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Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen
Petersen:
--- Zitat von: FalconeNRW am 14.12.2023 18:34 ---Die Auszahlung des Inflationsausgleiches (hier: Einmalbetrag in Höhe von 1800,- EUR netto) wird laut Angaben des LBV NRW Ende Januar 2024 erfolgen, das gilt sowohl für die Tarifbeschäftigten als auch für die Beamten... ob allerdings die monatlichen Zahlungen (i.H.v. 120,- EUR netto) wirklich mit den Januarbezügen starten oder erst mit den Februarbezügen, kann ich dem nicht so ganz entnehmen.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/tarifverhandlungen-fur-den-offentlichen-dienst-der-lander
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Danke für den Link! Das sieht so offiziell aus, dass sie es vermutlich nicht mehr wie in BW ändern und die 200€ durch eine prozentuale Erhöhung ersetzen werden. Oder seht ihr das anders?
Was nicht klar beantwortet wird ist wie sich die Erhöhungen auf die Familienzuschläge auswirken, außer ich habe es übersehen.
Adler:
--- Zitat von: Reisinger850 am 14.12.2023 20:04 ---
--- Zitat von: nevarro am 14.12.2023 17:52 ---
--- Zitat von: Reisinger850 am 14.12.2023 13:11 ---Ich kenne Väter, die nur wenige Wochen Elternzeit nehmen. Da sind sicher gewisse Dinge planbar, auch wenn mich Kinder und Elternzeiten nicht interessieren…
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Die Tatsache, dass Dich außer deinen eigenen Vorteilen wenig interessiert, hast Du in diesem Forum bereits zu Genüge (bis zur Peinlichkeit) aufgezeigt. Belasse es doch dann einfach bei Verweisen auf den Stichtag und lasse Sachverhalte, von denen Du keine Peilung hast die dich nicht interessieren unkommentiert.
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Bin gespannt, wer wirklich keine Ahnung hat.
Bei der Corona Prämie:
Gibt es die Sonderzahlung auch bei Krankheit, im Mutterschutz oder während der Elternzeit?
Alle Beschäftigten, die unter den TV-L fallen, am 29. November 2021 beschäftigt waren und zwischen dem 1. Januar und 29. November 2021 wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen hatten, erhalten die Einmalzahlung. Zu den Entgeltersatzleistungen zählen die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchuG. Das Elterngeld zählt leider nicht zu den Entgeltersatzleistungen.
Bei der TV-ÖD Inflationsprämie:
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?
Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.
Aber vlt. haste Glück
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Hier muss man aber unterscheiden, am Stichtag 09.12.2023 muss man beschäftigt sein, das ist man auch während der Elternzeit. Im Zeitraum 01.08.2023 bis 08.12.2023 muss man an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistung gehabt haben, hier braucht man aber die Entgeltersatzleistung noch nichtmal herauziehen, da wohl im August Anspruch auf Entgelt bestand. Zumal es Entgeltersatzleistung im Beamtenbereich so nicht gibt.
Wichtig ist, dass die tariflichen Regelungen auch so auf die Beamten übertragen werden.
Senchuten:
Da ist die Runde gerade Mal vorbei und dann kommen versteckte Steuererhöhungen... nett. Also wieder nichts bei rumgekommen bei allem. Die Bundesbeamten und Kommunalangestellten lachen sich wieder Mal ins Fäustchen-.-'
Jörn85:
--- Zitat von: Senchuten am 16.12.2023 22:39 ---Da ist die Runde gerade Mal vorbei und dann kommen versteckte Steuererhöhungen... nett. Also wieder nichts bei rumgekommen bei allem. Die Bundesbeamten und Kommunalangestellten lachen sich wieder Mal ins Fäustchen-.-'
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Worauf beziehst du dich?
AKMS94:
Heute eine Meldung von unserem Personalamt erhalten bzgl der Widersprüche.
"Derzeit gehen wieder vermehrt Widersprüche von Beamt*innen ein, mit denen die Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Besoldung gerügt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (2018) und das Bundesverfassungsgericht (2020) haben in entsprechenden Entscheidungen allgemeine Grundsätze zur amtsangemessenen Besoldung formuliert.
Diese befassen sich aber nicht konkret [genug] mit der Besoldung in Nordrhein-Westfalen. Obwohl das Land Nordrhein-Westfalen als zuständiger Landesgesetzgeber grundsätzlich reagiert hat – z.B. mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022, dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung und dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften oder der aktuell vorgesehenen Übertragung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten der Länder auf die Beamt*innen – bestehen weiterhin Bedenken, ob dies ausreichend im Lichte der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist. Insbesondere geht es dabei um das Mindestabstandsgebot der Besoldung zur Grundsicherung, die als Bürgergeld ab 2024 spürbar erhöht werden wird.
Ob und inwieweit das Land Nordrhein-Westfalen über die angekündigten Anpassungen der Besoldung hinaus damit umgehen wird, ist bisher nicht bekannt. Die Stadt XXX möchte den eigenen Beamt*innen in einer Angelegenheit, die sie als Dienstherr nicht entscheiden kann, (weitere) Anträge und Widersprüche ersparen. Für das Jahr 2023 gilt daher, dass ungeachtet der Regelungen in § 3 Abs. 7 LBesG NRW
alle Beamt*innen so gestellt werden, als hätten sie für die Besoldung des Jahres 2023 fristgerecht einen Antrag gestellt,
bereits eingereichte Anträge/Widersprüche ruhend gestellt werden und
die Stadt XXX in Bezug auf ggf. bestehende Ansprüche auf höhere Besoldung auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Das bedeutet, dass eine mögliche (nachträgliche) Neuregelung der Besoldung 2023 zur Behebung einer ggf. vorliegenden Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Besoldung für alle bei der Stadt XXX tätigen Beamt*innen umgesetzt wird."
Immerhin ein positives Signal des Dienstherrn.
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