Autor Thema: [BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg  (Read 141844 times)

Landesdiener

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #510 am: 03.04.2024 11:51 »
Als langjähriger Mitleser, habe ich mich nun auch angemeldet :D

Mit Elterngeld hat das aber nichts zu tun. Wie das bei uns Beamten umgesetzt wird, ist ja noch offen. Aber der TV Inflationsausgleich beantwortet deine Frage für Angestellte. Die Einmalzahlung gibt es, wenn man am 09.12.2023 in einem Arbeitsverhältnis, übertragen Dienstverhältnis, steht und zwischen 01.08.2023 und 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt, also Bezüge, hatte. Die Monatszahlungen gibt es, wenn an mindestens einem Tag im betreffenden Monat Anspruch auf Entgelt, also Bezüge, besteht.

Landesdiener

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #511 am: 03.05.2024 13:00 »
Ein weiterer Monat ist vergangen. Man liest und hört nicht viel. Weiß jemand was zu den aktuellen Planungen?

PhRTurtle

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #512 am: 03.05.2024 15:08 »
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123424.0.html

Hier wurde ein Artikel des Staatsanzeigers verlinkt:
Zitat
https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Stuttgart. Die Stimmung zwischen dem Land und dem Beamtenbund war auch schon mal besser. Unmittelbar nach dem Tarifabschluss am 9. Dezember 2023 hatte man sich auf einen Modus geeinigt, wie das Ergebnis auf die Beamten übertragen werden sollte: unter anderem durch die Umrechnung des 200-Euro-Sockelbetrags in eine prozentuale Gehaltserhöhung.

Dann kamen die Regierungsfraktionen und warfen alles über den Haufen. Und nun soll auch noch ein Grundpfeiler des Berufsbeamtentums fallen: die Fiktion der Alleinverdienerehe. Der Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifergebnisses geht nicht länger davon aus, dass es in Beamtenfamilien in der Regel nur ein Einkommen gibt. Dies hätte zur Folge, dass Beamtengehälter, die sich in der Nähe des Existenzminimums bewegen, gerade noch zulässig wären, sofern der Partner 6000 Euro im Jahr oder mehr verdient.

flip

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #513 am: 03.05.2024 16:37 »
Ein weiterer Monat ist vergangen. Man liest und hört nicht viel. Weiß jemand was zu den aktuellen Planungen?

Die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen der Regierungsparteien bestätigen die nun wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses TV-L einschließlich des Sockelbetrags von 200 €.

Das wurde öffentlich  kundgetan. Ich denke man darf sich darauf verlassen, das bis November das Besoldungsgesetz entsprechend angepasst wird.

Versuch

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #514 am: 03.05.2024 18:41 »
Ein weiterer Monat ist vergangen. Man liest und hört nicht viel. Weiß jemand was zu den aktuellen Planungen?

Die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen der Regierungsparteien bestätigen die nun wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses TV-L einschließlich des Sockelbetrags von 200 €.

Das wurde öffentlich  kundgetan. Ich denke man darf sich darauf verlassen, das bis November das Besoldungsgesetz entsprechend angepasst wird.
Anscheinend dann mit doppelverdienermodel

Poincare

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #515 am: 07.05.2024 14:43 »
Mit Doppelverdienermodell würde aber doch der Sockel keinen Sinn machen, oder? Im TV-L hat man ihn drin, im Besoldungsgefüge wäre er wegen dem Abstandsgebot fehl am Platz, also wollte man ihn gerne herauslassen, gleichzeitig müsste man aber die untere Besoldung entsprechend anheben. Also macht man das entweder über Sockel, oder darüber dass man es wenig sein lässt, weil man unterstellt, der Partner verdient den Sockel.

LehrerBW

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #516 am: 07.05.2024 15:28 »
Gibts eigentlich Neuigkeiten über das Verfahren das der DRB-BW gegen das 4-Säulenmodell angestrengt hat?

Ozymandias

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #517 am: 07.05.2024 15:41 »
Gibts eigentlich Neuigkeiten über das Verfahren das der DRB-BW gegen das 4-Säulenmodell angestrengt hat?

https://www.drb-bw.de/aus-dem-landesverband/newsletter

Nichts gesehen in letzter Zeit.

Am 1.3 hat der Bundesverband der Richter oder wie auch immer die sich nennen, ein Treffen der Besoldungsexperten der Landesverbände abgehalten. Leider gab es dazu keine öffentlichen Infos.

axum705

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #518 am: 07.05.2024 16:31 »
Letzten Freitag hat der Städtetag BW im internen Bereich eine gemeinsame Stellungnahme des Städtetags, Gemeindetags und Landkreistags im Rahmen der Ressortanhörung zum "Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in BW 2024/2025 u. zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG 2024/2025)" veröffentlicht. Der Ressortentwurf selbst ist leider nicht dabei. Folgendes lässt sich aber rauslesen:
- Einführung eines Familienergänzungszuschlags mit Antragserfordernis und Nachweispflichten
- Jährliche Überprüfung der Voraussetzungen findet statt
- Das Antragsverfahren scheint wohl recht komplex zu sein mit hohem bürokratischen Aufwand

Ferner wird im gemeinsamen Schreiben kritisiert, dass wieder nur Flickschusterei und reaktive Anpassungen an den unteren Besoldungsgruppen vorgenommen würden, um irgendwie die Verfassungsmäßigkeit zu erreichen. Insbesondere der gehobene und höhere Dienst benötige nach der Aufwertung des mittleren Dienstes dringend Attraktivitätssteigerungen. Es werde eine systemgerechte Gesamtlösung benötigt, die auf abgestuften Besoldungsgruppen beruhe und nicht durch Besoldungszuschläge nivelliert werde. Notwendig seien im Besoldungsrecht zudem eine stärkere Leistungsorientierung, eine höhere Flexibilität und bessere Möglichkeiten für den Quereinstieg, um dem Fach- und Führungskräftemangel effektiv entgegenzutreten. Mit dem Entwurf finde der Gesetzgeber wiederholt keine Antwort darauf.

Bis jetzt wurden die ganzen Stellungnahmen und Papiere der drei Organisationen zum Besoldungsrecht in Regel ignoriert oder hanebüchen wegargumentiert. Ich glaube kaum, dass das nun anders sein wird.

A6 ist das neue A10

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #519 am: 08.05.2024 07:22 »
Letzten Freitag hat der Städtetag BW im internen Bereich eine gemeinsame Stellungnahme des Städtetags, Gemeindetags und Landkreistags im Rahmen der Ressortanhörung zum "Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in BW 2024/2025 u. zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG 2024/2025)" veröffentlicht. Der Ressortentwurf selbst ist leider nicht dabei. Folgendes lässt sich aber rauslesen:
- Einführung eines Familienergänzungszuschlags mit Antragserfordernis und Nachweispflichten
- Jährliche Überprüfung der Voraussetzungen findet statt
- Das Antragsverfahren scheint wohl recht komplex zu sein mit hohem bürokratischen Aufwand

Ferner wird im gemeinsamen Schreiben kritisiert, dass wieder nur Flickschusterei und reaktive Anpassungen an den unteren Besoldungsgruppen vorgenommen würden, um irgendwie die Verfassungsmäßigkeit zu erreichen. Insbesondere der gehobene und höhere Dienst benötige nach der Aufwertung des mittleren Dienstes dringend Attraktivitätssteigerungen. Es werde eine systemgerechte Gesamtlösung benötigt, die auf abgestuften Besoldungsgruppen beruhe und nicht durch Besoldungszuschläge nivelliert werde. Notwendig seien im Besoldungsrecht zudem eine stärkere Leistungsorientierung, eine höhere Flexibilität und bessere Möglichkeiten für den Quereinstieg, um dem Fach- und Führungskräftemangel effektiv entgegenzutreten. Mit dem Entwurf finde der Gesetzgeber wiederholt keine Antwort darauf.

Bis jetzt wurden die ganzen Stellungnahmen und Papiere der drei Organisationen zum Besoldungsrecht in Regel ignoriert oder hanebüchen wegargumentiert. Ich glaube kaum, dass das nun anders sein wird.

Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben. Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.

Malkav

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #520 am: 08.05.2024 08:05 »
Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.

Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann.  >:(

Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.

Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D

Jörn85

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #521 am: 08.05.2024 09:07 »
Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.

Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann.  >:(

Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.

Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D

So ist es:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat
C) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt.

Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird.

Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen:

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

• Einkünfte aus Kapitalvermögen

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

• Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte)

Weiterhin zu berücksichtigen sind:

• Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG

• Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Taigawolf

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« Antwort #522 am: 08.05.2024 09:14 »
Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.

Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann.  >:(

Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.

Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D

So ist es:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat
C) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt.

Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird.

Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen:

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

• Einkünfte aus Kapitalvermögen

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

• Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte)

Weiterhin zu berücksichtigen sind:

• Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG

• Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Sollte das so kommen, wird es in Zukunft für meine Frau ein entspannterer Tag

Malkav

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
« Antwort #523 am: 08.05.2024 11:04 »
Sollte das so kommen, wird es in Zukunft für meine Frau ein entspannterer Tag

Wenn ihr mit den 115% Bürgergeld auskommt (weil z.B. das Haus schon abbezahlt ist) wäre das tatsächlich wohl so.

Bei uns haben einige Beamt:innen ihre Nebentätigkeiten (z.t. auch als Fortbildungsreferenten für den Dienstherrn) aufgegeben, da sich diese nicht mehr lohnen. Und ich will gar nicht wissen in wie vielen "dafür geeigneten" Berufen (ohne jede negative Wertung z.B. Handwerker, Friseure etc.) der Partner aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auf Schwarzarbeit umgestiegen ist oder die offziellen Stunden reduziert hat.

Eine andere Kollegin hatten überlegt von einer Erbschaft eine PV-Anlage zu installieren. Wenn der jetzt die EEG-Vergütung angerechnet wird, nimmt sie davon bestimmt Abstand.

Spannend ist auch die Frage der Gleichbehandlung bei den Kapitalerträgen. Wenn ich einen ausschüttenden ETF habe, werden mir die Dividenden angerechnet. Wenn ich einen thesaurierenden ETF habe, fließt mir kein Geld zu, aber ich muss eine Vorabpauschale auf meine fiktiven Einnahmen an das Finanzamt überweisen. Müssten diese fiktiven Einnahmen dann auch angerechnet werden? Eigentlich braucht man mindestend zwei Finanzbeamte pro Bezügestelle  ;)

Am krasstesten finde ich aber die Anrechnung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende! (siehe Link)

Sleyana

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« Antwort #524 am: 08.05.2024 13:41 »
Moment... Freibeträge werden als Einkommen gewertet? ALS EINKOMMEN?

Seit wann sind Freibeträge Einkommen? "Hey Schatz gute Neuigkeiten! In SH gilt dein Pauschbetrag von 7.400 € für Behinderung als Einkommen! Wir sind automatisch um 7.400 € reicher im Jahr! Nicht um die geminderte Steuerlast, sondern einfach so! Nur vom Geld sehen wir nie was."*



* Auch wenn es nicht genannt wird, aber so kann man das auch sehr gut vergleichen. Jeder Freibetrag KANN (zukünftig z.B. durch eine neue Änderung) als Einkommen gewertet werden, obwohl die steuerliche Auswirkung maximal 45% ausmacht. Ich bin beeindruckt.