Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen
Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
Floki:
--- Zitat von: Floki am 17.01.2024 11:50 ---Dann verzichte ich, ist wohl besser fürs Herz.
--- End quote ---
P.S.:
Hab doch kurz reingeschaut, schnelle Umsetzung des Urteils aus 2020? Das Land NRW hat sogar die Frist vom Gericht verstreichen lassen. Die Inflation war nicht vorhersehbar? Bereits bei den damaligen Verhandlungen, war die Inflation hoch. Auweia.
Adler:
Hier einmal die Information unseres IT-Diestleisters:
"Besoldungserhöhung sowie Inflationsausgleichszahlungen für Beamtinnen und Beamte der Länder
Es wurde angekündigt, dass das Tarifergebnis der Länder auch 1:1 auf Beamte, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfänger und Versorgungsempfänger übertragen werden soll.
Diese Ankündigung und diverse Veröffentlichungen in den Medien oder dem Internet, stehen keinem Gesetzesentwurf oder einem rechtskräftigen Gesetz gleich.
Zwar arbeitet XXX derzeit schon an einer passenden Programmierung, jedoch fehlen aktuell noch die Gesetzesgrundlagen der einzelnen Länder.
Aus diesem Grund würden wir es begrüßen, wenn Sie uns Mitteilungen von offiziellen Stellen zu diesem Thema weiterleiten, falls Ihnen solche vorliegen.
Angesichts dessen und der Kurzfristigkeit vor dem kommenden Echtabrechnungslauf, wird eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht maschinell zum kommenden Echtabrechnungslauf im Januar 2024 (mit den Bezügen für Februar 2024) stattfinden.
Zwar steht es Ihnen frei mit manuellen Eingaben der bekannten Lohnarten bereits in diesem Monat eine Zahlung zu veranlassen, jedoch werden diese Eingaben bei einer maschinellen Lösung wieder rückgängig gemacht werden müssen, um eine Doppelzahlung zu verhindern."
Zumindest wir werden das manuell nicht machen, da es zu fehleranfällig ist.
Vanios:
--- Zitat von: Jochen1976 am 15.01.2024 19:44 ---
--- Zitat von: Vanios am 15.01.2024 16:08 ---Wie sieht es denn nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mit den Personen aus, die im Jahr 2023 verbeamtet wurden.
Also zum Beispiel folgender Sachverhalt:
Person A war im Zeitraum 01.01.2023 - 30.11.2023 Angestellter und hat 2.340 € Inflationsprämie erhalten.
Ab dem 01.12.2023 wird Person A verbeamtet.
Hat Person A jetzt einen erneuten Anspruch auf die Inflationsprämie? Dann würde diese insgesamt mehr als 3.000 € erhalten.
--- End quote ---
Die vorliegende rechtliche Konstellation unterzieht sich einer Analyse im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen einer individuellen Vertragspartei (im Folgenden als "Person A" bezeichnet), die während ihres antezedenten Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2023 eine Inflationsprämie in Höhe von 2.340 € erlangte. In einem subsequenz relevanten Kontext erfolgte eine Statusänderung durch die Verbeamtung, welche mit dem Inkrafttreten ab Dezember 2023 einhergeht.
Eine methodische Heranziehung der legalen Fundamenta, in Kombination mit einer akribischen Exegese des einschlägigen Normenkorpus, führt zu der Schlussfolgerung, dass die im Zuge des Angestelltenverhältnisses gewährte Inflationsprämie als definitiver Bestandteil der Entlohnungsstruktur für den avisierten Zeitabschnitt zu subsumieren ist. In Anbetracht der im Zuge der Verbeamtung eingetretenen Konstellation drängt sich die rechtliche Frage auf, ob eine neuerliche Inanspruchnahme dieser Prämie, unter Beachtung des Prinzips der Rechtskontinuität und Vertragstreue, juridisch adäquat begründet ist.
Im Rahmen einer dogmatischen Deduktion zeichnet sich das Resultat ab, dass die bereits ausdisponierte Inflationsprämie in Übereinstimmung mit den Maximen der Rechtsklarheit und -kohärenz als abschließend und definitiv zu interpretieren ist. Es sei angemerkt, dass jegliche Tendenz zur Doppelgewährung im Rahmen der konkludenten Rechtsvereinbarungen innerhalb des vorhergehenden Dienstverhältnisses als rechtlich anomalistisch zu kategorisieren wäre.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Konditionalitäten bleibt es im Ermessen des juristischen Entscheidungsträgers, unter Würdigung der spezifischen Sachverhaltsdynamik, eine resolutive Disposition zu treffen, die einerseits die Kontraktualität der Beziehungen sichert und andererseits die teleologische Auslegung des einschlägigen Rechtskanons akribisch reflektiert.
--- End quote ---
Und ich bin davon ausgegangen, dass sich jemand bei der Antwort auf den §6 des Gesetzesentwurfes bezieht und nicht nur mit Begriffen um sich wirft ;D
Riconr1:
--- Zitat von: AKMS94 am 17.01.2024 09:54 ---Habs mir angeschaut... Kein Wunder bei so wenig Einsatzbereitschaft & Kompetenz der Gewerkschaften dass die Landesregierung sich einiges rausnimmt...
--- End quote ---
Ich habe es auch gesehen und bin etwas verwundert über Deine Aussage. Die Vertreter der gewerkschaft haben doch sehr deutlich auf die Probleme hingewiesen und gehen einheitlich gegen die Widerspruchsbescheidung vor. Und warum sprichst Du denen in der Sitzung die Kompetenz ab? Ich sehe dort nur Vertreter, die sich nach meiner Auffassung sehr wohl mit dem Thema "Verfassungsmäßige Alimentation" auseinandergesetzt haben. Inkompetenz sehe ich dort erst einmal nicht.
Rheini:
--- Zitat von: philipph am 17.01.2024 08:19 ---Hier gibt es die Aufzeichnung
https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=ba22c245-dd63-4cd2-9d2f-34a52abe7e77
--- End quote ---
Habe es mir angeschaut und finde neben der guten Vertretung, die Aussage des DGB Vertreters als klares Signal gegenüber dem Dienstherrn, allen Mitglieder Rechtschutz bei einer Klage zu geben. Dadurch wieder m. M. nach gegenüber dem Dienstherrn klar und unmissverständlich das Zeichen gegeben, dass man durch die Bescheidung der Widersprüche keine Fälle "erledigen" kann.
Leider konnte der DBB Vertreter nicht diesselbe Zusage für seine Mitglieder geben.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version