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Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
smiteme:
Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?
Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.
Der Obelix:
Wenn sich der Gesetzgeber mit dem Thema Besoldung befasst, gelten zu jedem Zeitpunkt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und nicht, wenn man es sich Aussucht oder es zeitlich passt.
Die Prüfparameter sollten in der großen und äußerst fähigen Finanzverwaltung des Landes NRW bekannt sein, so dass die Umsetzung des TArifergebnisses Teilinhalt eines Gesetzesentwurfs sein darf.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25 ---Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?
Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.
--- End quote ---
Der Gesetzgeber hat, so wie Obelix das schreibt, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, smiteme. Er kann davon nur in haushaltsrechtlichen Sonderlagen und dann ausschließlich unter mit besonderer Sorgfalt vorzunehmenden Entscheidungen absehen, die insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben (vgl. die Rn. 92 ff. der aktuellen Entscheidung). Novelliert er das Besoldungsrecht, ist das mit prozeduralen Anforderungen - also Begründungspflichten - verbunden, die er zu erfüllen hat: Der Besoldungsgesetzgeber hat seinen prozeduralen Pflichten sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg Rechnung zu tragen (vgl. die Rn. 29 in der aktuellen Entscheidung). Damit hat er sicherzustellen, dass die amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Eine seperate Prüfung ohne Veränderung des Besoldungsrechts ist ihm jederzeit gestattet und ist darüber hinaus spätestens dann geboten, wenn der Gesetzgeber begründet vermutet, dass er keine amtsangemessene Alimentation mehr gewährleistet. Eine Veränderung der Besoldungshöhe, die das amtsangemessene Maß der zu gewährenden Alimentation verfehlt, ist dem Gesetzgeber - unabhängig von der Motivation, wieso er das unternimmt - mit Ausnahme der oben genannten Sonderlage nicht gestattet. Stellt der Gesetzgeber eine haushaltsrechtliche Sonderlage vor, zwingen ihn die ihn treffenden prozedrualen Anforderungen noch einmal im Besonderen zur besonderen Sorgfalt der Gesetzesbegründung. Stellt er keine entsprechende Sonderlage fest, kann er von der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation nicht absehen.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.02.2024 08:29 ---
--- Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25 ---Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?
Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.
--- End quote ---
--- End quote ---
Der Gesetzgeber hat, so wie Obelix das schreibt, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, smiteme. Er kann davon nur in haushaltsrechtlichen Sonderlagen und dann ausschließlich unter mit besonderer Sorgfalt vorzunehmenden Entscheidungen absehen, die insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben (vgl. die Rn. 92 ff. der aktuellen Entscheidung). Novelliert er das Besoldungsrecht, ist das mit prozeduralen Anforderungen - also Begründungspflichten - verbunden, die er zu erfüllen hat: Der Besoldungsgesetzgeber hat seinen prozeduralen Pflichten sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg Rechnung zu tragen (vgl. die Rn. 29 in der aktuellen Entscheidung). Damit hat er sicherzustellen, dass die amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Eine seperate Prüfung ohne Veränderung des Besoldungsrechts ist ihm jederzeit gestattet und ist darüber hinaus spätestens dann geboten, wenn der Gesetzgeber begründet vermutet, dass er keine amtsangemessene Alimentation mehr gewährleistet. Eine Veränderung der Besoldungshöhe, die das amtsangemessene Maß der zu gewährenden Alimentation verfehlt, ist dem Gesetzgeber - unabhängig von der Motivation, wieso er das unternimmt - mit Ausnahme der oben genannten Sonderlage nicht gestattet. Stellt der Gesetzgeber eine haushaltsrechtliche Sonderlage fest, zwingen ihn die ihn treffenden prozedrualen Anforderungen noch einmal im Besonderen zur besonderen Sorgfalt der Gesetzesbegründung. Stellt er keine entsprechende Sonderlage fest, kann er von der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation nicht absehen.
SwenTanortsch:
Beim Korrekturlesen hat sich der Beitrag verdoppelt, ohne dass sich die Alternativen löschen ließen. Pardon!
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