Auch hier muss eine Gesetzesänderung erfolgen.
Derzeit sieht das sächsische Besoldungsgesetz wie folgt aus:
§ 2
Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Zuschläge und
7.
Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
2.
Anwärterbezüge und
3.
vermögenswirksame Leistungen.
(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.
(4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Es muss ein Absatz 6 "Dienstrad" oder so eingeführt werden.
Dauer: je nach Schnelligkeit eures Gesetzgebers......