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[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
LaBeVe:
--- Zitat von: Sleyana am 22.12.2023 11:32 ---
--- Zitat von: axum705 am 22.12.2023 10:52 ---Wenn es tatsächlich neben dem Kinderzuschlag aus dem Vier-Säulen-Modell nun einen weiteren Zuschlag nur für bestimmte Besoldungsgruppen geben sollte, bleibt mir echt die Spucke weg. BW ist sowohl bei der abgesenkten Eingangsbesoldung als auch bei der nach Besoldungsgruppen gestaffelte Verzögerung von Tarifsteigerungen bereits geschnappt. Ich verstehe nicht, warum die Juristen dort schon wieder auf solche Lösungen setzen können. Ich gehe fest davon aus, dass wie in anderen Bundesländer ein fiktives Partnereinkommen unterstellt werden wird, um die 115% zu erreichen. Oder sie nehmen sich Hamburg als Vorbild. Da gibt es unter bestimmten Konstellationen ja jetzt die Einheitsbesoldung von A6 bis Mitte A10.
Daher an alle: Widerspruch erheben! Noch habt ihr ein paar Tage Zeit.
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Bin mal gespannt wie die das in ein paar Jahren begründen möchten bei meiner Partnerin die schwerbehindert ist mit Merkzeichen H,Bl,B und G sowie ein GdB von 100 ein Einkommen haben soll. Natürlich kann sie arbeiten, aber Vollzeit? Mit einem hohen Einkommen bei einem Arbeitsmarkt der schlichtweg Behindertenfeindlich ist?
Mutig wenn das LBV und das Finanzministerium durchzieht.
EDIT: Stellungnahme vom Finanzministerium liegt vor!
Sehr geehrte Frau Sleyana,
vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 14. Dezember 2023.
Die Landesregierung hat entschieden, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden soll.
Der zum 1. November 2024 tariflich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro soll systemgerecht in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 3,6 Prozent auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die weitere tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent, mindestens jedoch 340 Euro, soll als weitere systemgerechte lineare Anpassung in Höhe von 5,6 Prozent gewährt werden. Dabei wird der tariflich vereinbarte Mindestbetrag ebenfalls systemgerecht in Form einer ergänzenden linearen Anpassung von 0,1 Prozent berücksichtigt. Die Umrechnung des tariflichen Sockel- sowie des Mindestbetrags ist aufgrund des in der Grundgehaltstabelle verankerten Abstandsgebots zwischen Besoldungsgruppen erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - hierzu ausgeführt, dass ein Verbot besteht, relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abzuschmelzen. Die Eins-zu-eins-Übertragung eines Sockels- oder Mindestbetrags würde zu einer solchen Abschmelzung führen.
Ungeachtet dessen nimmt das Land die Situation seiner Beamtinnen und Beamten insbesondere auch des mittleren sowie des gehobenen Dienstes sehr ernst und plant ergänzende Maßnahmen. Denkbar ist beispielsweise eine gestaffelte jährliche Sonderzuwendung für bestimmte Besoldungsgruppen. Diese Maßnahmen in der Besoldung tragen auch zur Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau (u. a. Bürgergeld) bei. Zusammen mit der Tarifübertragung ist dies als Gesamtpaket zu verstehen. Damit knüpft das Land konsequent an das erst vor gut einem Jahr eingeführte 4-Säulen-Modell an, welches u. a. mit Ämteranhebungen im mittleren Dienst im bundesweiten Vergleich einmalig ist. Die Maßnahmen des 4-Säulen-Modells wurden seinerzeit zusätzlich zur Übertragung des Tarifergebnisses vom 29. November 2021 eingeführt und haben insbesondere die Beamtinnen und Beamten im mittleren und teilweise im gehobenen Dienst im Blick. Diese profitieren seither vor allem von erheblichen Grundgehaltssteigerungen teilweise im Bereich mehrerer hundert Euro pro Monat.
Bevor Sie sich eine abschließende Meinung zu den Besoldungsmaßnahmen in Folge des Tarifergebnisses bilden, bitte ich Sie, die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung abzuwarten.
Ich hoffe, dass die obigen Informationen einstweilen weiterhelfen und wünsche Ihnen eine geruhsame Weihnachtszeit sowie ein gesundes neues Jahr 2024.
Freundliche Grüße
Vorname Nachname
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
Referat 14 - Besoldungsrecht, Stellenplan
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
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Vieles steht davon auch auf der Seite vom LBV.
Wohl ein schlechter Witz das die vom Ministerium ernsthaft darüber nachdenken das Weihnachtsgeld (Sonderzuwendung) wieder (auch wenn nur für bestimmte Besoldungsgruppen) einzuführen. Wo es doch schon vor Jahren ins Grundgehalt integriert wurde damit man es nicht weiter kürzen kann....hoffe nicht das es so kommt....
websgeisti:
--- Zitat von: HABICHThatzweiH am 22.12.2023 10:14 ---Diese Befürchtung habe ich auch. Und damit würde ich in A11 wieder leer ausgehen... Bald sitzt der mittlere Dienst mir gehaltstechnisch auf dem Schoß.
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Jetzt mal die Kirche im Dorf lassen. Der mittlere Dienst in BW endet mit der geplanten Besoldungsanpassunf derzeit bei 4.660€ Brutto (A10/9). Der gehobene Dienst (3. QE) endet bei A13 mit 6.300€ Brutto. Da ist noch genug Abstand. Es ist bei weitem nicht so, dass hier der mittlere Dienst z.B. nur 200€ drunter liegt. Dann würde ich den Aufschrei verstehen.
Aber im Gegensatz zu uns in Bayern wird BW weiterhin schlechter gestellt sein. Aber ganz ehrlich… bevor man hier jetzt mit Zulagen etc. versucht den fehlenden Sockel auszugleichen, dann hätte man gleich den Sockel lassen können.
pape:
--- Zitat von: Versuch am 22.12.2023 18:51 ---
--- Zitat von: Bauernopfer am 22.12.2023 11:19 ---
--- Zitat von: axum705 am 22.12.2023 10:52 ---Wenn es tatsächlich neben dem Kinderzuschlag aus dem Vier-Säulen-Modell nun einen weiteren Zuschlag nur für bestimmte Besoldungsgruppen geben sollte, bleibt mir echt die Spucke weg. BW ist sowohl bei der abgesenkten Eingangsbesoldung als auch bei der nach Besoldungsgruppen gestaffelte Verzögerung von Tarifsteigerungen bereits geschnappt. Ich verstehe nicht, warum die Juristen dort schon wieder auf solche Lösungen setzen können. Ich gehe fest davon aus, dass wie in anderen Bundesländer ein fiktives Partnereinkommen unterstellt werden wird, um die 115% zu erreichen. Oder sie nehmen sich Hamburg als Vorbild. Da gibt es unter bestimmten Konstellationen ja jetzt die Einheitsbesoldung von A6 bis Mitte A10.
Daher an alle: Widerspruch erheben! Noch habt ihr ein paar Tage Zeit.
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Bei der momentanen Unzuverlässigkeit der Post würde ich mich darauf nicht verlassen. Mein Widerspruch ging am Dienstag per Einschreiben ans LBV.
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Geht auch online übers Portal
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Wenn Beschäftigte des Landes gegen Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) Widerspruch einlegen wollten, konnten sie das bislang auch auf elektronischem Weg über das Kundenportal des LBV erledigen. Die aktuelle Rechtsprechung führt nun zu einer Änderung dieser Praxis: Widersprüche können nicht mehr ausschließlich elektronisch über das Kundenportal eingelegt werden, sondern müssen per Post oder Telefax eingelegt werden, damit sie wirksam sind. Das gilt auch für Widersprüche, die bereits ausschließlich über das Kundenportal eingelegt wurden, aber noch nicht beschieden sind: Der Widerspruch in schriftlicher Form - ob postalisch oder per Fax - muss nachgeholt werden. Das LBV wird deshalb direkt auf die betroffenen Beschäftigten zugehen und sie darum bitten, den Widerspruch erneut einzulegen.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/widersprueche-beim-landesamt-fuer-besoldung-und-versorgung-nur-schriftlich-moeglich-1
Angeblich geht der Widerspruch nicht Online😄😂
zammthing:
Aber im Juni 2021 dann ein Urteil vom Gericht dazu:
Ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche wahren die Schriftform
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2021 (AZ 4 S 1004/21) entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind. Der VGH teilt damit nicht die Einschätzung der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24. November 2020, AZ 13 K 1896/19), wonach ein ausschließlich über das Kundenportal eingelegter Widerspruch formunwirksam sei.
Die Entscheidung des VGH stellt klar, dass eine Textnachricht, die im Kundenportal über den persönlichen Account eingegeben und sodann an die Behörde geschickt wird, den rechtlichen Anforderungen an das Schriftlichkeitsgebot des § 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.
Damit ist es weiterhin möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal einzulegen.
https://lbv.landbw.de/-/ausschlie%C3%9Flich-%C3%BCber-das-kundenportal-eingelegte-widerspr%C3%BCche-wahren-die-schriftform
Bauernopfer:
--- Zitat von: zammthing am 22.12.2023 22:16 ---
Aber im Juni 2021 dann ein Urteil vom Gericht dazu:
Ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche wahren die Schriftform
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2021 (AZ 4 S 1004/21) entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind. Der VGH teilt damit nicht die Einschätzung der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24. November 2020, AZ 13 K 1896/19), wonach ein ausschließlich über das Kundenportal eingelegter Widerspruch formunwirksam sei.
Die Entscheidung des VGH stellt klar, dass eine Textnachricht, die im Kundenportal über den persönlichen Account eingegeben und sodann an die Behörde geschickt wird, den rechtlichen Anforderungen an das Schriftlichkeitsgebot des § 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.
Damit ist es weiterhin möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal einzulegen.
https://lbv.landbw.de/-/ausschlie%C3%9Flich-%C3%BCber-das-kundenportal-eingelegte-widerspr%C3%BCche-wahren-die-schriftform
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Siehe auch:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/aerger-um-nutzung-des-lbv-kundenportals-fuer-widersprueche-hat-ein-ende/
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