Ist mir klar, wollte nur sarkastisch sein.
Aber im Ernst, welche Recherchen sollen den bitte über ein Jahr gedauert haben? Mann hätte doch nur in Bundesländern wie NRW oder Bremen mal nachfragen müssen. Die haben schließlich die Berechnung der Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile wesentlich früher abgeschlossen.
Es gibt offensichtlich keinen sachlichen Grund dafür, nach der Verabschiedung des Niedesächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation vom 23.09.2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 611) seit mittlerweile knapp anderthalb Jahren nicht der Verpflichtung nachzukommen, die sich aus Art. 1 Nr. 3 § 36a Abs. 6 ergibt und die also lautet: "Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln." Da die Landesregierung seit spätestens Frühsommer 2022 weiß, dass die gewährte Alimentation mindestens in Teilen der niedersächsischen Beamtenschaft nicht amtsangemessen und also verfassungswidrig zu gering ist, was sie in jenem Frühsommer 2022 mit der aufgenommenen Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingestanden hat, sieht sie sich seit spätestens der Verabschiedung des Gesetzes gezwungen, an der Rechtsverordnung zu arbeiten, zu deren Erlass sie zum 01.01.2023 - dem Inkrafttreten des Gesetzes - ermächtigt worden ist (Art. 3 Nr. 1).
Die Beschaffung des notwendigen Datenmaterials und deren Ressortsabstimmung für die weiterhin nicht erlassene Rechtsverordnung ins Feld führen zu wollen, wäre entsprechend dabei offensichtlich eine sachwidrige Erwägung, da die Beschaffung sich sachlich - alles andere Material lag mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor - nur auf die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts für die Sozialtarife beziehen könnte, dieses Material aber den niedersächsischen Behörden bereits seit Beginn der Arbeit an dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorliegt und ein Abstimmungsprozess zur Klärung "vielfältige[r] Fragestellungen" offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren bzw. bis spätestens der Inkrafttretung des Gesetzes hätte vollzogen werden müssen, wenn eine Landesregierung am Ausgangspunkt des genannten Gesetzgebungsverfahrens plante, mittels eines von ihr initiierten Gesetzentwurfs vom Gesetzgeber zur Rechtsverordnung ermächtigt zu werden, die zum 01.01.2023 gegeben werden sollte. Denn wenn sie dann im Anschluss an die von ihr im Gesetzgebungsverfahren initiierten Ermächtigung nach der ihr vom Gesetzgeber vollzogenen Erteilung der Ermächtigung weiterhin den von ihr am Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens eingestandenen verfassungswidrigen Zustand fortbestehen lässt und also nicht bis zum 01.01.2023 - dem Datum der Inkrafttretung des Gesetzes - die Verordnung hat in Kraft treten lassen, um den Zustand der am Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens eingestandenen verfassungswidrigen Unteralimentation auch noch weit mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehen zu lassen, dann könnte sie dafür kaum die Ressortabstimmung ins Feld führen, welche letztere ja mit dem Kabinettsbeschluss bereits vollzogen worden ist, der den Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht hat. Denn der Kabinettsbeschluss zum Einbringen des Gesetzentwurfs vom 12.07.2022 (Nds.-Drs. 18/11498) in den Landtag muss ja mindestens eine einfache Mehrheit erhalten haben; er muss also zuvor zwischen den Ressorts abgestimmt worden sein (vgl. das Vorblatt der gerade genannten Drucksache;
https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf).
Entweder hätte sich die damalige Niedersächsische Landesregierung also mit diesem Kabinettsbeschluss als sachlich unfähig angesehen, die Sachlage - eine einfach herzustellende verfassungskonforme Alimentation ihrer Landesbeamten zu initiiteren, von der bislang noch kein Dienstherr in Deutschland angenommen hat (mir ist jedenfalls bislang kein solcher Fall bekannt), dass er sich aus sachlichen Gründe nicht in der Lage sähe, sie gewähren zu können - sachgerecht zu überblicken, wäre also von der einfachen Sachlage so überfordert gewesen, dass sie für keine sachgerechte Lösung hätte sorgen können, was sich seitdem unter der seit 2022 sich im Amt befindlichen Landesregierung ungebrochen fortgesetzt hätte, oder die heutige Landesregierung hätte sich nach ihrer Amtseinführung durchaus in der Lage gesehen, die einfache Sachlage zu überblicken, dann hätte sie sicherlich bis zum 01. März 2024 eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, sollte man annehmen, und also nicht auch noch darüber hinaus und also weiterhin auf unbestimmte Zeit in die Zukunft hinein die im Frühsommer 2022 eingestandene verfassungswidrige Unteralimentation von mindestens Teilen der niedersächsischen Bediensteten ohne eine abschließende Handlung bestehen gelassen.
All diese Fragen werden sich dann sicherlich sachgerecht vor dem OVG klären lassen, da die Landesregierung ja ihr Handeln bis zum Abschluss ihrer Arbeit an der Rechtsverordnung sachgerecht dokumentiert hat, diese Dokumente also ins Feld geführt werden können, um so das eigene Handeln transparent zu machen. Denn dazu sind die an Recht und Gesetz und darin weisungsgebundenen Behörden ja verpflichtet, transparent zu arbeiten.