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Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
MarieH:
Einfach beim BMF nachlesen:
Wie bereits geschrieben, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.
"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:
Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
cyrix42:
Natürlich. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wäre auch z.B. ein Jobticket, was entsprechend steuerlich gefördert werden kann. Dennoch wäre ein solches für die Frage, ob der Mindestlohn erreicht wird, zu berücksichtigen...
cyrix42:
btw, hier der Link zum Zoll:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html
Darin:
--- Zitat ---Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge:
[...]
Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld): Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Ein etwaiger Überschuss, d.h. ein Betrag der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann jedoch in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden,
--- End quote ---
Die Frage wäre eben immer noch, ob hier eine "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" vorliegt, oder eben nicht. Wenn ja, wäre die Ausgleichszahlung nicht anrechenbar -- und der Mindestlohn wäre in der EG 1/2 in den Monaten Januar bis Oktober 2024 unterschritten. Wenn doch, müssten im entsprechenden Zeitraum auch die 120€ IAP zum gezahlten Lohn hinzugezählt werden, da ein Anspruch auf diese ja nur besteht, wenn im jeweiligen Monat für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht... Dann würde damit der gesetzliche Mindestlohn erreicht werden.
AVP:
--- Zitat von: MarieH am 10.12.2023 18:36 ---Einfach beim BMF nachlesen:
Wie bereits geschrieben, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.
"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:
Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
--- End quote ---
Das würde mMn eher gegen eine Anrechnung sprechen. Die Tabellenwirksame Erhöhung (zur Einhaltung des Mindestlohnes) tritt ja unmittelbar nach Auslaufen der IAP (also anstelle dieser) in Kraft.
Im Zweifel entscheiden sowas allerdings letztendlich weder der Zoll, noch das BMF, sondern Gerichte.
cyrix42:
Die Bruttolohn-Erhöhung um 200€ im Novmeber 2024 ersetzt aber nicht die IAP. Das sieht man schon daran, dass die zwei Dinge in zwei unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden.
Und der Zoll ist erst einmal die Behörde, die die Einhaltung des Mindestlohngesetzes überwacht. Aber klar, juristische Prüfung nimmt er natürlich nicht vor.
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