Autor Thema: Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen  (Read 205262 times)

Der Obelix

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #135 am: 15.01.2024 08:07 »
Änderung Landesbesoldungsgesetz erforderlich (für Jobrad Beamte): zuständig hier der Gesetzgeber (Landtag).

Zeitschätzung meinerseits: nach der Sommerpause 2024.


Blitzbirne

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #136 am: 15.01.2024 09:47 »
Hat eigentlich schon jemand was hinsichtlich Jobrad gehört?

Wer ist eigentlich zuständig? Finanzministerium, OFD, LBV, Dienststelle?

Das Jobrad ist u.a. Thema in den für Februar angesetzten Gesprächen. Es wird da wohl eine Lösung geben, wobei die ja vermutlich nicht besser sein wird, als die Lösung, die nun einige Gemeinden / Kreise eh schon leben.

Aloha

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #137 am: 15.01.2024 12:51 »
Hat eigentlich schon jemand was hinsichtlich Jobrad gehört?

Wer ist eigentlich zuständig? Finanzministerium, OFD, LBV, Dienststelle?

Das Jobrad ist u.a. Thema in den für Februar angesetzten Gesprächen. Es wird da wohl eine Lösung geben, wobei die ja vermutlich nicht besser sein wird, als die Lösung, die nun einige Gemeinden / Kreise eh schon leben.

Ich empfehle aus Gründen einer Kosten-/Nutzenrechnung doch besser für eine verfassungsmäßige Besoldung zu kämpfen: von dieser kann sich jede/r so viele Räder kaufen wie er/sie möchte. 

Vanios

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #138 am: 15.01.2024 16:08 »
Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:

Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.

Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.

Jochen1976

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #139 am: 15.01.2024 19:44 »
Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:

Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.

Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.

Die vorliegende rechtliche Konstellation unterzieht sich einer Analyse im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen einer individuellen Vertragspartei (im Folgenden als "Person A" bezeichnet), die während ihres antezedenten Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2023 eine Inflationsprämie in Höhe von 2.340 € erlangte. In einem subsequenz relevanten Kontext erfolgte eine Statusänderung durch die Verbeamtung, welche mit dem Inkrafttreten ab Dezember 2023 einhergeht.

Eine methodische Heranziehung der legalen Fundamenta, in Kombination mit einer akribischen Exegese des einschlägigen Normenkorpus, führt zu der Schlussfolgerung, dass die im Zuge des Angestelltenverhältnisses gewährte Inflationsprämie als definitiver Bestandteil der Entlohnungsstruktur für den avisierten Zeitabschnitt zu subsumieren ist. In Anbetracht der im Zuge der Verbeamtung eingetretenen Konstellation drängt sich die rechtliche Frage auf, ob eine neuerliche Inanspruchnahme dieser Prämie, unter Beachtung des Prinzips der Rechtskontinuität und Vertragstreue, juridisch adäquat begründet ist.

Im Rahmen einer dogmatischen Deduktion zeichnet sich das Resultat ab, dass die bereits ausdisponierte Inflationsprämie in Übereinstimmung mit den Maximen der Rechtsklarheit und -kohärenz als abschließend und definitiv zu interpretieren ist. Es sei angemerkt, dass jegliche Tendenz zur Doppelgewährung im Rahmen der konkludenten Rechtsvereinbarungen innerhalb des vorhergehenden Dienstverhältnisses als rechtlich anomalistisch zu kategorisieren wäre.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Konditionalitäten bleibt es im Ermessen des juristischen Entscheidungsträgers, unter Würdigung der spezifischen Sachverhaltsdynamik, eine resolutive Disposition zu treffen, die einerseits die Kontraktualität der Beziehungen sichert und andererseits die teleologische Auslegung des einschlägigen Rechtskanons akribisch reflektiert.

NoRhWe

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #140 am: 16.01.2024 13:22 »
Danke. Das Land kann das natürlich einfach machen, da es eine eigene IT hat. Die Kommunen sind auf ihre jeweiligen Softwarehersteller angewiesen und da muss man abwarten, was die wann und wie machen.

Die Rheinischen Versorgungskassen teilen für den Bereich des Rheinlandes mit, dass sie ebenfalls die 1.800 € IAP mit den Februar-Bezügen auszahlen.

Floki

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« Antwort #141 am: 17.01.2024 07:53 »
https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/600/E18-619.html

Hat jemand weitere Infos oder den Livestream verfolgt? Das Protokoll lässt ja leider immer ein paar Tage auf sich warten.


AKMS94

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #143 am: 17.01.2024 09:54 »
Habs mir angeschaut... Kein Wunder bei so wenig Einsatzbereitschaft & Kompetenz der Gewerkschaften dass die Landesregierung sich einiges rausnimmt...

Floki

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« Antwort #144 am: 17.01.2024 11:50 »
Dann verzichte ich, ist wohl besser fürs Herz.

Floki

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #145 am: 17.01.2024 12:12 »
Dann verzichte ich, ist wohl besser fürs Herz.

P.S.:
Hab doch kurz reingeschaut, schnelle Umsetzung des Urteils aus 2020? Das Land NRW hat sogar die Frist vom Gericht verstreichen lassen. Die Inflation war nicht vorhersehbar? Bereits bei den damaligen Verhandlungen, war die Inflation hoch. Auweia.

Adler

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #146 am: 17.01.2024 12:46 »
Hier einmal die Information unseres IT-Diestleisters:
"Besoldungserhöhung sowie Inflationsausgleichszahlungen für Beamtinnen und Beamte der Länder
Es wurde angekündigt, dass das Tarifergebnis der Länder auch 1:1 auf Beamte, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfänger und Versorgungsempfänger übertragen werden soll.
Diese Ankündigung und diverse Veröffentlichungen in den Medien oder dem Internet, stehen keinem Gesetzesentwurf oder einem rechtskräftigen Gesetz gleich.
Zwar arbeitet XXX derzeit schon an einer passenden Programmierung, jedoch fehlen aktuell noch die Gesetzesgrundlagen der einzelnen Länder.
Aus diesem Grund würden wir es begrüßen, wenn Sie uns Mitteilungen von offiziellen Stellen zu diesem Thema weiterleiten, falls Ihnen solche vorliegen.
Angesichts dessen und der Kurzfristigkeit vor dem kommenden Echtabrechnungslauf, wird eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht maschinell zum kommenden Echtabrechnungslauf im Januar 2024 (mit den Bezügen für Februar 2024) stattfinden.
Zwar steht es Ihnen frei mit manuellen Eingaben der bekannten Lohnarten bereits in diesem Monat eine Zahlung zu veranlassen, jedoch werden diese Eingaben bei einer maschinellen Lösung wieder rückgängig gemacht werden müssen, um eine Doppelzahlung zu verhindern."
Zumindest wir werden das manuell nicht machen, da es zu fehleranfällig ist.

Vanios

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #147 am: 17.01.2024 18:10 »
Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:

Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.

Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.

Die vorliegende rechtliche Konstellation unterzieht sich einer Analyse im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen einer individuellen Vertragspartei (im Folgenden als "Person A" bezeichnet), die während ihres antezedenten Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2023 eine Inflationsprämie in Höhe von 2.340 € erlangte. In einem subsequenz relevanten Kontext erfolgte eine Statusänderung durch die Verbeamtung, welche mit dem Inkrafttreten ab Dezember 2023 einhergeht.

Eine methodische Heranziehung der legalen Fundamenta, in Kombination mit einer akribischen Exegese des einschlägigen Normenkorpus, führt zu der Schlussfolgerung, dass die im Zuge des Angestelltenverhältnisses gewährte Inflationsprämie als definitiver Bestandteil der Entlohnungsstruktur für den avisierten Zeitabschnitt zu subsumieren ist. In Anbetracht der im Zuge der Verbeamtung eingetretenen Konstellation drängt sich die rechtliche Frage auf, ob eine neuerliche Inanspruchnahme dieser Prämie, unter Beachtung des Prinzips der Rechtskontinuität und Vertragstreue, juridisch adäquat begründet ist.

Im Rahmen einer dogmatischen Deduktion zeichnet sich das Resultat ab, dass die bereits ausdisponierte Inflationsprämie in Übereinstimmung mit den Maximen der Rechtsklarheit und -kohärenz als abschließend und definitiv zu interpretieren ist. Es sei angemerkt, dass jegliche Tendenz zur Doppelgewährung im Rahmen der konkludenten Rechtsvereinbarungen innerhalb des vorhergehenden Dienstverhältnisses als rechtlich anomalistisch zu kategorisieren wäre.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Konditionalitäten bleibt es im Ermessen des juristischen Entscheidungsträgers, unter Würdigung der spezifischen Sachverhaltsdynamik, eine resolutive Disposition zu treffen, die einerseits die Kontraktualität der Beziehungen sichert und andererseits die teleologische Auslegung des einschlägigen Rechtskanons akribisch reflektiert.

Und ich bin davon ausgegangen, dass sich jemand bei der Antwort auf den §6 des Gesetzesentwurfes bezieht und nicht nur mit Begriffen um sich wirft  ;D

Riconr1

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« Antwort #148 am: 18.01.2024 07:07 »
Habs mir angeschaut... Kein Wunder bei so wenig Einsatzbereitschaft & Kompetenz der Gewerkschaften dass die Landesregierung sich einiges rausnimmt...

Ich habe es auch gesehen und bin etwas verwundert über Deine Aussage. Die Vertreter der gewerkschaft haben doch sehr deutlich auf die Probleme hingewiesen und gehen einheitlich gegen die Widerspruchsbescheidung vor. Und warum sprichst Du denen in der Sitzung die Kompetenz ab? Ich sehe dort nur Vertreter, die sich nach meiner Auffassung sehr wohl mit dem Thema "Verfassungsmäßige Alimentation" auseinandergesetzt haben. Inkompetenz sehe ich dort erst einmal nicht.

Rheini

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« Antwort #149 am: 18.01.2024 09:06 »
Hier gibt es die Aufzeichnung

https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=ba22c245-dd63-4cd2-9d2f-34a52abe7e77


Habe es mir angeschaut und finde neben der guten Vertretung, die Aussage des DGB Vertreters als klares Signal gegenüber dem Dienstherrn, allen Mitglieder Rechtschutz bei einer Klage zu geben. Dadurch wieder m. M. nach gegenüber dem Dienstherrn klar und unmissverständlich das Zeichen gegeben, dass man durch die Bescheidung der Widersprüche keine Fälle "erledigen" kann.


Leider konnte der DBB Vertreter nicht diesselbe Zusage für seine Mitglieder geben.