Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen  (Read 122775 times)

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #150 am: 23.02.2024 13:09 »
Thüringen hatte bereits ab 1.1.23 alle Tabellenwerte um 3,25 Prozent erhöht. Da dies aber wohl im Vorfeld der Besoldungsrunde 2023 stattfand, wird es hier https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2023/ nicht berücksichtigt.

Genau! Das wäre ja sonst wie ein zurückgefordertes Geschenk.
Wir haben hier nun aber eine Fußnote als Hinweis darauf angebracht!

Altoran

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #151 am: 23.02.2024 14:12 »
Da aber in Thgüringen die Erhöhung mit der aktuellen Anpassung verrechnet wird, steht Thüringen auch nicht anders da als NI

Da die ersten 3.25 Prozent in Thüringen wie gesagt ab dem 1.1.23 gelten, steht Thüringen insgesamt und prozentual tatsächlich doch besser da. Ebenso in Hinblick auf die prognostizierten Tabellenwerte 2025.

Keating

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #152 am: 24.02.2024 13:07 »
Es fehlt den Politikern (nicht nur in Niedersachsen!) an Fach- und Sachkompetenz.

Das hat doch herzlich wenig mit Politik zu tun. Die gibt die erster Richtung vor. Der Rest ist eine Frage der Verwaltung und Beratung.

Ich sehe den Kompetenzverlust nicht bei den Leuten mit dem Hut auf, sondern darunter. Leider stehen da fast nur Leute von uns, weshalb es schöner ist, die Schuld nach oben zu geben.
Aber das hat wieder nichts mit dem Thema zu tun.

Ich bete einfach nur, dass irgendwo jemand ist, der im Finanzministerium ruft: "Chance nutzen! Lineare Erhöhung!"

Bastel

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #153 am: 24.02.2024 13:18 »
Was denkst du wohl, wer die Vorgaben macht? Der Beamte?

loustead

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #154 am: 24.02.2024 14:32 »
"Politik bezeichnet die Strukturen (Polity), Prozesse (Politics) und Inhalte (Policy) zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens durch allgemein verbindliche und somit in der Regel auf politischer Macht beruhende Entscheidungen."
https://de.wikipedia.org/wiki/Politik (letzter Aufruf 24.02.2024)

Man könnte noch an den letzten Absatz anfügen: ...unter Einhaltung geltenden Rechtes und geltender Gesetze!  Genau da mangelt es! Vor allen Dingen werden Prozesse verschleppt und Inhalte aufgeschoben! Die Rechtsgrundlagen werden ignoriert und Beratung wird dem Anschein nach nur unzureichend in Anspruch genommen. Die Politik hat übrigens immer dann versagt, wenn Gerichte Entscheidungen einfordern müssen oder getroffene einkassieren!

Anmerkung:
Beamte in Niederaschsen verschiedener Besoldungsgruppen befinden sich stets in der Schlussgruppe, bei der Höhe der Besoldung (s. dazu Besoldungstabellen der Länder) und z.B. hier: https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++7f86857a-cd5b-11ed-b069-001a4a160123
Auf dieser Homepage sind übrigens auch direkte Länder-Vergleiche möglich und da staunt man nicht schlecht!

Keating

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #155 am: 24.02.2024 14:51 »
Was denkst du wohl, wer die Vorgaben macht? Der Beamte?

Was denkst du wohl, was ich mit "der Rest ist Beratung" meine? Danke, dass du dich so gut in mein Bild fügst.

@loustead: "Als Politiker wird eine Person bezeichnet, die ein politisches Amt[1] oder Mandat innehat oder in sonstiger Weise politisch wirkt.[2] Politiker sind meist Mitglied einer Partei.[1]" aus Wikipedia: Politiker. (letzter Aufruf: 24.2.24)
Da von "Politikern" die Rede war, brauchen wir keine Erklärung von Politik. Auch dein Beitrag passt wieder in mein Bild.
Meine Beiträge leider auch.

Können wir uns jetzt darauf konzentrieren, was die Landesregierung macht und wie wir Einfluss auf diese nehmen können?

loustead

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #156 am: 24.02.2024 15:06 »
Es fehlt den Politikern (nicht nur in Niedersachsen!) an Fach- und Sachkompetenz.
Das hat doch herzlich wenig mit Politik zu tun.
Wer schwenkte also begrifflich von den Personen (Politikern) auf den allg. Begriff Politik?
Bastel hat die richtige Frage gestellt - Punkt.

BeamteNI

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #157 am: 24.02.2024 17:47 »
Der Finanzminister wird sich nicht direkt mit der genauen Ausgestaltung der Besoldung beschäftigen. Das sind wirklich mehr die Staatssekretäre und Referatsleiter. Die Politik gibt natürlich die Richtlinien vor.
 Von daher habt ihr alle ein bisschen Recht und wir können uns wieder darauf konzentrieren, das die Besoldung in Niedersachsen nicht ganz abfällt. Ich möchte irgendwann ein Haus kaufen, der studierte bei Simens nebenan verdient nur mittlerweile das doppelte Brutto von mir.


Marco Lorenz

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #158 am: 27.02.2024 22:36 »
Die Antwort der Landesregierung, in Form des Finanzministeriums auf die kleine Anfrage der CDU bzgl. des Familienergänzungszuschlags ist zwischenzeitlich eingegangen:

Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung
gemäß § 46 Abs. 2 GO LT
mit Antwort der Landesregierung
[/b]

Anfrage der Abgeordneten Melanie Reinecke und Dr. h.c. Björn Thümler (CDU)

Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung

Familienergänzungszuschlag gem. § 36 a NBesG

Anfrage der Abgeordneten Melanie Reinecke und Dr. h. c. Björn Thümler (CDU), eingegangen am
08.02.2024 - Drs. 19/3455,

an die Staatskanzlei übersandt am 09.02.2024

Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 26.02.2024

Vorbemerkung der Abgeordneten:

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vom 23. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33/2022, S. 611 ff.) ist vor dem Hintergrund konkretisierender Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur zwingenden Einhaltung eines Mindestabstandes zur sozialen Grundsicherung und zur Gewährleistung einer ausreichenden Alimentation von alleinverdienenden Beamtinnen und Beamten mit Familie bei mehr als zwei Kindern § 36 a in das Niedersächsische Besoldungsgesetz eingefügt worden, der bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag begründet.
Die Änderung trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. In § 36 a Abs. 6 Satz 2 NBesG wurde die Landesregierung ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln. Eine solche Verordnung ist bis heute nicht erlassen worden. Das für Besoldung zuständige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kündigt auf seiner Homepage unverändert an: „Nähere Informationen dazu werden zu gegebener Zeit auf unserer Internetseite veröffentlicht werden“.

1. Welche konkreten Hinderungsgründe rechtfertigen angesichts von Gesetzeszweck und Adressatenkreis der Regelung, dass die Landesregierung ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, mehr als 15 Monate nach Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation und anderthalb Jahre nach Einbringung des korrespondierenden Gesetzentwurfes durch die Landesregierung von der Ermächtigung in § 36 a Abs. 6 Satz 2 NBesG bisher keinen Gebrauch gemacht hat?

Mit der Erstellung des Verordnungsentwurfs wurde zeitnah nach der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation durch den Landtag begonnen. Im weiteren Verlauf galt es vielfältige Fragestellungen zu klären. Insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Grundsicherungsniveaus, das entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung über die Regelbedarfsstufensätze hinaus weitere landesspezifische Komponenten beinhaltet, waren detaillierte Recherchen erforderlich. Ein ausführlicher Abstimmungsprozess mit der Arbeitsgruppe Normprüfung konnte bereits erfolgreich beendet werden, die Ressortbeteiligung steht kurz vor ihrem Abschluss.

Wegen zwischenzeitlich vorliegender aktuellerer Daten im Bereich des Grundsicherungsniveaus für das Kalenderjahr 2023 ist eine erneute Nachberechnung der bereits ermittelten Familienergänzungszuschlagsbeträge erforderlich. Der Verordnungsentwurf soll deshalb spätestens im April zur Verbandsbeteiligung freigegeben werden
.

2. Welche haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen wird der Erlass der ausstehenden Verordnung nach Einschätzung der Landesregierung in den Haushaltsjahren 2024 und 2025
ff. auslösen (bitte aufgeschlüsselt nach Zahl der betroffenen Mehrkinderhaushalte, Besoldungsgruppen der Empfänger, Nach- und laufenden Zahlungen sowie mutmaßlich unterschiedlicher Betragshöhe infolge der Erhöhung der Regelsätze nach SGB II)?


Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegen noch keine Hochrechnungen vor. Darüber hinaus ist
die Aufschlüsselung mangels Kenntnis über die Anzahl der betroffenen Haushalte noch nicht möglich, weshalb diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden kann.


3. Wie werden die betroffenen Beamtinnen und Beamten für die verzögerte Zahlung entschädigt?

Die zustehenden Familienergänzungszuschlagsbeträge werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2023
ausgezahlt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für etwaige Zinsverluste ist im Besoldungsrecht nicht vorgesehen.

Rukh

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #159 am: 28.02.2024 10:06 »
Ich bin ja maximal naiv. April Verbandsbeteiligung und dann? Über welchen Zeithorizont reden wir da?
Sobald die Verbandsbeteiligung erfolgt bekommt man die Öffentlichkeit die konkrete Ausgestaltung der Verordnung zu sehen?

ChRosFw

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #160 am: 28.02.2024 12:38 »
Das OVG hat bestimmt schon einen Termin reserviert für den ersten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.  ;D

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #161 am: 29.02.2024 14:39 »
Ich bin ja maximal naiv. April Verbandsbeteiligung und dann? Über welchen Zeithorizont reden wir da?
Sobald die Verbandsbeteiligung erfolgt bekommt man die Öffentlichkeit die konkrete Ausgestaltung der Verordnung zu sehen?

Gemäß § 31 Abs. 3 GGO ist für die Abgabe einer Stellungnahme in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden.

Ich gehe nicht davon aus, dass unser Dienstherr hierin einen besonders eiligen Fall sieht. Und spätestens im April bedeutet dann vermutlich eher, am 30. April, so dass die Frist zur Stellungnahme Mitte Juni ablaufen wird. Dann müssen die Stellungnahmen erst noch geprüft und der Verordnungsentwurf ggf. überarbeitet werden. Also wird die Verordnung vermutlich frühestens Mitte / Ende Juli erlassen und dann muss erst noch eine entsprechendes Update für die EDV-Programme für die Besoldungsberechnung erstellt und eingespielt werden. Mit ein bisschen Glück könnte es für September mit einer Auszahlung klappen.

Und dabei hat man ja den (höchststrittigen) Weg mit der Verordnungsermächtigung extra deswegen gewählt, um das ganze Verfahren zu beschleunigen  ::)

ChRosFw

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #162 am: 29.02.2024 17:27 »
Nein, damit die Regierung die Besoldung nach Gutdünken ohne Beteiligung des Parlaments und der Öffentlichkeit regeln kann.

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #163 am: 29.02.2024 23:50 »
Ist mir klar, wollte nur sarkastisch sein. ;)

Aber im Ernst, welche Recherchen sollen den bitte über ein Jahr gedauert haben? Mann hätte doch nur in Bundesländern wie NRW oder Bremen mal nachfragen müssen. Die haben schließlich die Berechnung der Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile wesentlich früher abgeschlossen.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #164 am: 01.03.2024 08:24 »
Ist mir klar, wollte nur sarkastisch sein. ;)

Aber im Ernst, welche Recherchen sollen den bitte über ein Jahr gedauert haben? Mann hätte doch nur in Bundesländern wie NRW oder Bremen mal nachfragen müssen. Die haben schließlich die Berechnung der Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile wesentlich früher abgeschlossen.

Es gibt offensichtlich keinen sachlichen Grund dafür, nach der Verabschiedung des Niedesächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation vom 23.09.2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 611) seit mittlerweile knapp anderthalb Jahren nicht der Verpflichtung nachzukommen, die sich aus Art. 1 Nr. 3 § 36a Abs. 6 ergibt und die also lautet: "Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln." Da die Landesregierung seit spätestens Frühsommer 2022 weiß, dass die gewährte Alimentation mindestens in Teilen der niedersächsischen Beamtenschaft nicht amtsangemessen und also verfassungswidrig zu gering ist, was sie in jenem Frühsommer 2022 mit der aufgenommenen Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingestanden hat, sieht sie sich seit spätestens der Verabschiedung des Gesetzes gezwungen, an der Rechtsverordnung zu arbeiten, zu deren Erlass sie zum 01.01.2023 - dem Inkrafttreten des Gesetzes - ermächtigt worden ist (Art. 3 Nr. 1).

Die Beschaffung des notwendigen Datenmaterials und deren Ressortsabstimmung für die weiterhin nicht erlassene Rechtsverordnung ins Feld führen zu wollen, wäre entsprechend dabei offensichtlich eine sachwidrige Erwägung, da die Beschaffung sich sachlich - alles andere Material lag mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor - nur auf die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts für die Sozialtarife beziehen könnte, dieses Material aber den niedersächsischen Behörden bereits seit Beginn der Arbeit an dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorliegt und ein Abstimmungsprozess zur Klärung "vielfältige[r] Fragestellungen" offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren bzw. bis spätestens der Inkrafttretung des Gesetzes hätte vollzogen werden müssen, wenn eine Landesregierung am Ausgangspunkt des genannten Gesetzgebungsverfahrens plante, mittels eines von ihr initiierten Gesetzentwurfs vom Gesetzgeber zur Rechtsverordnung ermächtigt zu werden, die zum 01.01.2023 gegeben werden sollte. Denn wenn sie dann im Anschluss an die von ihr im Gesetzgebungsverfahren initiierten Ermächtigung nach der ihr vom Gesetzgeber vollzogenen Erteilung der Ermächtigung weiterhin den von ihr am Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens eingestandenen verfassungswidrigen Zustand fortbestehen lässt und also nicht bis zum 01.01.2023 - dem Datum der Inkrafttretung des Gesetzes - die Verordnung hat in Kraft treten lassen, um den Zustand der am Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens eingestandenen verfassungswidrigen Unteralimentation auch noch weit mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehen zu lassen, dann könnte sie dafür kaum die Ressortabstimmung ins Feld führen, welche letztere ja mit dem Kabinettsbeschluss bereits vollzogen worden ist, der den Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht hat. Denn der Kabinettsbeschluss zum Einbringen des Gesetzentwurfs vom 12.07.2022 (Nds.-Drs. 18/11498) in den Landtag muss ja mindestens eine einfache Mehrheit erhalten haben; er muss also zuvor zwischen den Ressorts abgestimmt worden sein (vgl. das Vorblatt der gerade genannten Drucksache; https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf).

Entweder hätte sich die damalige Niedersächsische Landesregierung also mit diesem Kabinettsbeschluss als sachlich unfähig angesehen, die Sachlage - eine einfach herzustellende verfassungskonforme Alimentation ihrer Landesbeamten zu initiiteren, von der bislang noch kein Dienstherr in Deutschland angenommen hat (mir ist jedenfalls bislang kein solcher Fall bekannt), dass er sich aus sachlichen Gründe nicht in der Lage sähe, sie gewähren zu können - sachgerecht zu überblicken, wäre also von der einfachen Sachlage so überfordert gewesen, dass sie für keine sachgerechte Lösung hätte sorgen können, was sich seitdem unter der seit 2022 sich im Amt befindlichen Landesregierung ungebrochen fortgesetzt hätte, oder die heutige Landesregierung hätte sich nach ihrer Amtseinführung durchaus in der Lage gesehen, die einfache Sachlage zu überblicken, dann hätte sie sicherlich bis zum 01. März 2024 eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, sollte man annehmen, und also nicht auch noch darüber hinaus und also weiterhin auf unbestimmte Zeit in die Zukunft hinein die im Frühsommer 2022 eingestandene verfassungswidrige Unteralimentation von mindestens Teilen der niedersächsischen Bediensteten ohne eine abschließende Handlung bestehen gelassen.

All diese Fragen werden sich dann sicherlich sachgerecht vor dem OVG klären lassen, da die Landesregierung ja ihr Handeln bis zum Abschluss ihrer Arbeit an der Rechtsverordnung sachgerecht dokumentiert hat, diese Dokumente  also ins Feld geführt werden können, um so das eigene Handeln transparent zu machen. Denn dazu sind die an Recht und Gesetz und darin weisungsgebundenen Behörden ja verpflichtet, transparent zu arbeiten.