Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Frage zum Inflationsausgleich
Jutta20:
Hallo,
ich habe vom 1. - 21. Dezember 2023 zeitweise meine Stunden reduziert (von 30 auf 20 Stunden reduziert), da mein Mann sich in Reha befindet und wir 2 schulpflichtige Kinder haben. Die Haushaltshilfe (=ich ) wurde entsprechend von der DRV bewilligt.
Jetzt erhalte ich im Dezember nur auf Basis der 20 Stunden die Inflationsprämie nach TVL von meinem Arbeitgeber gezahlt, da die Prämie lt tvl auf die Verhältnisse am 9.12. abzielt! (Ich werde von meinem Arbeitgeber daher ca. 450 Euro weniger Inflationsprämie erhalten...). Eigentlich wird die Inflationsprämie für die gestiegenen Kosten 2023 und 2024 gewährt; ich habe vom 1.1.- 27.11.23 und werde ab dem 22.12.23 wieder mit 30 Stunden tätig sein und war dann nur diese 3 Wochen aufgrund der Reha meines Mannes mit 20 Stunden tätig.
Die DRV wird den Ausfall der Inflationsprämie nicht übernehmen.
Ist das richtig?
Ich würde mich über Antwort sehr freuen.
cyrix42:
Korrekt:
*) Die Verhältnisse am 9.12. zählen für die Dezember-Rate der IAP, sodass du für deine Teilzeittätigkeit entsprechend diese anteilig erhältst.
*) Die DRV bezahlt offenbar die Haushaltshilfe, nicht den Ausfall von Zahlungen, die vom AG zusätzlich zum sowieso geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Jutta20:
Aber was heißt denn die Verhältnisse am 9.12. zählen? Heißt nur dieser eine Tag wird für die Entscheidung herangezogen? Oder wie es im Dezember war laut den Verhältnissen die am 9.12. bekannt waren?
TV-Ler:
--- Zitat von: Jutta20 am 12.12.2023 12:29 ---Aber was heißt denn die Verhältnisse am 9.12. zählen? Heißt nur dieser eine Tag wird für die Entscheidung herangezogen? Oder wie es im Dezember war laut den Verhältnissen die am 9.12. bekannt waren?
--- End quote ---
Das ist eine Stichtagsregelung: "die Verhältnisse am 9.12." heißt genau das.
FearOfTheDuck:
Der 09.12. ist maßgeblich. Wer also zum Beispiel am 08.12. in Teilzeit gegangen ist, bekommt die IAP anteilig, wer am 07.12. auf Vollzeit gegangen ist, bekommt sie in voller Höhe. Wer am 06.12. ausgeschieden ist, bekommt sie nicht, wer am 08.12. seinen ersten Arbeitstag hatte hingegen schon.
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