Heute eine Meldung von unserem Personalamt erhalten bzgl der Widersprüche.
"Derzeit gehen wieder vermehrt Widersprüche von Beamt*innen ein, mit denen die Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Besoldung gerügt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (2018) und das Bundesverfassungsgericht (2020) haben in entsprechenden Entscheidungen allgemeine Grundsätze zur amtsangemessenen Besoldung formuliert.
Diese befassen sich aber nicht konkret [genug] mit der Besoldung in Nordrhein-Westfalen. Obwohl das Land Nordrhein-Westfalen als zuständiger Landesgesetzgeber grundsätzlich reagiert hat – z.B. mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022, dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung und dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften oder der aktuell vorgesehenen Übertragung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten der Länder auf die Beamt*innen – bestehen weiterhin Bedenken, ob dies ausreichend im Lichte der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist. Insbesondere geht es dabei um das Mindestabstandsgebot der Besoldung zur Grundsicherung, die als Bürgergeld ab 2024 spürbar erhöht werden wird.
Ob und inwieweit das Land Nordrhein-Westfalen über die angekündigten Anpassungen der Besoldung hinaus damit umgehen wird, ist bisher nicht bekannt. Die Stadt XXX möchte den eigenen Beamt*innen in einer Angelegenheit, die sie als Dienstherr nicht entscheiden kann, (weitere) Anträge und Widersprüche ersparen. Für das Jahr 2023 gilt daher, dass ungeachtet der Regelungen in § 3 Abs. 7 LBesG NRW
alle Beamt*innen so gestellt werden, als hätten sie für die Besoldung des Jahres 2023 fristgerecht einen Antrag gestellt,
bereits eingereichte Anträge/Widersprüche ruhend gestellt werden und
die Stadt XXX in Bezug auf ggf. bestehende Ansprüche auf höhere Besoldung auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Das bedeutet, dass eine mögliche (nachträgliche) Neuregelung der Besoldung 2023 zur Behebung einer ggf. vorliegenden Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Besoldung für alle bei der Stadt XXX tätigen Beamt*innen umgesetzt wird."
Immerhin ein positives Signal des Dienstherrn.