Autor Thema: Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen  (Read 204843 times)

polente

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #360 am: 02.09.2024 22:38 »
I have a dream, that one day, Alimentation will be verfassungsgemäß.

Gauhd6571

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #361 am: 03.09.2024 12:20 »
Inzwischen sind auch die Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzesentwurf abrufbar:

https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/suchergebnis-gesetze.html?nummer=1807211/0100&ev=g&wp=18

Mir fehlen die Worte!

BdSt NRW:

"Da die Übertragung mit deutlichen Ausgabensteigerungen einhergeht, sollte sich das Land darum bemühen, Einsparungen an anderer Stelle im Personalhaushalt vorzunehmen. Eine erste Maßnahme, welche auch Steuergelder einsparen würde, wird mit dem Einbezug eines fiktiven Partnereinkommens in die Berechnung der Mindestalimentation bereits umgesetzt. Aus finanzpolitischen aber auch gesellschaftspolitischen Gründen befürwortet der BdSt NRW diese Einführung und drängt auf eine Ausweitung der Regelungen in der Zukunft. Nur durch die Etablierung solcher an die Realität angepassten Berechnungsmetoden kann der Personalhaushalt zukunftsfähig aufgestellt werden."

Im Kontrast dazu:

drb nrw:

"Die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Berechnung der Grenze zur Mindestalimentation wird letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Der Alimentationsgrundsatz wird hierdurch grundlegend verändert. Die staatliche Alimentationspflicht wird teilprivatisiert! Und das auch noch fiktiv, mit der Möglichkeit, einen Reparaturantrag zu stellen. Als DRB-NRW haben wir erhebliche Bedenken, ob diese Teilprivatisierung der Pflicht zur Alimentation mit der staatlichen Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. In den unteren Besoldungsklassen wirkt sich die Berücksichtigung des Abstands zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf unmittelbar aus. Über das Abstandsgebot und das Prinzip der amtsangemessenen Besoldung wirkt sich die Änderung auch nachteilig auf die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus. § 71b des Landesbesoldungsgesetzes sollte deshalb aus dem Entwurf gestrichen werden. Die bisherige Berechnungsmethode für die Mindestalimentation ist beizubehalten.

3. Die Personalschwierigkeiten, die im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich bestehen, werden sich verstärken, wenn versucht wird, die Verfassungsgemäßheit der Besoldung durch diesen „Taschenspielertrick“ vorzutäuschen: In den unteren Besoldungsgruppen besteht dann gar kein Anreiz mehr tätig zu werden. In den höheren Besoldungsgruppen fehlt die dringend nötige Attraktivität der Berufe. Die strukturelle Veränderung bei der Berechnung der Mindestalimentation wäre daher auch als Signal der fehlenden Wertschätzung gegenüber den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Lande fatal.
"

Finanzer

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #362 am: 03.09.2024 13:38 »
Inzwischen sind auch die Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzesentwurf abrufbar:

https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/suchergebnis-gesetze.html?nummer=1807211/0100&ev=g&wp=18

Mir fehlen die Worte!

BdSt NRW:

"Da die Übertragung mit deutlichen Ausgabensteigerungen einhergeht, sollte sich das Land darum bemühen, Einsparungen an anderer Stelle im Personalhaushalt vorzunehmen. Eine erste Maßnahme, welche auch Steuergelder einsparen würde, wird mit dem Einbezug eines fiktiven Partnereinkommens in die Berechnung der Mindestalimentation bereits umgesetzt. Aus finanzpolitischen aber auch gesellschaftspolitischen Gründen befürwortet der BdSt NRW diese Einführung und drängt auf eine Ausweitung der Regelungen in der Zukunft. Nur durch die Etablierung solcher an die Realität angepassten Berechnungsmetoden kann der Personalhaushalt zukunftsfähig aufgestellt werden."

Was haben Sie erwartet? Der Bund der Steuerzahler ist ein neoliberaler Staatsfeindlicher Lobbyverein, der mit dem Geld einiger Schwerreicher den Abbau unserer Verwaltung vorantreiben will.
Dieser miesen Truppe hätte man schon längst die Gemeinnützigkeit entziehen müssen.

Gauhd6571

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #363 am: 03.09.2024 13:58 »
Was haben Sie erwartet? Der Bund der Steuerzahler ist ein neoliberaler Staatsfeindlicher Lobbyverein, der mit dem Geld einiger Schwerreicher den Abbau unserer Verwaltung vorantreiben will.
Dieser miesen Truppe hätte man schon längst die Gemeinnützigkeit entziehen müssen.
Man sollte deren Steuervorteile durch Gemeinnützigkeit durch Anrechnung fiktiver Einnahmen auf Null abschmelzen. Auf Antrag kann gegen Offenlegung aller Nebeneinkünfte der Vereinsmitglieder eine Subventionssonderzulage gewährt werden.

nero

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #364 am: 03.09.2024 15:11 »
Selbst die Kommunalenspitzenverbände sehen das alles kritisch. Und das wo gerade viele Kommunen sich die Mehrausgaben kaum leisten können.

LehrerInNRW

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #365 am: 03.09.2024 20:27 »
Der kommunale Spitzenverband beschreibt auch gleich die beste Methode, wie man als Beamter gegen den Partnereinkommen Blödsinn vorgehen kann!

Die Verwaltung mit sinnlosen Anträgen fluten:

Aufgrund der Komplexität des Regelwerks wäre zu erwarten, dass nicht lediglich Anspruchsberechtige ei-
nen Antrag stellen würden, sondern dieser dürfte vielfach „rein vorsorglich" gestellt werden.
Sollte der Gesetzentwurf in der vorliegenden Entwurfsfassung beschlossen werden, würde das
mithin zu einer deutlichen Mehrbelastung in der Personalsachbearbeitung führen.

Ich schmeiß mich weg!


Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #366 am: 04.09.2024 07:50 »
Selbst der Bund der Steuerzahler schreibt auch weiter unten:

Obwohl die Einführung des Berechnungsmodells aus den dargelegten Gründen richtig ist, kann der BdSt NRW nicht abschließend feststellen, ob das Modell rechtssicher ist. In anderen Bundesländern wurden bereits Klagen gegen die Einbeziehung eines Partnereinkommens in die Berechnung der Mindestalimentation erhoben.

Und weiter:

Deshalb geht die Landesregierung vorerst den richtigen Weg, nur ein vergleichsweise niedriges Partnereinkommen in die Berechnung miteinzubeziehen und die Möglichkeit des Antrages auf einen Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag im Landesbesoldungsgesetz zu etablieren.

Also geht auch der Bund der Steuerzahler davon aus, dass diese Methode nicht unbedingt rechtssicher ist und will daher, dass die Landesregierung nur ein vergleichsweise geringes Risiko eingeht, um im Nachhinein nicht eins auf die Mütze zu bekommen.

Wohl kalkuliert dürfte dabei auch sein, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen sich mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen diese Besoldung wehren und somit ein Großteil der Ansprüche irgendwann verjähren.

LehrerInNRW

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #367 am: 05.09.2024 16:01 »
Was ist eigentlich mit Lohnersatzleistungen? Werden die vom Gesetz erfasst?

BlauesBlau

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #368 am: 05.09.2024 16:22 »
Ich habe mir gerade die Stellungnahme von Prof. Huber durchgelesen und auch die im Landtag aufgezeichnete Stellungnahme angeschaut.

Huber geht davon aus, dass die Anrechnung von Zusatzeinkommen kein Problem sei....im aufgezeichneten livestream geht er sogar soweit zu sagen, dass selbst passives Einkommen anrechenbar sein könnte....

Zitat aus der schriftlichen Stellungnahme:
"1. Soweit § 71b Abs. 1 des Entwurfs einen Ergänzungszuschlag für Beamte vorsieht,
deren Bezüge nicht 15 v.H. über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf seiner Familie liegen (lit. a) und deren Ehegatten, Lebenspartner etc. nicht über ein
monatliches Nettoeinkommen verfügen, das mindestens einer geringfügigen Beschäftigung entspricht (b), ist die Regelung nicht zu beanstanden. Statt die Sicherstellung des Abstandsgebotes dadurch ins Werk zu setzen, dass die Grundbesoldung
aller Beamten des Landes so angehoben wird, dass auch Beamte der niedrigsten Besoldungsgruppe A 5 mit der niedrigsten Erfahrungsstufe mindestens 15 v. H. über
dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegen, was angesichts des Nivellierungsverbotes höherer Besoldungsgruppen einen kaum kalkulierbaren Finanzbedarf
nach sich zöge, hat sich der Gesetzgeber für eine Einzelfalllösung in prekären Fällen
entschieden. Das stellt die Einhaltung des Abstandsgebotes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG
sicher und ist auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keine Schlechterstellung von verheirateten oder ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten. "

Huber WAR Richter am Bundesverfassungsgericht und besitzt ein CDU/CSU Parteibuch - kann es sein, dass hier eher parteipolitische Manöver Mutter jenes "Gutachtens" sind (wer hat Ihn zur Stellungnahme eingeladen?)? Huber äußert keine Kritik bezüglich der Prozedualisierung, oder auch der Feststellung der Bedarfe für Unterkunft etc. (der Gesetzentwurf verwendet nicht das 95 Perzentil, sondern das Wohngeld + 10 Prozent), die höhe der Familienzuschläge scheint auch ok zu sein (obwohl seeeeeehr stark erhöht am 2022)..und selbst dieses fiktive Einkommen scheint für Ihn verfassungskonform....so ausgelegt wäre die Amtsgemessene Besoldung wieder ein Zahnloser Tiger....ein toter zahnloser Tiger.

Die Stellungnahme ist insgesamt sehr dünn und für mich (der Swens hervorragende Ausführungen gewöhnt ist) insgesamt nicht nur im Ergebnis, sondern auch inhaltlich sehr enttäuschend.

Naja, warten wir ab, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird - zumindest Musterverfahren werden durch das Land ermöglicht. 

Das bedeutet für alle NRW Beamten: Widerspruch für 2024 nicht vergessen! Lasst euch nicht entmutigen. Am Ende entscheidet das Gericht.

AKMS94

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #369 am: 05.09.2024 17:59 »
Also die Rechtstaatlichkeit ist ein schöner Vorhang. Seit ich im öD arbeite merke ich das leider immer mehr und mehr. Letztendlich biegt man sich das Gesetz immer wie es den Gesetzgebern und Dienstherrn passt. Entsprechend ist meine Arbeitsmotivation.

PolareuD

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #370 am: 05.09.2024 18:26 »
Gibt es die heutige Anhörung irgendwo als Video noch zu sehen?

BlauesBlau

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #371 am: 05.09.2024 19:27 »
Das Video ist auf der Seite des Landtags NRW zu finden:

https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=8fd36f19-2974-47d7-ad64-5637a850f33e

ab  11:28min. ist die Stellungnahme von Prof. Huber zu verfolgen. Anschließend folgen noch Fragerunden, in denen er als einziger Sachverständiger den Gesetzentwurf als so ziemlich verfassungskonform ansieht



A9A10A11A12A13

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #373 am: 06.09.2024 16:12 »
Anhörung: Wer von Peter Michael Huber eine Klatsche per Grundgesetz erwartete, wurde eines Besseren belehrt:

"Geld ist nicht das Wichtigste", lässt er wortwörtlich wissen und den Geldregen für alle Beamten versiegen, und gänzlich dem Teppich unter dem Füßen weggezogen wird er dadurch, dass er die geplante Vorgehensweise NRW's als Best Practice lobt.

Er stösst das Tor weit auf zum Existenzminiums-Beamten + 15% Dienstmehraufwendungsentschädigung. Seit dem Urteil 2015 ist ja bereits klargestellt, dass wenn die Parameter stimmen, die Alimentation soweit herabgesenkt werden könnte und zusätzlich noch nach politischer Kassenlage alimentiert wird (dies sollte bloss in den Fußnoten etwas gerechtfertigt werden).

Es hängt also u.a. von den Charaktereigenschaften der Partner ab, ob man das Familienglück dadurch findet, dass der Beamte dem Partner auf der Tasche liegt, oder einen Bettelantrag beim Dienstherrn auf ausreichende Mindestalimentation per verspäteter Nachzahlung stellt.
Er führt das Subsidaritätprinzip der Vorrang privater Mittel vor der Alimentation ein. Beamte haben bei der Familiengründung auf eine ausreichend hohe Mitgift zu achten. Denn wenn der Beamte sich ein mehrköpfiges Familienimperium aufbaut, hat vorrangig der nichtbeamtete Partner mit seinem Einkommen und! seinem vollem bisher angehäuftem Vermögen! dies zu finanzieren. (soweit ein Besoldungsgesetzgeber davon Gebrauch machen will.)

Sofern aber weder Einkommen noch Vermögen beim Partner vorhanden ist, handelt es sich um "Einzelfälle" eines "Prekärbeamten" die Anspruch auf Aufstockungsalimente haben.

Alle Beamten sind gleich, aber Prekärbeamte sind gleicher, aber weder schlechter noch bessergestellt. Denn der Beamte der auf Kosten des Partners lebt, hat nur die gleiche Dienstverpflichtung, wie derjenige der einen 'wert'losen Partner hat. Beide haben das gleiche Mindestbudget, einmal vom Partner beim anderen als durchlaufenden Posten per Aufstockung für den 'wert'losen Partner. Die Ungleichbehandlung ist beim Partner angesiedelt, der entweder zur Alimentation beiträgt, oder im anderen Fall Anspruch auf Ausfallbürgschaft beim Dienstherrn des Partners auslöst.

Also eine Annäherung an Lohnempfänger, die sich soviel Familie leisten können, wie ihre Gehälter es erlauben. Wenn die Beamtenfamilie eigenständig ihr Geld erwirtschaften wollen, müssen sie halt als Doppelverdiener sich dem gleichen Prinzip beugen.

Nur noch die "Einzelfälle" des mittellosen Partners werden von der Beamten-Sozialhilfe-Aufstockungshängematte profitieren, und anders, weil besser behandelt als Lohnempfänger.
« Last Edit: 06.09.2024 16:26 von A9A10A11A12A13 »

PolareuD

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #374 am: 06.09.2024 16:20 »
Ich habe mir gerade das Anhörungsverfahren angeschaut. Insbesondere die Aussagen des ehemaligen BVR Huber blieben für mich streckenweise eher vage, was für einen ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht allerdings sicherlich - um's mal so auszudrücken - nicht als atypischer Einzelfall zu betrachten wäre; denn er wird peinlich genau darauf achtgeben, in seinen Aussagen nicht unverhältnismäßig in den weiten Entscheidungsspielraum einzugreifen, über den der Besoldungsgesetzgeber weiterhin (wenn auch mittlerweile in deutlich kanalisierter und alsbald wohl eingehegter Art und Weise) verfügt, auch wenn er heute kein Richter am Bundesverfassungsgericht mehr ist. Diese ihn m.E. grundsätzlich leitende Motivation sollte man im Hinterkopf haben, wenn man verstehen will, was er sagt.

Wenn ich unter dieser Prämisse seine mündlichen Darlegungen in seinem Eingangsstatement richtig verstehe, enthält er sich hier insbesondere im Hinblick auf den geplanten § 71b zum Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag also weitgehend sachlicher Urteile und referiert stattdessen mit eigenen Worten in der Regel die bislang erfolgte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um sie über den geplanten § 71b hinaus mal stärker auf den jeweiligen Sachverhalt zu transferieren und mal weniger, und zwar - so würde ich das interpretieren - je weniger stark transferierend, je stärker davon grundlegende Interessen des Besoldungsgesetzgebers betroffen sind (wenn es also politisch heikel wird, nicht zuletzt fiskalisch), und je eher, je weniger grundlegende Interessen des Besoldungsgesetzgebers betroffen sind. Das muss man - wie gerade hervorgehoben - im Blick haben, wenn man seine Ausführungen betrachten will: Der § 71b hat einen hohen Interessenswert für den Besoldungsgesetzgeber (bzw. bislang noch nur für die Landesregierung); entsprechend bleibt der ehemalige BVR sachlich eher vage, muss das, was er sagt, also kontextualisiert werden, was ich für den uns hier interessierende Teil seines Statements nachfolgend versuchen werde, um also "Verfassungsrechtsdeutsch" in allgemein verständliche deutsche Sprache zu übersetzen. In einer solchen "Übersetzung" wird hingegen recht deutlich, was er sagt, denke ich.

In seiner Eingangspassage ab Min. 11:28  führt der ehemalige BVR Huber zunächst aus, dass er in dem Entwurf eine geradezu schulmäßige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorfinde, insbesondere die prozeduralen Anforderungen seien vorbildlich erfüllt. Dabei setzt er zugleich voraus, dass er den Entwurf richtig verstehe und die Zahlen stimmten; hier finden wir nun eine wichtige Aussage hinsichtlich seines weiteren Fokus. Er stellt hier klar, dass er die Zahlen und Aussagen des Entwurfs als sachlich betrachtet, sie also nicht im Einzelnen prüft, sondern auf Grundlage der Voraussetzung ihrer Sachlichkeit diesen Entwurf betrachtet. Das beim Hören im Hinterkopf zu behalten, ist m.E. wichtig, um zu verstehen, was er sagt. Unter den Prämissen also, dass er den Entwurf richtig verstehe und die von ihm verwendeten Zahlen stimmten, spreche keiner der Parameter der ersten Prüfungsstufe mit Ausnahme des zweiten Parameters (Vergleich mit dem Nominallohnindex) für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (vgl. zum zweiten Parameter Vorlage 18/2495 v. 26.04.2024, S. 52 Tabellensatz 1; https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-2495.pdf). Jene Vermutung sehe er auf der beschriebenen Grundlage richtigen Verständnisses von seiner Seite und stimmender Zahlen des Gesetzentwurfs in weiter Entfernung.

Im Anschluss hebt er allerdings drei kritische Punkte hervor, und zwar zunächst den nach seiner Meinung vielleicht ein bisschen tönend eingeführten Wechsel des Familienleitbilds hin zum Doppelverdienermodell; hier sei er sich unsicher, ob der Entwurf tatsächlich einen Wechsel des Familienleitbilds vollziehe, da hier jenseits der Besoldungsgruppe A 5 für die vierköpfige Familie vermutlich keine grundlegenden Veränderungen gegeben sein würden, womit der ehemalige BVR offensichtlich zwar auf den ersten Blick vage, verfassungsrechtlich aber augenscheinlich eine recht deutliche Kritik äußert, nämlich dass hier für die in der untersten Besoldungsgruppe eingruppierten Beamten eine grundlegende Veränderung vollzogen wird - nämlich hinsichtlich der Verletzung des Mindestabstandsgebots, von dem das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Judikat in der Rn. 46 von  "der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe" ausgeht (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebung durch mich). Sofern sich also bewahrheiten würde, dass der Besoldungsgesetzgeber Regelungen auf Basis des neuen Familienleitbilds weitgehend nur zum Zwecke der Einhaltung des Mindestabstandsgebots in der untersten Besoldungsgruppe vollzöge - diese Kritik klingt in der Aussage an -, um darüber hinaus damit keine sachlich hinreichenden Auswirkungen für alle weiteren Besoldungsgruppen unter dem neuen Leitbild des Doppelverdienermodells zu vollziehen, stellte sich die Frage, ob damit eventuell eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG einherginge. Dieser vage formulierte Kritikpunkt einer ggf. verfassungsrechtlich nicht haltbaren Einführung des neuen Familienleitbilds sollte hier durchscheinen.

Daran anschließend führt der ehemalige BVR aus, dass der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag darüber hinaus von Gewerkschaftsseite als Rechentrick stigmatisiert worden sei und es auch in gewisser Weise sei bzw. könne er auch als salvatorische Klausel für Einzelfälle verstanden werden. Hinsichtlich von salvatorischen Klauseln hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bspw. im Zusammenhang mit Enteignungen festgestellt - auch das wird der ehemalige BVR im Hinterkopf haben -, dass eine solche Klausel, um verhältnismäßig zu sein, garantieren muss, dass eine verfassungswidrige Inanspruchname des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden wird und dass sie so geregelt ist, dass dem Rechtsschutz des Betroffenen hinreichend Rechnung getragen wird (BVerfGE 100, 226 <246 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv100226.html). Entsprechend kann sie offensichtlich nur in Einzelfällen angewandt werden, wie das auch der ehemalige BVR Huber hier hervorhebt.

Mit dieser Hevorhebung bezieht er sich hier offensichtlich auf den Gesetzentwurf, der auf der Seite 73 ausführt (Hervorhebung durch mich): "Sofern ein solches Einkommen [des Ehepartners; ST.] nicht oder ein geringeres Einkommen vorhanden ist, wird im Einzelfall die Gewährleistung des erforderlichen Abstandes zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf auf Antrag durch die Gewährung eines mit diesem Gesetz neu geschaffenen Ergänzungszuschlages zum Familienzuschlag (§ 71b des Landesbesoldungsgesetzes) sichergestellt." Dabei dürfte der ehemalige BVR gleichfalls im Blick haben - auch deshalb sollte er eingangs unbesehen davon ausgegangen sein, dass die Zahlen des Gesetzentwurfs stimmten -, dass das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 52 der akutellen Entscheidung ausführt (Hervorhebungen durch mich):

"Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (vgl. BVerfGE 82, 60 <91>; 99, 246 <261>)."

Entsprechend hebt der Senat hier hervor, dass der Besoldungsgesetzgeber das Recht habe, sich nicht an atypischen Sonderfällen zu orientieren, jedoch zugleich die Pflicht habe, in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau zu garantieren. In dieser Spannbreite sind nun ggf. Einzelfälle einzuordnen, die also atypische Sonderfälle sind und als solche eben nicht über die Anzahl an Einzelfällen hinausreichen.

Damit aber - denke ich - wird sachlich deutlich, wenn auch in der dargelegten Ausführung wie oben von mir bewertet vage hervorgehoben, dass die geplante Regelung des § 71b kaum mit der Verfassung in Einklang zu bringen sein sollte. Denn weiterhin sollte die Zahl an alleinverdienden Familienernähern in der Bundesrepublik kein "atypischer Sonderfall" sein, sondern eines der vielen typischen Familienmodelle, und zwar das nur umso mehr, je jünger die Kinder der beiden Ehepartner sind. Darüber hinaus sollte weiterhin - sofern die geplante Regelung des § 71b Gesetzeskraft erlangte - ein nicht geringe Zahl an anspruchsberechtigten Beamten in Nordrhein-Westfalen gegeben sein, sodass sich die Behauptung, hier lägen nur Einzelfälle vor, kaum in der Realität erhärten lassen sollte. Dahingegen hebt der ehemalige BVR Huber ab der Min. 13:56 hervor: "Und solang sich das [die Gewährung des Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag; ST.] auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da auch keine Einwände und Bedenken."

Da nun aber - denke ich - das Alleinverdienermodell kein atypischer Sonderfall ist, so wie das neue Leitbild der Doppelverdienerfamilie nicht die weit überwiegende Zahl gesellschaftlich gegebener Verhältnisse repräsentiert, und zwar das nur umso mehr, je jünger die jeweiligen Kinder sind, da also in der gesellschaftlichen Verfasstheit der Bundesrepublik deutlich zu viele Alleinverdienerfamilien gegeben sind, was sich ebenso in den Beamtenfamilien weitgehend so darstellen dürfte, kann man offensichtlich nicht hinsichtlich der Anspruchsberechtigung eines mit diesem Gesetz neu geschaffenen Ergänzungszuschlages zum Familienzuschlag von wenigen Einzelfällen ausgehen. Damit aber entfiele die verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine salvatorische Klausel und bliebe am Ende das Stigma des Rechentricks, den der ehemalige BVR offensichtlich in seinem Statement für den Fall  bestätigt, dass sich eine entsprechende salvatorische Klausel nicht formulieren ließe. So verstanden dürfte diese Betrachtung eindeutig sein: Sofern sich die vom ehemaligen BVR nicht geprüfte Aussage des Entwurfs, von der Anspruchsberechtigung zum Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag seien nur Einzelfälle betroffen, als unbegründet zeigte, wäre verfassungsrechtlich keine Möglichkeit für eine Art salvatorische Klausel gegeben; jene Regelung entpuppte sich dann als ein Rechentrick, der als solcher verfasungsrechtlich nicht begründbar wäre und sich entsprechend als evident sachwidrig und damit verfassungswidrig entpuppte.

Da allerdings in solchen Anhörungen "das gesprochene Wort gilt", wäre es für mich deutlich interessanter, seine schriftliche Stellungnahme zu lesen, die - davon darf man ausgehen - noch einmal sprachlich deutlich präziser (wenn auch sicherlich sachlich kaum weniger vage) sein dürfte. In den bislang veröffentlichten Gesetzgebungsmaterialien habe ich sie allerdings nicht gefunden. Wo oder wem liegt sie vor? PS. Ich lese gerade, dass Du sie hier eingestellt hast. Ich werde sie nachher mal lesen und bin gespannt auf sie!

PS. Übrigens sind die Ausführung zum Nivellierungsverbot ab der Min. 14:30 ebenfalls recht interessant.