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Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
Der Obelix:
Änderung Landesbesoldungsgesetz erforderlich (für Jobrad Beamte): zuständig hier der Gesetzgeber (Landtag).
Zeitschätzung meinerseits: nach der Sommerpause 2024.
Blitzbirne:
--- Zitat von: chris9n am 15.01.2024 07:35 ---Hat eigentlich schon jemand was hinsichtlich Jobrad gehört?
Wer ist eigentlich zuständig? Finanzministerium, OFD, LBV, Dienststelle?
--- End quote ---
Das Jobrad ist u.a. Thema in den für Februar angesetzten Gesprächen. Es wird da wohl eine Lösung geben, wobei die ja vermutlich nicht besser sein wird, als die Lösung, die nun einige Gemeinden / Kreise eh schon leben.
Aloha:
--- Zitat von: Blitzbirne am 15.01.2024 09:47 ---
--- Zitat von: chris9n am 15.01.2024 07:35 ---Hat eigentlich schon jemand was hinsichtlich Jobrad gehört?
Wer ist eigentlich zuständig? Finanzministerium, OFD, LBV, Dienststelle?
--- End quote ---
Das Jobrad ist u.a. Thema in den für Februar angesetzten Gesprächen. Es wird da wohl eine Lösung geben, wobei die ja vermutlich nicht besser sein wird, als die Lösung, die nun einige Gemeinden / Kreise eh schon leben.
--- End quote ---
Ich empfehle aus Gründen einer Kosten-/Nutzenrechnung doch besser für eine verfassungsmäßige Besoldung zu kämpfen: von dieser kann sich jede/r so viele Räder kaufen wie er/sie möchte.
Vanios:
Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:
Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.
Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.
Jochen1976:
--- Zitat von: Vanios am 15.01.2024 16:08 ---Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:
Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.
Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.
--- End quote ---
Die vorliegende rechtliche Konstellation unterzieht sich einer Analyse im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen einer individuellen Vertragspartei (im Folgenden als "Person A" bezeichnet), die während ihres antezedenten Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2023 eine Inflationsprämie in Höhe von 2.340 € erlangte. In einem subsequenz relevanten Kontext erfolgte eine Statusänderung durch die Verbeamtung, welche mit dem Inkrafttreten ab Dezember 2023 einhergeht.
Eine methodische Heranziehung der legalen Fundamenta, in Kombination mit einer akribischen Exegese des einschlägigen Normenkorpus, führt zu der Schlussfolgerung, dass die im Zuge des Angestelltenverhältnisses gewährte Inflationsprämie als definitiver Bestandteil der Entlohnungsstruktur für den avisierten Zeitabschnitt zu subsumieren ist. In Anbetracht der im Zuge der Verbeamtung eingetretenen Konstellation drängt sich die rechtliche Frage auf, ob eine neuerliche Inanspruchnahme dieser Prämie, unter Beachtung des Prinzips der Rechtskontinuität und Vertragstreue, juridisch adäquat begründet ist.
Im Rahmen einer dogmatischen Deduktion zeichnet sich das Resultat ab, dass die bereits ausdisponierte Inflationsprämie in Übereinstimmung mit den Maximen der Rechtsklarheit und -kohärenz als abschließend und definitiv zu interpretieren ist. Es sei angemerkt, dass jegliche Tendenz zur Doppelgewährung im Rahmen der konkludenten Rechtsvereinbarungen innerhalb des vorhergehenden Dienstverhältnisses als rechtlich anomalistisch zu kategorisieren wäre.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Konditionalitäten bleibt es im Ermessen des juristischen Entscheidungsträgers, unter Würdigung der spezifischen Sachverhaltsdynamik, eine resolutive Disposition zu treffen, die einerseits die Kontraktualität der Beziehungen sichert und andererseits die teleologische Auslegung des einschlägigen Rechtskanons akribisch reflektiert.
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