Ich habe mal noch ein bisschen recherchiert und bin auf das folgende BAG-Urteil 5 AZR 692/16 gestoßen:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-692-16/Kurzzusammenfassung: Prämien (im konkreten Fall eine "immerda"-Prämie) sind auf den Mindestlohn anzurechnen.
Dies gilt also auch analog für die Inflationsausgleichszahlung.
Allerdings: Für einen EG 1/2-Beschäftigten in einem Bundesland mit 40h/Woche regelmäßiger Arbeitszeit wird es im Juli 2024 dennoch eng: Im Juli 2024 sind (bei einer 5-Tage-Woche) 23 Arbeitstage abzuleisten, was dann insgesamt für diesen Monat 184 Arbeitsstunden ergibt. Bei einem Mindestlohn von (dann) 12,41€/h (brutto) ergibt sich also für diesen Monat ein Mindestgehalt für eine Vollzeitstelle von 2283,44€. Berücksichtigt man die 120€ in diesem Monat gezahlte Inflationsausgleichszahlung (brutto=netto) verbleibt ein noch zu zahlendes Brutto-Entgelt von 2163,44€. Jedoch liegt das Tabellenentgelt für die EG 1/2 (und auch das der EG 1/3) bei 2094,49€ (bzw. 2125,06€); also
unterhalb dieses Wertes.
Hier haben sich die AG also mit dem verhältnismäßig geringen Betrag keinen Gefallen getan.
Ich kann mir aber vorstellen, dass in den Redaktionsverhandlungen das Problem noch mit einer kleinen Zulage für diese Gruppen gelöstwird... (Andererseits: Es sind sowieso nur weniger als 1 Promille der Angestellten im öD der Länder in der EG 1; die Zahl derer, die sich in Stufe 2 oder 3 befinden, wird bundesweit vielleicht sogar nur zweistellig sein. Ob man da einen findet, der gegen sein Land klagt?)
btw: Das Problem mit dem Juli 2024 und der EG 1/2 löst sich erst bei einer Wochenarbeitszeit von 38,8h oder weniger auf. Schleswig-Holstein mit seinen 38,7h Wochenarbeitszeit ist also fein raus, aber (fast?) alle anderen Bundesländer sind betroffen. Natürlich weiß ich aber nicht, ob sie überhaupt Angestellte in der Eg 1/2 haben...