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[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin

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SwenTanortsch:
Ich würde darauf nichts geben. Denn zum einen ist, wie Du richtig feststellst, bislang noch keine entsprechende Gesetzgebung erfolgt und damit haben wir hier bislang nur Absichtserklärung vorliegen. Darüber hinaus gibt nur ein tatsächlich statthafter Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Klage. Insofern ist weiterhin allen Beamten auch in Berlin zu raten, Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze einzulegen.

Darüber hinaus kann man allen Beamten mit kinderreicher Familie nur empfehlen, weiterhin wie jedes Jahr einen zweiten Widerspruch gegen die Höhe des gewährten alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs einzulegen; denn hier finden wir nach wie vor einen spezifischen Sonderbedarf vor, der ggf. als solcher besonders bewidersprucht werden muss. Auf irgendwelche anderen Zusagen - von wem auch immer sie kommen sollten - würde ich mich nicht verlassen. Denn wer sich auf Besoldungsgesetzgeber verlässt, die regelmäßig wissentlich und willentlich Verfassungsrecht brechen, der ist ggf. alsbald verlassen.

Arwen:
Hallo Swen,
ich weiß, dass du zu der Thematik mehrfach ausführlich Stellung genommen und auf den völlig anderen Berechnungsweg zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind hingewiesen hast. Die Besoldungsgesetzgeber natürlich einen expliziten Widerspruch gegen diesen Kinderzuschlag im Familienzuschlag fordern- natürlich aus Kostengründen.
Mir stellt sich nur die Frage, dass wenn das BverfG selbst in seiner Urteilsbegründung- 2 BvL 6/17 - es als ausreichend ansieht, wenn der Höhe Besoldung widersprochen wird. Zur Besoldung gehören sämtliche Bezüge [ Grundgehalt, Sonderzuwendungen und eben die Familien- und Kinderzuschläge ], wer sollte also diesen Teil des Urteils nicht respektieren?
Vielen Dank für deine kommende Antwort.

SwenTanortsch:
Du hebst berechtigt hervor, Arwen, dass ich meine betreffenden Sichtweisen nicht nur in letzter Zeit wiederholt dargelegt und begründet habe. Entsprechend fehlen mir Zeit und Muße, das hier nun noch einmal auf Aufforderung zu tun. Wer meine Darlegungen kennt, kann sich mit ihnen auseinandersetzen; wer sie nicht kennt, kann sie an den betreffenden Stellen nachlesen und sich dann seine eigene Meinung bilden.

Wie gesagt, wer seinem Dienstherr trauen mag, soll das tun. Und wer seinen Kollegen ggf. raten möchte, seinem Dienstherrn zu trauen, soll das ebenfalls tun. Ich halte beiderlei Vorgehensweisen aus den an anderer Stelle genannten und umfassend dargelegten Gründen für nicht ratsam.

Darüber hinaus kann ich nicht erkennen - wie Du das im zweiten Absatz Deiner Darlegung ohne Nennung einer konkreten Stelle ausführst -, dass der Senat es in der von Dir genannten Entscheidungsbegründung hinsichtlich des dritten und jedes weiteren Kindes als explizit allein ausreichend angesehen hätte, dass der Höhe der Besoldung als Ganzer widersprochen werden würde, um damit gleichfalls hinreichend Widerspruch gegen jene Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile geführt zu haben, die zur Deckung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten und jedes weiteren Kindes gewährt worden sind. Aus welcher Randnummer willst Du diese Sicht auf die Dinge ableiten? Aus der Betrachtung der drei behandelten Fälle kommen ich zu einem anderen Schluss; denn offensichtlich ist doch eindeutig zunächst einmal genau ein solcher Leistungsantrag hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs vom jeweiligen Widerspruchsführer gestellt worden, der am Ende jeweils hilfsweise als Feststellungsantrag gewertet worden ist, vgl.:

VG Köln, Beschl. v. 03.05.2017 - 3 K 4913/14 -, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/3_K_4913_14_Beschluss_20170503.html, Rn. 5.

VG Köln, Beschl. v. 03.05.2017 - 3 K 6173/14 -, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/3_K_6173_14_Beschluss_20170503.html, Rn. 5.

VG Köln, Beschl. v. 03.05.2017 - 3 K 7038/15 -, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/3_K_7038_15_Beschluss_20170503.html, Rn. 5.

Ergo wäre ich Dir für eine Begründung Deiner Behauptung im zweiten Absatz Deines Beitrags verbunden.

HeuteNeu:
Gesetzesvorlage ist angenommen

Mutoshopoing:
Die weiteren 0,4 % ab Februar 2025 (sowie Januar 2026) sind aber nicht Bestandteil des Gesetzes, oder übersehe ich hier etwas? Wird das nun kommen oder nicht?

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