Es ist absolut irrelevant, ob das Verfassungsrecht den Begriff "Theorie" kennt oder nicht. Du hast dem User "smiteme" eine theoretische Antwort gegeben, wie es eigentlich sein müsste. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Praxis jedoch gerade in NRW genauso umgesetzt wird, wie ebenfalls von smiteme dargelegt. Also verbleibt es für mich bei deinen Ausführungen leider um rein "theoretische" Aussagen, da es einfach nicht gemacht wird. Aber bitte, wenn damit diese absolut überflüssige Diskussion beendet ist, deine Ausführungen sind natürlich nicht nur theoretisch zutreffend, sondern einfach nur zutreffend. Wird das umgesetzt? Nein. Hatte es jetzt Auswirkungen? Nein.
Warum wirst Du gleich aggressiv und können wir nicht das Thema sachlich betrachten? Ich kann nichts dafür, dass der Besoldungsgesetzgeber in NRW wissentlich und willentlich verfassungswidrig handelt, was hier eine hinlänglich bekannte Gegebenheit ist. Wenn das Verfassungsrecht allerdings nur "Theorie" wäre, lebten wir in einer anderen sozialen Wirklichkeit als der, in der wir leben. Denn zugleich hätte auch der Gesetzgeber in NRW dann nicht die deutliche Anhebung der familienbezogenen Besoldungskomponenten vollzogen, sondern hätte er auch diesbezüglich den Status Quo von vor 2020 aufrechterhalten - er hätte sich dann also nicht an einer hier dekretierten "Mindestalimentation" orientiert, die als solche dann nicht mit der letzten Entscheidung
konkretisiertes Verfassungsrecht geworden wäre.
Insofern führt Dein "Theorie"-Begriff auch hier nicht weiter, und zwar nicht nur nicht in NRW, sondern in allen 17 Besoldungsrechtskreisen, da sich seitdem das Besoldungsrecht und damit die Verfassungswirklichkeit mit Ausnahme der Bundesbesoldung grundlegend geändert hat. Auch darin zeigt sich, dass Deine "Theorie"-Vorstellung sachlich nicht trägt. Denn das offensichtlich nicht sachgerechte Anheben der familienbezogenen Besoldungskomponenten heilt zwar nun nicht den verfassungswidrigen Zustand; aber zugleich zeigt es, dass das, was Du mit den inkommensurablen Begriff der "Theorie" als gegeben annimmst, nicht der Fall ist. Denn hier wird, anders als Du das am Ende Deines letzten Beitrags hervorhebst, deutlich, dass das Verfassungsrecht durchaus Auswirkungen hat, und zwar, was die Höhe der gewährten Alimentation betrifft, einschneidende - wenn das allerdings weterhin nicht in der Art und Weise vollzogen wird, die sowohl Du, denke ich, als auch ich gerne hätten.
Nichtdestotrotz beträgt allerdings heute das Besoldungsniveau des in der untersten Besoldungsgruppe und niedrigesten Erfahrungsstufe eingruppierten Beamten, der also nach A 6/3 in der neu geschaffenen Mietenstufe VI besoldet wird, im Jahr 49.162,44 € (vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw&g=A_6&s=2&f=3&fstand=v&mst=VI&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=0&zkf=2). Im Jahr 2021 hatte seine Bruttobesoldung in A 6/2 eine Höhe von 35.544,60 € (vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw/a?id=beamte-nrw-2021&g=A_6&s=2&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). In der Anhebung des Besoldungsniveaus vom 31.12.2021 zum 01.12.2022 um 13.617,84 € (38,3 %) zeigt sich, dass wir es hier mit keinem "theoretischen" Phänomen zu tun haben - auch wenn die vom Besoldungsgesetzgeber in der Umsetzung des Verfassungsrecht gewählte Alternative verfassungsrechtlich nicht haltbar ist.
Smiteme hat - um zum Ende dieses bereits wieder längeren Beitrags zu kommen - die sachliche Frage gestellt, ob eine Anpassung der Besoldung an die Tarifeinigung ohne eine sachgerechte Prüfung vollzogen werden kann: "Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder?" Obelix und ich haben ihm die Frage sachlich - also begründet - beantwortet, nämlich dass das nicht der Fall ist. Damit dürfte das Thema sachlich geklärt gewesen sein. Die Diskussion, die Du nun als "überflüssig" betrachtest, hast Du im Anschluss mit Deinem dann erfolgten Beitrag ausgelöst. Da smiteme zugleich seine Frage als "laienhaft" bezeichnet hat, gehe ich davon aus, dass er eine sachlich präzise Antwort erhalten wollte. Entsprechend habe ich mich bemüht, ihm eine sachlich präzise Antwort zu geben, und zeige ich weiterhin an Deinen Beiträgen, dass eine nicht sachgerechte Antwort die Sachlage eher nicht klärt.
Dass Du Dich nun offensichtlich von mir öffentlich belehrt fühlst (das schätze ich zumindest), tut mir leid, was nicht als Floskel gemeint ist. Denn es ist nicht mein Ziel, Dich hier zu belehren, oder irgendwie durch lange Ausführungen Recht zu behalten, sondern weiterhin geht's mir hier darum, zu sagen, was der Fall ist. Darin eint uns beide - denke ich -, dass wir beide mindestens ärgerlich über das Handeln der Besoldungsgesetzgeber sind. Aber gerade deswegen sollten wir versuchen, die Begriffe möglichst präzise zu halten - nicht nur, um uns so von den wiederkehrend fragwürdigen Begründungsmethoden der Besoldungsgesetzgeber abzusetzen, sondern auch, weil das Verfassungsrecht auf Seiten der Bediensteten ist, sodass wir - im Gegensatz zu manchem Besoldungsgesetzgeber - ein gesteigertes Interesse an seiner präzisen Darlegungen haben. Denn ohne dessen präzise Durchdringung werden wir unsere Rechte nur noch schwerer und also mindestens zeitlich verzögert durchsetzen können.
Das ist der tiefere Grund, weshalb ich darauf insistiere, dass das Verfassungsrecht keine "theoretische" Angelegenheit ist. Da in den seit 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren starke Veränderungen der Besoldungsstrukturen und Besoldungshöhen sowie der jeweiligen Begründungsansätze zu verzeichnen sind, liegen Umsetzungen vor, die zeigen, dass meine Antwort an smiteme nicht theoretisch war - das Besoldungsrecht befindet sich im Gefolge der aktuellen Entscheidung mittlerweile in einer so starken Bewegung, dass es für die Besoldungsgesetzgeber unmöglich ist, darauf irgendwie noch einen Deckel zu bekommen, da hilft auch all ihr unermüdliches Strampeln nichts. Und dieser Prozess, davon darf man ausgehen, wird durch die angekündigten Entscheidungen des Zweiten Senats noch einmal eine erhebliche Beschleunigung erfahren - wohin dann die Reise geht, wird sich zeigen. Die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen werden ihn alsbald noch sehr viel mehr drücken, als das heute schon der Fall ist. Die Verfassungswirklichkeit und ihre Konstitution sind keine "theoretische" Angelegenheit.