Moin,
beim gleichen Arbeitgeber führt die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wieder in die gleiche Stufe, die man bisher schon in der höheren Entgeltgruppe erreicht hat (§17 Absatz (4) Satz 5 TV-L). Anders als bei einer Höhergruppierung ist aber explizit nicht bemerkt, dass die Stufenlaufzeit von vorn beginnt.
Bei einem anderen Arbeitgeber handelt es sich um eine Neueinstellung, sodass die Stufenzuordnung gemäß §16 Absatz (2) erfolgt, regelmäßig ohne einschlägige Berufserfahrung für die dann neu auszuübenden Tätigkeiten nur ein Anspruch auf Stufe 1 existiert. Förderliche Zeiten können anerkannt werden; dies ist aber vor Vertragsschluss zu vereinbaren, da der AG dies nur "zur Deckung des Personalbedarfs" anwenden kann.