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Inflationsausgleichsprämie

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websgeisti:

--- Zitat von: Hefty am 02.05.2024 08:46 ---Ich denke das hat nichts mit der IAP zu tun. In 04.2024 erfolgte rückwirkend eine geänderte Lohnsteuerberechnung ab 01.2024. Daher kommt vermutlich die Nachzahlung bei Lohn- und Kirchensteuer.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-02-23-geaenderte-PAP-2024-anwendung-ab-dem-1-april-2024.html

--- End quote ---

Ja, so ist es auch. Wir bekommen gerade in der Bezügestelle dazu einige Anfragen.

ITSpeziHBW40:
https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Wichtige-Rechtsprechung-zur-Inflationsausgleichspraem-in-der-Elternzeit?open&ccm=000

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn Beschäftigte während einer Elternzeit, einer Rente auf Zeit etc. bei ihrem Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. An der wechselseitigen Suspendierung der Hauptleistungspflichten, so wie sie zuvor bestanden haben, ändert das nichts. Die Hauptleistungspflichten sind weiterhin teilweise ausgesetzt.

Es scheint, als würde ich doch noch Recht bekommen:

Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 13.07.2023 in dem Verfahren 5 Sa 163/22 eine Entscheidung getroffen, welche den Umfang des Anspruchs auf Zahlung einer Corona-Prämie bei Teilzeit in der Elternzeit betrifft. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen und das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 6 AZR 206/23 anhängig. Ein Verhandlungstermin ist für den 04.07.2024 angesetzt. Fazit dieser Entscheidung ist es, dass Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren, nicht bei der Corona-Sonderzahlung benachteiligt werden dürfen. Sie müssen die Sonderzahlung vielmehr entsprechend ihrer vor der Elternzeit geltenden vertraglichen Arbeitszeit erhalten, um Diskriminierung und Ungleichheit zu vermeiden. Sollte das BAG die Rechtsansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigen, müsste diese Rechtsprechung aufgrund der gleichlautenden Regelung im TV-Inflationsausgleich auch für den Anspruch auf Inflationsausgleichs-Zahlungen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit Anwendung finden.

Kaldron:
Frisch bei uns aus dem Ticker:


--- Zitat ---Rundschreiben des BMI:

Sehr geehrte Damen und Herren,

infolge eines Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 , Az. 3 Ca 2231/23, zum TV Inflationsausgleich gehen bei der Dienstrechtsabteilung im BMI und den personalabrechnenden Stellen vermehrt Anträge von Beschäftigten ein, die für den Zeitraum ihrer Elternzeit die Zahlung von Inflationsausgleichszahlungen gemäß § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023 geltend machen. Um ein einheitliches Vorgehen in gleichgelagerten Fällen zu ermöglichen, möchten wir Sie über die Bewertung der Abteilung D des BMI und das Vorgehen der bezügezahlenden Stellen – sowohl  für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich – informieren:

Sofern von Tarifbeschäftigten vermeintliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist zunächst die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD zu beachten. Soweit etwaige Zahlungsansprüche noch nicht verfallen sind, bitte ich bei der Antwort darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des ArbG Essen (Urteil vom 16. April 2024, Az. 3 Ca 2231/23) vom BMI nicht geteilt wird.

Das Urteil betrifft unmittelbar nur den Tarifbereich und dort den beklagten kommunalen Arbeitgeber. Anträge von Beamtinnen und Beamten sind unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 14 Abs. 4 bis 6 BBesG) abzulehnen. Unabhängig davon gilt für Beamtinnen und Beamte der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zur Wahrung (vermeintlicher) besoldungsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich verpflichtet, diese zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
...

--- End quote ---

ITSpeziHBW40:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/6-azr-206-23/

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2023 – 5 Sa 163/22 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

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