Autor Thema: Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen  (Read 204016 times)

Grandia

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #570 am: 27.10.2024 18:00 »
Der Trick hat funktioniert. Die monatliche Stückelung der IAP statt einer Einmalzahlung hat als Gehaltsplus geblendet.

Rheini

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #571 am: 27.10.2024 19:51 »
Der Trick hat funktioniert. Die monatliche Stückelung der IAP statt einer Einmalzahlung hat als Gehaltsplus geblendet.

Ich habe dargestellt, was,andere, auch in der Presse, schreiben und meinen.

Wenn ich jetzt noch jedem erzähle dass ich seit x Monaten keine Besoldungserhöhung bekommen habe, dann schalten auch die letzten Zuhörer ab.

Der Obelix

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #572 am: 27.10.2024 20:40 »
fakt ist einfach, dass die ach so tolle Tarifeinigung eigentlich ein maßloser witz ist. von 200€ Brutto bleiben einfach mal 130 maximal netto.

Dafür zahlt man monatlich seit 2023 eben soviel mehr jeden Monat

Energie : plus 60€
Kranken Vers: plus 70€
Sonstige Vers: plus 20€
Kita Essen: plus 60€
Kfz/ Öffis: plus 20€

muss man glaube ich nichtnzusammenrechnen…

SuperIngo

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #573 am: 27.10.2024 23:07 »
Hallo!
Ich komm grad nicht klar!
200 brutto!
Ich hab A13, Stufe 10, volle Stelle, 2 Kinder...
Ich hab nur knappe 42 Euro netto übrig...??!!
Steuerklasse 3 😞.

Was ist denn da nun falsch ....?

Callisto

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #574 am: 27.10.2024 23:11 »
Familienzuschlag ab dem dritten Kind:
Bemerkenswert ist ja bspw, dass die baden-württembergische Landesregierung und der dortige Gesetzgeber den Mehrbedarf ab dem dritten Kind für 2023 mit 812,00 EUR und für 2024 mit 895,00 EUR beziffern (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bw/bw-bvanp-aeg-2024-2025-vorlage.pdf, Seite 95). 
In NRW dagegen senkt man den Mehrbedarf ab dem dritten Kind ab 2024 auf einen Betrag zwischen 707,37 und 761 EUR (abhängig von der Mietenstufe) ab. Das ist durchaus rechtfertigungsbedürftig...

Die Ausgleichszahlung fällt jedoch weg, sobald eine Änderung der Familienzuschläge eintritt, also entweder ein Kind herausfällt oder ein anderes hinzutritt oder man nach dem 01.11.2024 umzieht (selbst in der gleichen Stadt oder einer anderen Stadt mit der gleichen Mietenstufe)

Dass ein Umzug selbst innerhalb derselben Gemeinde zu einem Wegfall der Ausgleichszulage führen soll, behauptet auch das LBV auf seiner Homepage. Ich finde das ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend. Wenn man das Gesetz wirklich so anwenden will, fände ich das jedenfalls verfassungsrechtlich äußerst problematisch.

§ 91b Abs. 3 LBesG NRW lautet:

"Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist."


Die Frage ist, worauf sich der fettmarkierte Teil bezieht. Meines Erachtens macht es mehr Sinn, das auf beide Alternativen, das heißt den "Wechsel des Hauptwohnsitzes" und die "Änderung der Familienverhältnisse zu beziehen. Dafür spricht die Verwendung des Plurals, wobei die Verwendung des Plurals hier sprachlich wohl so oder so nicht wirklich passt. Für mich macht es auch inhaltlich mehr Sinn, weil diese ganze Regelung zum Wegfall der Ausgleichszahlung bei Änderungen der Lebensverhältnisse insbesondere dann zu rechtfertigen sein dürfte, wenn diese Änderung ingesamt zu einer Erhöhung der Zuschläge führt. Wird bspw. am 01.11.2024 ein viertes Kind geboren, hat man insofern Pech gehabt, wenn man während der Schwangerschaft (oder davor) mit den bisherigen Zuschlägen kalkuliert und auf das Versprechen der Landesregierung vertraut hat, dass das Tarifergebnis "wirkungsgleich" umgesetzt wird. Aber man hätte in Bezug auf die Auszahlung selbst keine Einbußen und das Versprechen der Landesregierung auf eine zusätzliche Erhöhung dürfte keine verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsposition verschaffen.

Wenn man - wie es offenbar das LBV vorhat - das Gesetz so versteht, dass sich der fettmarkierte Teil nicht auf den "Wechsel des Hauptwohnsitzes" bezieht, führt ein solcher Umzug aber tatsächlich dazu, dass der Familienzuschlag für die Betroffenen sinkt. Warum ein Umzug innerhalb der Gemeinde den Vertrauennsschutz auf die bisherige Höhe der Besoldung in Form des Familienzuschlags entfallen lässt, leuchtet mir jedoch nicht ein. Um diese Auslegung mal auf die Spitze zu treiben: Eine Beamtenfamilie (mit 3 oder mehr Kindern), deren Mietvertrag gekündigt wurde, verlöre durch die Kündigung dann auch noch den Anspruch auf Ausgleichzahlung. Das halte ich für verfassungsrechtlich schwierig zu rechtfertigen und politisch würde ich auch gerne mal sehen, wie ein Hendrik Wüst das erklärt.

SuperIngo

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #575 am: 27.10.2024 23:13 »
Hallo!
Ich komm grad nicht klar!
200 brutto!
Ich hab A13, Stufe 10, volle Stelle, 2 Kinder...
Ich hab nur knappe 42 Euro netto übrig...??!!
Steuerklasse 3 😞.

Was ist denn da nun falsch ....?

Ach ja...
Die 120 Euro IAP fällt weg...

Dankeschön....
Juhu...
42 Euro!!!

gerzeb

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #576 am: 28.10.2024 08:14 »
Haben eure Bezügestellen es denn geschafft die Erhöhungen ab 11/2024 technisch umzusetzen? Meine nicht  ::)

uniprof

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #577 am: 28.10.2024 10:13 »
Familienzuschlag ab dem dritten Kind:
Bemerkenswert ist ja bspw, dass die baden-württembergische Landesregierung und der dortige Gesetzgeber den Mehrbedarf ab dem dritten Kind für 2023 mit 812,00 EUR und für 2024 mit 895,00 EUR beziffern (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bw/bw-bvanp-aeg-2024-2025-vorlage.pdf, Seite 95).
In NRW dagegen senkt man den Mehrbedarf ab dem dritten Kind ab 2024 auf einen Betrag zwischen 707,37 und 761 EUR (abhängig von der Mietenstufe) ab. Das ist durchaus rechtfertigungsbedürftig...

Das LBV hat mir in einem Schreiben vom 22.10 dazu mitgeteilt: "Abhängig von der Mietenstufe können die neuen Beträge des Familienzuschlags ab dem dritten Kind ab dem 01.01.2024 niedriger sein als vorher".

Das ist, gelinde gesagt, eine dreiste Lüge. Denn der Familienzuschlag für das dritte Kind wurde für alle Mietenstufen gekürzt, sind also immer geringer als vorher. Das ist eben keine reine Regionalisierung, sondern auch eine Kürzung für alle, selbst mit Wohnort München (und ja, auch das gibt es bei Beamten in NRW, insbesondere im Uni-Bereich).

Ich habe im Gesetz hierzu keine geeignete Begründung gefunden ...

rundmc87

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« Antwort #578 am: 28.10.2024 11:46 »
Ihr Lieben,

wenn im kommenden August die Besoldung auf A13 vollzogen ist, wie verhält es sich mit dir Erfahrungsstufe?

Macht man da weiter wo man war oder darf man eine Stufe höher, weil man nicht die selben Startbedingungen hatte?

 

BeamteNRW01

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« Antwort #579 am: 28.10.2024 11:47 »
Hallo,
als ich am Samstag Brief vom LBV bekam, war ich total baff. ich habe eine offene Zuvielzahlungen von über 3600€ erhalten, außerdem weniger netto.
soweit ich weiß wenn der Kinderanteil im Familienzuschlag geringer ist, dann gibt es gemäß § 91b eine Ausgleichszulage.
Wie hat LBV das verrechnet???  und wo bleibt die Ausgleichszulage???

LehrerInNRW

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« Antwort #580 am: 28.10.2024 12:00 »
Ihr Lieben,

wenn im kommenden August die Besoldung auf A13 vollzogen ist, wie verhält es sich mit dir Erfahrungsstufe?

Macht man da weiter wo man war oder darf man eine Stufe höher, weil man nicht die selben Startbedingungen hatte?

Woher kommt diese Idee?

LehrerInNRW

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« Antwort #581 am: 28.10.2024 16:27 »
Mist, ich habe zu sehr aufs Fertilitätsprinzip gesetzt. Von den 200€ gehen bei 37 % Steuern weg!

Ich muss wohl zum FDP Wähler werden. 

Wüst stürzen - MP Lindner!!

Reisinger850

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« Antwort #582 am: 28.10.2024 23:41 »
Ihr Lieben,

wenn im kommenden August die Besoldung auf A13 vollzogen ist, wie verhält es sich mit dir Erfahrungsstufe?

Macht man da weiter wo man war oder darf man eine Stufe höher, weil man nicht die selben Startbedingungen hatte?

Woher kommt diese Idee?



Wenn die Landesregierung fair wäre, müsste auch die Erfahrungsstufe eine nach oben, da die Sek1
Lehrer + GS ja bei 4 anfingen. Die Besoldunggsstufe war ja aber offensichtlich falsch mit A12 und wird Sommer 2026 auf A13 korrigiert. Ein sozusagen eingestandener Fehler. Nur leider wird man einfach in der jeweiligen Erfahrungsstufe verbleiben und hat die ersten zwei Jahre in Stufe 4 jetzt als Nachteil gegenüber den übrigen A13ern

LehrerInNRW

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« Antwort #583 am: 29.10.2024 07:05 »
Ihr Lieben,

wenn im kommenden August die Besoldung auf A13 vollzogen ist, wie verhält es sich mit dir Erfahrungsstufe?

Macht man da weiter wo man war oder darf man eine Stufe höher, weil man nicht die selben Startbedingungen hatte?

Woher kommt diese Idee?


Wenn die Landesregierung fair wäre, müsste auch die Erfahrungsstufe eine nach oben, da die Sek1
Lehrer + GS ja bei 4 anfingen. Die Besoldunggsstufe war ja aber offensichtlich falsch mit A12 und wird Sommer 2026 auf A13 korrigiert. Ein sozusagen eingestandener Fehler. Nur leider wird man einfach in der jeweiligen Erfahrungsstufe verbleiben und hat die ersten zwei Jahre in Stufe 4 jetzt als Nachteil gegenüber den übrigen A13ern

Der Großteil der Lehrkräfte in der SEK I dürfte noch das klassische Studium (6 Semester) abgeschlossen haben. Sie waren also 1 Jahr früher im Job als SEK II Lehrkräfte. Die haben zu Beginn ihrer Laufbahn also erstmal ein Jahr Vorsprung, was die Knete angeht
 
Das A13 für alle gekommen ist, hat nichts mit einer beseitigten rechtlichen Fehleinschätzung zu tun. Das selbst in diesem Jahrzehnt noch von VWGs bestätigt worden, dass das so ok ist.
Wüst hat sich im Fernsehduell im Wahlkampf einfach blamiert, als er behauptet hat, dass alle Lehrer gleich verdienen. Danach ging das ganz schnell.Wahlkampfgeschenk

Rentenonkel

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« Antwort #584 am: 29.10.2024 07:25 »
Hallo,
als ich am Samstag Brief vom LBV bekam, war ich total baff. ich habe eine offene Zuvielzahlungen von über 3600€ erhalten, außerdem weniger netto.
soweit ich weiß wenn der Kinderanteil im Familienzuschlag geringer ist, dann gibt es gemäß § 91b eine Ausgleichszulage.
Wie hat LBV das verrechnet???  und wo bleibt die Ausgleichszulage???

Ohne Deine Abrechnung zu sehen und ohne nähere Kenntnisse über Deine Verhältnisse und eine mögliche Änderung derselben (Umzug, Wegfall eines Kindes, Hinzutritt eines Kindes, usw.) ist eine Einschätzung kaum möglich.

Wenn sich bei dir in deiner Situation nichts geändert hat, ist es auch denkbar, dass sich die Mietenstufe Deiner Gemeinde zum 01.01.2024 negativ verändert hat und es bisher niemandem aufgefallen ist.