Es liegt nunmehr die Antwort der Landesregierung zur kleinen Anfrage bzgl. des "3-2-1-Gesetzes" vor. Mitunter wurden die folgenden Fragen drei und vier zusammenfassend beantwortet:
"3. Wie unterscheidet sich der am 19. Dezember 2023 im Kabinett beschlossene Entwurf eines Besoldungsstrukturgesetzes von dem Entwurf, der den Gewerkschaften drei Monate zuvor zur Stellungnahme übersandt worden war?
4. Aus welchen Gründen hat sich die Landesregierung dafür entschieden, von den mit den Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen abzuweichen?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet.
Der in die verbundene Ressortanhörung und Verbändebeteiligung gegebene Gesetzentwurf, der für die weiteren Grundgehälter sowie die Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme der Besoldungsordnung B und der Besoldungsgruppen ab R 3 aufwärts eine Anhebung um 1 Prozent vorsah, wurde mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Herausnahme der Besoldungsordnung B und der Besoldungsgruppen ab R 3 aufwärts, die sich im Ergebnis der durchgeführten Anhörungen erhärtet haben, nicht mehr verfolgt."Mir kommt da folgender Gedanke:
Die Herausnahme der Besoldungsordnung B und der Besoldungsgruppen ab R 3 aufwärts aus dem ursprünglichen Entwurf begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, die Herausnahme aller Stufen bis auf die jeweils ersten drei hingegen nicht?
Mir fehlt an dieser Stelle der Rechtfertigungsgrund für eine solche Ungleichbehandlung in Bezug auf beide v. g. Varianten. Müsste nicht - um eine verfassungskonforme Alimentation zu gewährleisten - das Besoldungsgefüge in Gänze in einem entsprechenden Abstand zum Grundsicherungsniveau angehoben werden, um nicht auch innerhalb des Gefüges ein Ungleichgewicht zu erzeugen? Der jetzt eingeschlagene Weg würde doch auf Dauer zur Folge haben, dass gewisse Besoldungsgruppen in den jeweiligen Erfahrungsstufen keinen eindeutigen Aussagewert zum Erfahrungsdienstalter eines Beamten (mehr) haben.
Es wird langsam Zeit, dass sich das BVerfG mit der A-Besoldung final auseinandersetzt und konkrete Vorgaben macht, an denen die Länder sich zu halten haben.