Ich kenne Väter, die nur wenige Wochen Elternzeit nehmen. Da sind sicher gewisse Dinge planbar, auch wenn mich Kinder und Elternzeiten nicht interessieren…
Die Tatsache, dass Dich außer deinen eigenen Vorteilen wenig interessiert, hast Du in diesem Forum bereits zu Genüge (bis zur Peinlichkeit) aufgezeigt. Belasse es doch dann einfach bei Verweisen auf den Stichtag und lasse Sachverhalte, von denen Du keine Peilung hast die dich nicht interessieren unkommentiert.
Bin gespannt, wer wirklich keine Ahnung hat.
Bei der Corona Prämie:
Gibt es die Sonderzahlung auch bei Krankheit, im Mutterschutz oder während der Elternzeit?
Alle Beschäftigten, die unter den TV-L fallen, am 29. November 2021 beschäftigt waren und zwischen dem 1. Januar und 29. November 2021 wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen hatten, erhalten die Einmalzahlung. Zu den Entgeltersatzleistungen zählen die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchuG. Das Elterngeld zählt leider nicht zu den Entgeltersatzleistungen.
Bei der TV-ÖD Inflationsprämie:
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?
Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.
Aber vlt. haste Glück