oft steuerfrei empfangen werden. Wichtig ist nur, dass es sich jedes Mal um ein anderes Arbeitsverhältnis mit entsprechend anderem Arbeitgeber handelt. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Tochterfirmen innerhalb eines Konzerns jeweils als eigenständiger Arbeitgeber angesehen werden. Demnach könntest du beispielsweise bei Audi die 3000€ bekommen, wechselst dann zu Porsche und bekommst sie dort erneut, obwohl es beides Töchter des VW-Konzerns sind. (FAQ* Frage 8, 8a)

Der Erhalt der Inflationsausgleichsprämie macht einen Minijob auch nicht zu einem Midijob, weil die Prämie weder steuerlich, noch sozialversicherungstechnisch noch sonstwie angerechnet wird. (FAQ* Frage 19, 20)

Bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann die Inflationsausgleichsprämie also mehrfach gewährt werden. Wenn der Arbeitgeber im TV-L aber bei beiden Jobs der selbe sein sollte (weil selbes Bundesland), wäre die Frage, ob Frage 8 bzw. 8a anwendbar ist darauf, dass unterschiedliche Behörden behandelt werden wie in der Privatwirtschaft "verbundene Unternehmen", also Tochterfirmen. Wäre mal interessant zu wissen.

*https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

philosophos:
Hallo zusammen,

ich bin zwar Beamter, da die zu erwartenden Gesetze für die Besoldung jedoch noch auf sich warten lassen und mich diese Frage trotzdem bereits jetzt interessiert, stelle ich sie schon mal hier.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sind laut Anlage zum Tarifvertrag (grob gesagt):

- Beschäftigungsverhältnis besteht am 09.12.2023
- Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag zwischen dem 01.08. bis 08.12.2023

Dann wird auf § 24 Abs. 2 des TV-L verwiesen, welcher regelt, dass Teilzeitbeschäftigte sowohl Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile entsprechend ihres Arbeitsumfangs, also anteilig, erhalten.

Ich frage mich, inwiefern dies bei der Inflationsausgleichsprämie gerechtfertigt ist. Denn zum einen (be)treffen die massiv gestiegenen Preise auch Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig sondern voll. Zum anderen, und das scheint mir hier noch gravierender, sollen Personen die Zahlung erhalten, welche ggf. nur einen Tag Anspruch auf volles Entgelt hatten, Teilzeitbeschäftigte (also z.B. auch Personen in Elternteilzeit), welche womöglich das ganze Jahr, aber eben nicht in vollem Umfang, Tätig waren, nur anteilig ihres Beschäftigungsumfangs.

Ist das rechtlich haltbar? Verstehe ich die Regelung vielleicht falsch? Ich frage, weil mir diese Regelung massiv ungerecht vorkommt – und natürlich, weil sie mich auch betrifft.

cyrix42:
Natürlich ist es rechtlich haltbar, wenn die Tarifparteien eine freiwillige Zahlung des AG aushandeln, völlig unabhängig in welcher Höhe. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Zahlung gibt, kann der AG sie auch ausgestalten, wie er will. Offensichtlich haben die Gewerkschaften dem angedachten Modell zugestimmt. Ich sehe also hier nichts, was die Zahlung in der vorgesehenen Art und Weise in Frage stellen würde.

Wie die Situation bei Beamten geregelt wird, ist eine ganze andere Sache, da dort auch andere rechtliche Vorgaben vorilegen. Das sollte man aber genau dort diskutieren, wo es hingehört; also nicht im Tarif-Bereich.

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