Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir
). Nein, besser das Gesetz:
§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.