Autor Thema: Inflationsausgleichsprämie  (Read 175177 times)

Olivia

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #375 am: 27.04.2024 23:34 »
Und sollte es der TVÖD sein, müsstest du bis 02/24 die dortige IAP bekommen haben.
Ja, da bin ich mir sicher. Ich arbeite da seit 12 Jahren und im Vertrag stand es, dass icv TV-L bezahlt bin. Es ist ein Verein.  Nun hat es der Chefin3grlungen noch eine Stelle von der Stadt während Corpna zu bekommen. Jetzt werde ich nachdenklich ... als Tvöd uhre IAP bekommen haben, sagte die Chefin, das sind wir bicht, wir sind tvl. Als ich sie wegen tvl im Januar angesprochen habe, meinte sie icv jätte falsche Informationen und es wird erst im März entschieden... Seitdem warte ich... sie hat keine weiteren Aussagen gemacht...

MoinMoin

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #376 am: 28.04.2024 13:18 »
Könnte aber auch sein, dass es ihr in Anlehnung nach tv-l bezahlt werdet, aber nicht alles vom TV-L im Vertrag verankert ist, weil höchstwahrscheinlich der Verein nicht TV-L Vertragspartner ist.
Und dann kann es durchaus sein, dass der Verein eben nicht verpflichtet ist die IAP zu bezahlen.

Albeles

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #377 am: 28.04.2024 17:59 »
Klingt für mich auch so, daß ihr TV-L angelehnt bezahlt werdet, aber es nicht wirklich TV-L ist. Ich habe Dir weiter oben doch schon den Auszug vom Landesamt für Besoldung NRW geschickt. Der Tarifvertrag der Länder ist doch schon ewig durch. Nur die Übertragung auf die jeweiligen Beamten des entsprechenden Bundeslandes war noch nicht geklärt. Aber damit habt ihr null zu tun. Ich würde statt mit deiner Chefin mal mit der Personalabteilung Kontakt aufnehmen. Irgendwer muss Dich ja bezahlen, weil Deine Chefin anscheinend davon keinen Plan hat.
Oder Du wartest noch ein paar Monate 🤷

Albeles

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #378 am: 30.04.2024 22:05 »
Habe heute die 120€ erstmalig bekommen. Und 360€ Nachgezahlt aus den Monaten Januar bis März.
Weshalb wurden da 5,50€ Lohnsteuer und 0,44€ Kirchensteuer einbehalten pro Monat? Dachte die Prämie ist Steuerfrei 🤔

Hefty

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #379 am: 02.05.2024 08:46 »
Ich denke das hat nichts mit der IAP zu tun. In 04.2024 erfolgte rückwirkend eine geänderte Lohnsteuerberechnung ab 01.2024. Daher kommt vermutlich die Nachzahlung bei Lohn- und Kirchensteuer.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-02-23-geaenderte-PAP-2024-anwendung-ab-dem-1-april-2024.html

websgeisti

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #380 am: 08.05.2024 17:41 »
Ich denke das hat nichts mit der IAP zu tun. In 04.2024 erfolgte rückwirkend eine geänderte Lohnsteuerberechnung ab 01.2024. Daher kommt vermutlich die Nachzahlung bei Lohn- und Kirchensteuer.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-02-23-geaenderte-PAP-2024-anwendung-ab-dem-1-april-2024.html

Ja, so ist es auch. Wir bekommen gerade in der Bezügestelle dazu einige Anfragen.

ITSpeziHBW40

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #381 am: 06.06.2024 18:57 »
https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Wichtige-Rechtsprechung-zur-Inflationsausgleichspraem-in-der-Elternzeit?open&ccm=000

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn Beschäftigte während einer Elternzeit, einer Rente auf Zeit etc. bei ihrem Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. An der wechselseitigen Suspendierung der Hauptleistungspflichten, so wie sie zuvor bestanden haben, ändert das nichts. Die Hauptleistungspflichten sind weiterhin teilweise ausgesetzt.

Es scheint, als würde ich doch noch Recht bekommen:

Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 13.07.2023 in dem Verfahren 5 Sa 163/22 eine Entscheidung getroffen, welche den Umfang des Anspruchs auf Zahlung einer Corona-Prämie bei Teilzeit in der Elternzeit betrifft. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen und das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 6 AZR 206/23 anhängig. Ein Verhandlungstermin ist für den 04.07.2024 angesetzt. Fazit dieser Entscheidung ist es, dass Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren, nicht bei der Corona-Sonderzahlung benachteiligt werden dürfen. Sie müssen die Sonderzahlung vielmehr entsprechend ihrer vor der Elternzeit geltenden vertraglichen Arbeitszeit erhalten, um Diskriminierung und Ungleichheit zu vermeiden. Sollte das BAG die Rechtsansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigen, müsste diese Rechtsprechung aufgrund der gleichlautenden Regelung im TV-Inflationsausgleich auch für den Anspruch auf Inflationsausgleichs-Zahlungen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit Anwendung finden.

Kaldron

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #382 am: 19.06.2024 07:24 »
Frisch bei uns aus dem Ticker:

Zitat
Rundschreiben des BMI:

Sehr geehrte Damen und Herren,

infolge eines Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 , Az. 3 Ca 2231/23, zum TV Inflationsausgleich gehen bei der Dienstrechtsabteilung im BMI und den personalabrechnenden Stellen vermehrt Anträge von Beschäftigten ein, die für den Zeitraum ihrer Elternzeit die Zahlung von Inflationsausgleichszahlungen gemäß § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023 geltend machen. Um ein einheitliches Vorgehen in gleichgelagerten Fällen zu ermöglichen, möchten wir Sie über die Bewertung der Abteilung D des BMI und das Vorgehen der bezügezahlenden Stellen – sowohl  für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich – informieren:

Sofern von Tarifbeschäftigten vermeintliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist zunächst die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD zu beachten. Soweit etwaige Zahlungsansprüche noch nicht verfallen sind, bitte ich bei der Antwort darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des ArbG Essen (Urteil vom 16. April 2024, Az. 3 Ca 2231/23) vom BMI nicht geteilt wird.

Das Urteil betrifft unmittelbar nur den Tarifbereich und dort den beklagten kommunalen Arbeitgeber. Anträge von Beamtinnen und Beamten sind unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 14 Abs. 4 bis 6 BBesG) abzulehnen. Unabhängig davon gilt für Beamtinnen und Beamte der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zur Wahrung (vermeintlicher) besoldungsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich verpflichtet, diese zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
...

ITSpeziHBW40

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Antw:Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #383 am: 07.07.2024 10:49 »
https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/6-azr-206-23/

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2023 – 5 Sa 163/22 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.