Anbei ein Infobrief des BDK
03.03.2024
Aktuell sind die Informationen bzgl. der Übertragung der erzielten Einigung bei den Tarifverhandlungen
für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Besoldung der Beamten uneinheitlich.
Von offizieller Seite gibt es bislang folgende Information, welche auf der Homepage des LBV
veröffentlicht wurde:
Faktenlage:
Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung und Versorgung
Die Landesregierung hat entschieden, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht im
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld
übertragen werden soll.
Im Besoldungsbereich sollen entsprechend des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023
ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro und Inflationsausgleichs-
Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe
von jeweils 120 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Im Versorgungsbereich
soll die Übertragung der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen wie bei früheren
Einmalzahlungen systemgerecht unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenensatzes
erfolgen.
Der zum 1. November 2024 tariflich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro soll systemgerecht
in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 3,6 Prozent auf die Besoldung und
Versorgung übertragen werden. Die weitere tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. Februar 2025 in
Höhe von 5,5 Prozent, mindestens jedoch 340 Euro, soll als weitere systemgerechte lineare Anpassung
in Höhe von 5,6 Prozent gewährt werden. Dabei wird der tariflich vereinbarte Mindestbetrag
ebenfalls systemgerecht in Form einer ergänzenden linearen Anpassung von 0,1 Prozent
berücksichtigt. Die Umrechnung des tariflichen Sockel- sowie des Mindestbetrags ist aufgrund
des in der Grundgehaltstabelle verankerten Abstandsgebots zwischen Besoldungsgruppen
erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017
hierzu ausgeführt, dass ein Verbot besteht, relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen
abzuschmelzen.
Darüber hinaus plant das Land rechtlich gebotene, ergänzende Maßnahmen. Denkbar ist beispielsweise
eine gestaffelte jährliche Sonderzuwendung für bestimmte Besoldungsgruppen.
Diese Maßnahmen tragen auch zur Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau
in der Besoldung bei. Zusammen mit der Tarifübertragung ist dies als Gesamtpaket zu
verstehen.
Besoldungserhöhung 2024/2025
Sachstand – Fakten und Gerüchte
Übertragung der Tarifeinigung auf die Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigen
Den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare) sollen entsprechend der tarifvertraglichen Regelung für Auszubildende
ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und Inflationsausgleichs-
Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in
Höhe von jeweils 50 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden.
Die Steigerungen bei den monatlichen Ausbildungsentgelten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare)
entsprechend der tariflichen Regelung für die Auszubildenden erhalten. Demnach steigen
die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1.
Februar 2025 um weitere 50 Euro.
Auszahlungszeitpunkt der Inflationsausgleichszahlungen
Zur vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen an die Besoldungs- und Versorgungsbeziehenden,
Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten sind -
wie im Tarifbereich - umfangreiche Vorarbeiten erforderlich und auch die Befassung des Finanzausschusses
des Landtags ist vorgesehen.
Die Auszahlungen sollen schnellstmöglich, wie bei den Tarifbeschäftigten voraussichtlich erstmals
Ende März 2024, erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sollen dann der Einmalbetrag und die bis
dahin aufgelaufenen monatlichen Inflationsausgleichszahlungen gewährt werden. Im Anschluss
daran erfolgt die Auszahlung mit den Bezügezahlungen jeweils monatlich.
Insbesondere die bislang geplante Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 bleibt aber mit der geplanten
prozentualen Erhöhung von 3,6 % für viele Besoldungsgruppen weit hinter der erzielten
Tarifeinigung zurück. Erst ab der Besoldungsgruppe A 13 (höhere Erfahrungsstufen) wird durch
die prozentuale Steigerung der Sockelbetrag erreicht bzw. leicht überschritten. Darüber, also
insbesondere im höheren Dienst (ab A 14), teilweise sehr deutlich.
Der BDK BW hat dies bereits im Dezember 2023 thematisiert und eine inhaltsgleiche Übertragung,
auch für die Besoldungsgruppen gefordert, welche durch die prozentuale Erhöhung einen
„Verlust“ machen würden.
Gerüchteküche:
Aktuell sollen Verhandlungen im Hintergrund laufen, an welchen wir leider nicht beteiligt sind.
Aus diesen ist zu hören, dass es für alle Besoldungsgruppen, welche den Sockelbetrag von 200
Euro nicht erreichen, ein „Ausgleich“ geschaffen“ werden soll. Wie dieser aussieht, ist momentan
noch offen. Vermutlich soll aber hierdurch erreicht werden, dass jede/jeder mindestens den
Sockelbetrag (200 Euro) als Besoldungsanpassung erhält.
Ferner laufen derzeit im Finanzministerium offensichtlich Überprüfungen im Hinblick darauf, ob
die Beamtenbesoldung, insbesondere nach der Erhöhung des Bürgergeldes zum 01.01.2024,
noch „amtsangemessen“ ist oder ob das „Abstandsgebot“ (zum Bürgergeld) verletzt ist. Hierdurch
könnte es, wie in der Mitteilung vom LBV auch bereits ausgeführt, bereits 2024 zu weiteren
„Zahlungen“ kommen.
Das Grundproblem bei der geplanten Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 ist, dass das Bundesverfassungsgericht
am 23.05.2017 entschieden hat, dass durch die Besoldungsgesetzgeber
das sogen. „Abstandsgebot“ zwischen den einzelnen Besoldungsämtern zu beachten ist. Konkret
wurde in dem Urteil entschieden:
1. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums
dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz
steht.
2. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums,
den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen,
soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis
zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch
macht.“
Durch die Auszahlung eines Sockelbetrages als Besoldungserhöhung passiert nun aber genau
das. Der Abstand zwischen unterschiedlichen Besoldungsgruppen wird verringert bzw. irgendwann
„eingeebnet“. Es besteht somit die Gefahr, dass die entsprechende Besoldungserhöhung
nicht verfassungskonform ist und das Land –in der Folge- zu entsprechenden Nachzahlungen
verurteilt wird.
Man könnte das Problem nun einfach lösen, indem man die Erhöhung prozentual so gestaltet,
dass im kleinsten Amt der A-Besoldung, A7, erste Erfahrungsstufe, mindestens der ausgehandelte
Sockelbetrag (200 Euro) an Besoldungserhöhung ankommt. Dies hätte aber zur Folge,
dass die prozentuale Erhöhung rund doppelt so hoch wie geplant ausfallen müsste (7,2 %).
Sehr teuer, wird deshalb vermutlich nicht kommen.
Aber wie auch immer der o.g. geplante „Ausgleich“ für die „unteren“ Besoldungsgruppen aussehen
soll. Wenn dieser nur an einen Teil der Besoldungsgruppen ausgezahlt wird, besteht immer
die Gefahr, dass hierdurch das „Abstandsgebot“ verletzt wird.
Blick über den Tellerrand:
Baden-Württemberg geht bei der Besoldungsanpassung zum 01.11.2024 einen Sonderweg. Bis
auf wenige Ausnahmen übernehmen die anderen Bundesländer die ausgehandelte Tarifeinigung
auch für den Beamtenbereich und zahlen zum 01.11.2024 den Sockelbetrag (200 Euro)
aus. Offensichtlich wird die Rechtslage dort anders eingeschätzt. Teilweise fallen die geplanten
Besoldungserhöhungen dort aber auch wesentlich höher aus.
Hier einige Beispiele:
Bayern zahlt den Sockelbetrag (200 Euro) aus und erhöht zeitgleich den Familienzuschlag sowie
die Zulagen um 4,76 %.
Brandenburg zieht die Besoldungserhöhung auf den 01.01.2024 vor und erhöht um 4,76 % und
in einem weiteren Schritt zum 01.07.2024 um weitere 5,54%.
Sachsen zahlt ab dem 01.01.2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 %, ab dem
01.11.2024 eine Erhöhung von 4,76 % und ab dem 01.02.2025 eine Erhöhung von 5,5 % aus.
Schleswig-Holstein erhöht ab dem 01.11.2024 die Besoldung um den Sockelbetrag von 200
Euro und um 5,5%. Ferner werden pro Kind Sonderzahlungen in Höhe von je 250 Euro für die
Jahre 2023 und 2024 ausgezahlt.
Wir haben hier versucht, für Euch den aktuellen Informationsstand darzustellen. Bislang gibt es
aber hierzu keine wirklich belastbaren Informationen. Vermutlich sind auch die auf der Homepage
des LBV dargestellten Planungen, zumindest was die geplante Besoldungserhöhung zum
01.11.2024 angeht, mittlerweile überholt.
Wir bleiben für Euch am Ball. Sobald es weitere Informationen gibt, erfahrt Ihr sie von uns.
Klaus Ullenbruch
Stellv. Landesvorsitzender