Autor Thema: Nebentätigkeit als Übungsleiter  (Read 392 times)

nero

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Nebentätigkeit als Übungsleiter
« am: 07.12.2024 09:09 »
Hallo,

aus meinem sportlichen Umfeld und den Medien erfährt man immer wieder von Fällen, in denen Lehrer als Übungsleiter beim Sport tätig sind.
Beim Handball zB bekomme ich immer wieder mit, dass sie als Trainer überregional tätig sind. Häufig mit mindestens 3 mal Training, 1 mal Spiel in der Woche. Aufwandsentschädigung wird in der Regel ebenfalls gezahlt.
Wenn man das mal realistisch betrachtet kommt man damit über 8 Stunden. Mein Dienstherr vertritt mir gegenüber immer die Meinung, dass ich maximal 8 Stunden einer Nebentätigkeit nachgehen darf. In meinem Fall allerdings nicht als Übungsleiter, sondern Bürotätigkeiten. Für Lehrer müsste die Nebentätigkeitsverordnung doch ebenfalls gelten? Liegt es an der Übungsleitertätigkeit für die nur eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt wird?

Kalle Sunkist

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #1 am: 08.12.2024 19:25 »
Hallo!

Hatte ich auch eine Zeit lang gemacht, nun aber eingestellt. Die Tätigkeit hatte ich auch angemeldet, auf dem Papier sind es "nur" 4 Stunden gewesen (1,5 Stunden Training x 2 plus ein Spiel mit einer Stunde). Das auch nicht wöchentlich, da es ja Saisonpausen gibt, Trainingsfreie Zeit in den Ferien usw. Ich denke, dass es da genug Argumentationsspielraum gibt, dass die Zeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Das ganze habe ich übrigens unentgeldlich gemacht für die F- und E-Jugend unseres Vereins. Es ist aus meiner Sicht sogar schade, dass ich solche "ehrenamtlichen" Tätigkeiten anmelden muss. Die Aufwandsentschädigungen, die so mancher bekommt, sind keine 100 Euro im Monat (vor Steuer). Und die Vereine suchen händeringend Leute. Um Nebeneinkünfte geht es den Menschen, die diesen Job machen, in der Regel nicht! Daher ist der Vergleich mit der besagten "Bürotätigkeit", bei der durchaus mehr an Einkünften zu erwarten ist, ein wenig ... speziell.

Formal rechtlich mag die Frage sicherlich begründet sein.

Gruß

Kalle

Thomber

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #2 am: 09.12.2024 08:03 »
Übungsleiter sind i.d.R. ehrenamtlich tätig. (Aufwandsentschädigung u.ä. dürfen empfangen werden - ist trotzdem ein Ehrenamt und da spielt der Zeitaufwand keine Rolle.)

Erst, wenn ein Übungsleiter aber ein Gehalt bezieht, was über den Beträgen liegt, die nach Vereins-/Steuerrecht üblich sind, DANN wäre das eine Nebentätigkeit.

nero

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #3 am: 10.12.2024 06:53 »

Das ganze habe ich übrigens unentgeldlich gemacht für die F- und E-Jugend unseres Vereins. Es ist aus meiner Sicht sogar schade, dass ich solche "ehrenamtlichen" Tätigkeiten anmelden muss. Die Aufwandsentschädigungen, die so mancher bekommt, sind keine 100 Euro im Monat (vor Steuer). Und die Vereine suchen händeringend Leute. Um Nebeneinkünfte geht es den Menschen, die diesen Job machen, in der Regel nicht! Daher ist der Vergleich mit der besagten "Bürotätigkeit", bei der durchaus mehr an Einkünften zu erwarten ist, ein wenig ... speziell.

Formal rechtlich mag die Frage sicherlich begründet sein.

Gruß

Kalle
Eine unentgeltliche Ehrenamtstätigkeit muss man doch gar nicht anmelden?
Ich wollte die beiden Sachen auch nicht gleichsetzen. Mir ist durchaus bewusst, dass eine Übungsleitertätigkeit gegen Aufwandsentschädigung was anderes ist als eine wirkliche Nebentätigkeit. Aber aus der VO lese ich das nicht raus.

Übungsleiter sind i.d.R. ehrenamtlich tätig. (Aufwandsentschädigung u.ä. dürfen empfangen werden - ist trotzdem ein Ehrenamt und da spielt der Zeitaufwand keine Rolle.)

Erst, wenn ein Übungsleiter aber ein Gehalt bezieht, was über den Beträgen liegt, die nach Vereins-/Steuerrecht üblich sind, DANN wäre das eine Nebentätigkeit.
Genau das ist eben die Frage. Woher leitest du ab, dass diese nicht Genehmigungspflichtig sind, bzw. nicht auf die 8 Stunden der Nebentätigkeit angerechnet werden.
Hintergrund meiner Frage ist, dass unser Verein kleine Aufwandsentschädigungen zahlen möchte, ich die aber bisher abgelehnt habe, weil ich sonst mit beiden Nebentätigkeiten über die 8 Stunden kommen würde.

Organisator

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #4 am: 10.12.2024 07:59 »
Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit gegen Entgelt. Ein Ehrenamt, für welches ggf. eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird, fällt nicht darunter.

Im Zweifel bestätigt dir das deine Personalstelle

Thomber

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #5 am: 10.12.2024 08:12 »
Sehe ich auch so.

Und... bis zum 3.000€ pro Jahr darf ein Übungsleiter steuerfrei verdienen.
Und... Die Übungsleiterpauschale darf nur auf nebenberufliche Tätigkeiten angewendet werden. Für das Merkmal der Nebenberuflichkeit gilt, dass für die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Stunden anfallen darf, die der Ehrenamtliche für einen Hauptberuf aufwendet oder aufwenden würde.  Das lese ICH so, dass man also nur für 8 Std. eine Aufwandsentschädigung erhalten dürfte. Hast du mehrere Trainer-"Jobs" bei unterschiedlichen Vereinen, dürfte also Verein Nr. 2 dir schon kein Geld mehr geben (WENN sie es wüssten).

Ich kenne keinen Übungsleiter, die seinen Dienstherrn fragen musste, egal ob mit oder ohne Aufwandsentschädigung.    Btw... die FußballSPIELER, die Geld bekommen, üben eine Nebentätigkeit aus, richtig?

nero

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #6 am: 10.12.2024 08:36 »
Danke für eure Ausführungen. Meine Personalstelle brauch ich da gar nicht erst fragen, die haben mir nämlich gesagt, wenn ich dafür Geld bekomme, muss ich es mir genehmigen lassen und darf in Summe nicht über die 8 Stunden kommen.

Organisator

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #7 am: 10.12.2024 08:46 »
Danke für eure Ausführungen. Meine Personalstelle brauch ich da gar nicht erst fragen, die haben mir nämlich gesagt, wenn ich dafür Geld bekomme, muss ich es mir genehmigen lassen und darf in Summe nicht über die 8 Stunden kommen.

Dann würde ich die Personalstelle erstmal um die Rechtsgrundlage bitten und in einem zweiten Schritt den dann eventuell vorliegenden Bescheid prüfen / angreifen.

Thomber

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #8 am: 10.12.2024 08:50 »
Deine Personalstelle wirft alles in einen Top ohne zu differenzieren.   Guter Tipp vom Organisator!

Letztendlich Deine Entscheidung, wie Du damit umgehen magst.
ICH würde jedenfalls die Aufwandsentschädigung, die ja nur Deinen Verlust ausgleichen soll und keinen Gewinn darstellt und nach Steuerrecht ohnehin hier unbeachtlich ist, nehmen, zumal die Förderung der Vereinslebens m.E. nach auch im Interesse des Staates liegt, der ja gerade dafür auch das Mittel der Aufwandsentschädigung geschaffen hat.   (Ich war jahrelang als Übungsleiter tätig und habe NULL € bekommen. Tja, der Verein und ich damals hatten so ein Forum nicht.  ;) )

nero

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Antw:Nebentätigkeit als Übungsleiter
« Antwort #9 am: 10.12.2024 09:53 »
Ich kann es ja alles nachvollziehen, aber der §49 I 2 LBG NW spricht von Nebenbeschäftigung gegen Vergütung.
In § 2 IV NtV NW taucht die Übungsleitertätigkeit nicht als Ausnahme auf und laut § 11 NtV NW gilt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung als Vergütung.
Ob eine Ehrenamtstätigkeit eine Nebenbeschäftigung ist, konnte ich leider nicht erkennen. Wobei die fehlende Ausnahme in §2 NtV NW für mich ein starkes Indiz ist, dass es eine Nebenbeschäftigung ist.
Wenn man jetzt im "allgemeinen" Arbeitsrecht schaut, scheint es dort zumindest als Nebenbeschäftigung zu gelten:
"Falls in den übrigen Fällen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die bloße Erstattung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft) hinausgeht, handelt es sich dabei i. d. R. um eine entgeltliche Tätigkeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich angezeigt werden muss." Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/nebentaetigkeit-22-ehrenamtliche-taetigkeiten_idesk_PI13994_HI1434878.html