Ich glaube, hier werden ein paar Sachen miteinander vermischt und es liegt hier vermutlich ein Rechtsirrtum vor.
Es gibt zum einen die Kindererziehungszeiten, die bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, 30 Monate betragen, zum zweiten gibt es die Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10, Lebensjahr und zum dritten gibt es im Beamtenrecht den Kindererziehungsergänzungszuschlag.
Letzteres wird gewährt, wenn man parallel zwei Kinder ab dem 01.01.1992 unter 10 Jahren erzieht.
Problematisch dürfte hierbei sein, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten grundsätzlich nur bei einem Elternteil anzurechnen sind. Dabei kann im Rahmen eines Antrages auch nur über die Zeiten entschieden werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung schon abgeschlossen wurden.
Nach der Ausgangslage sind Erziehungszeiten bisher nur bis Ende 1991 beim Vater angerechnet wurden. Grundlage hierfür dürfte eine unwiderrufliche Erklärung zur Übertragung der Erziehungszeiten gewesen sein. Der Grund, warum die Zeiten lediglich bis zu dem Zeitpunkt eingetragen wurden und nicht bis zum 10. Lebensjahr, dürfte allerdings nicht der sein, dass die Zeiten danach abgelehnt wurden, sondern eher in der Tatsache liegen, dass sie zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung noch nicht entscheidungsreif waren. Wenn der Antrag bspw am 31.03.1991 gestellt wurde, hätten ja nach dem 31.03.1991 noch weitere Umstände eintreten können, durch die die Erziehung beim Kindesvater ausgeschlossen wären (bspw. Trennung oder Tod des Kindesvater oder eines Kindes). Daher befürchte ich, dass Ihr davon ausgegangen seit, dass die anderen Zeiten abgelehnt wurden, aber in Wirklichkeit über diese Zeiten bisher noch entschieden wurde und die nach der aktuellen Rechtslage auf jedem Fall dem Vater angerechnet werden müssen.
Es gab natürlich auch seinerzeit die Möglichkeit, die Erziehungszeiten nur teilweise zu übertragen. Vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage, dass dann die Erziehungszeiten sich in keinem von beiden Elternteilen bemerkbar gemacht hätten, wäre eine solche Begrenzung zum damaligen Zeitpunkt höchst unsinnig gewesen und wäre vor dem Hintergrund in hohem Maße ungewöhnlich.
Wenn nunmehr der Dienstherr irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Zeiten ab dem 01.04.1991 wieder der Kindesmutter zugerechnet werden müssen, und deshalb seitdem der KEEZ gezahlt wird, soll vermutlich der Rentenbescheid des Ehemannes eingereicht werden, um zu schauen, ob die Zeiten der Kindererziehung dann dort nachgetragen wurden.
Es steht zu befürchten, dass der KEEZ schon die gesamte Zeit zu Unrecht gezahlt wird. Den Zuschlag erhält man aufgrund einer Kindererziehungszeit nur dann, wenn einem die Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr des jeweiligen Kindes auch dem Grunde nach zuzuordnen ist. Soweit Dir die Zeit nicht zuzuordnen ist, z. B. weil sie bei gemeinsamer Erziehung dem anderen Elternteil zugeordnet werden muss, steht der Beamtin ein Kindererziehungsergänzungszuschlag nicht zu. Ob es dann zu einer etwaigen Rückforderung kommen wird, kann ich nicht beurteilen.
Spätestens mit dem Rentenantrag wird daher der Kindesvater den Vordruck V0800 erneut ausfüllen müssen und in diesem Zusammenhang wird dann geschaut werden müssen, ob ihm die Zeiten bis zum 10. Lebensjahr nicht doch zugestanden werden müssen.
Eine Anerkennung dieser Zeiten in der Rentenversicherung beim Kindesvater schließt aber eine gleichzeitige Anerkennung im Beamtenrecht bei der Kindesmutter aus.
Erschwerend gehe ich sogar davon aus, dass der Kindesvater seitens der Rentenversicherung bereits mehrfach aufgefordert worden sein muss, eine Aussage über die noch nicht entschiedenen Erziehungszeiten zu treffen und es bisher vermutlich versäumt hat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Anders ist nicht zu erklären, warum die Dauer der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten voneinander abweichen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Der Kindesvater sollte zunächst einmal mit seinem Rentenversicherungsträger klären, warum bei ihm nicht die Zeiten der Kindererziehung vollständig eingetragen sind und auch zeitnah einen Rentenantrag stellen. Sollten bei ihm die Zeiten nachzutragen sein, so wie ich es befürchte, wäre es aus meiner Sicht ebenfalls sinnvoll, so schnell wie möglich mit der Versorgungsstelle Kontakt aufzunehmen, um zu klären, wie die weitere Vorgehensweise ist.
Tut mir leid, so kurz vor Weihnachten schlechte Nachrichten zu verbreiten. Ich drücke die Daumen, dass ich Unrecht habe.