Autor Thema: [SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen  (Read 45522 times)

oorschwerbleede

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #45 am: 30.01.2024 11:57 »
...und ab November 2024 gibts dann bis in A12 hinein wieder weniger, da 4,76% Brutto oft kleiner ist als 200€ Netto.

Man kann auch sagen teilweise ab A10 gibt es mehr. Auf jeden Fall die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses, in welchem die 4,76% als Umrechung der 200 € festgehalten sind. Eine, wie ich persönlich finde, elegante Lösung (ja, mir ist auch bewusst, zum Nachteil unterer Besoldungsgruppen).

Eine wirklich inhaltsgleiche Übertragung ist es eigentlich nicht. Man ist richtigerweise auf die Umrechnung zu einem Prozentwert gekommen. Der hätte bei vollständiger inhaltsgleicher Übernahme aber höher ausfallen müssen, da Teil des Tarifergebnisses auch war, dass es eine Mindesterhöhung von 340 Euro geben sollte mit dem Sockel und den 5,5% in 2025.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sn/a/2024/vergleich.html

Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.

Angelsaxe

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #46 am: 30.01.2024 12:46 »
[...] Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.

Dieser Aussage kann ich bedenkenfrei zustimmen. Dann hätte womöglich das Verhandlungsprotokoll detaillierter ausgearbeitet werden müssen. Aber das wird nicht im Sinne des Erfinders sein.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Bauernopfer

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #47 am: 30.01.2024 13:55 »
...und ab November 2024 gibts dann bis in A12 hinein wieder weniger, da 4,76% Brutto oft kleiner ist als 200€ Netto.

Man kann auch sagen teilweise ab A10 gibt es mehr. Auf jeden Fall die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses, in welchem die 4,76% als Umrechung der 200 € festgehalten sind. Eine, wie ich persönlich finde, elegante Lösung (ja, mir ist auch bewusst, zum Nachteil unterer Besoldungsgruppen).

Eine wirklich inhaltsgleiche Übertragung ist es eigentlich nicht. Man ist richtigerweise auf die Umrechnung zu einem Prozentwert gekommen. Der hätte bei vollständiger inhaltsgleicher Übernahme aber höher ausfallen müssen, da Teil des Tarifergebnisses auch war, dass es eine Mindesterhöhung von 340 Euro geben sollte mit dem Sockel und den 5,5% in 2025.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sn/a/2024/vergleich.html

Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Das ist doch die Tabelle mit den Erhöhungen in 2024. Wenn ich mich nicht irre, muß zur Prüfung der Mindesterhöhung von 340 € die Tabelle nach 2/2025 hinzugezogen werden.

oorschwerbleede

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #48 am: 30.01.2024 16:39 »
...und ab November 2024 gibts dann bis in A12 hinein wieder weniger, da 4,76% Brutto oft kleiner ist als 200€ Netto.

Man kann auch sagen teilweise ab A10 gibt es mehr. Auf jeden Fall die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses, in welchem die 4,76% als Umrechung der 200 € festgehalten sind. Eine, wie ich persönlich finde, elegante Lösung (ja, mir ist auch bewusst, zum Nachteil unterer Besoldungsgruppen).

Eine wirklich inhaltsgleiche Übertragung ist es eigentlich nicht. Man ist richtigerweise auf die Umrechnung zu einem Prozentwert gekommen. Der hätte bei vollständiger inhaltsgleicher Übernahme aber höher ausfallen müssen, da Teil des Tarifergebnisses auch war, dass es eine Mindesterhöhung von 340 Euro geben sollte mit dem Sockel und den 5,5% in 2025.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sn/a/2024/vergleich.html

Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Das ist doch die Tabelle mit den Erhöhungen in 2024. Wenn ich mich nicht irre, muß zur Prüfung der Mindesterhöhung von 340 € die Tabelle nach 2/2025 hinzugezogen werden.

Da sind beide Vergleichstabellen zu sehen. Sieh bitte die untere an, wo die Besoldungsgruppen hervorgehoben sind, die die 340 Euro nicht erreichen (die mit fettem Rahmen drum).

Bauernopfer

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #49 am: 30.01.2024 18:19 »
...und ab November 2024 gibts dann bis in A12 hinein wieder weniger, da 4,76% Brutto oft kleiner ist als 200€ Netto.

Man kann auch sagen teilweise ab A10 gibt es mehr. Auf jeden Fall die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses, in welchem die 4,76% als Umrechung der 200 € festgehalten sind. Eine, wie ich persönlich finde, elegante Lösung (ja, mir ist auch bewusst, zum Nachteil unterer Besoldungsgruppen).

Eine wirklich inhaltsgleiche Übertragung ist es eigentlich nicht. Man ist richtigerweise auf die Umrechnung zu einem Prozentwert gekommen. Der hätte bei vollständiger inhaltsgleicher Übernahme aber höher ausfallen müssen, da Teil des Tarifergebnisses auch war, dass es eine Mindesterhöhung von 340 Euro geben sollte mit dem Sockel und den 5,5% in 2025.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sn/a/2024/vergleich.html

Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Das ist doch die Tabelle mit den Erhöhungen in 2024. Wenn ich mich nicht irre, muß zur Prüfung der Mindesterhöhung von 340 € die Tabelle nach 2/2025 hinzugezogen werden.

Da sind beide Vergleichstabellen zu sehen. Sieh bitte die untere an, wo die Besoldungsgruppen hervorgehoben sind, die die 340 Euro nicht erreichen (die mit fettem Rahmen drum).
OK danke. Ich sah zunächst nur die obere Tabelle.

Saggse

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #50 am: 31.01.2024 09:55 »
Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Bei Angestellten wird die Gehaltserhöhung aber auch um die darauf fälligen Sozialabgaben gemindert - bei Beamten nicht. Insofern ist es durchaus in Ordnung, wenn ein Sockelbetrag niedriger ausfällt. Wieviel niedriger, müsste man ausrechnen. Da bei gemeinsamer Veranlagung auf das Einkommen des Ehepartners Auswirkungen auf den Grenzsteuersatz hat, wird eine wirklich exakte Gleichbehandlung aber ohnehin kaum möglich sein.

Bauernopfer

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« Antwort #51 am: 31.01.2024 10:46 »
Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Bei Angestellten wird die Gehaltserhöhung aber auch um die darauf fälligen Sozialabgaben gemindert - bei Beamten nicht. Insofern ist es durchaus in Ordnung, wenn ein Sockelbetrag niedriger ausfällt. Wieviel niedriger, müsste man ausrechnen. Da bei gemeinsamer Veranlagung auf das Einkommen des Ehepartners Auswirkungen auf den Grenzsteuersatz hat, wird eine wirklich exakte Gleichbehandlung aber ohnehin kaum möglich sein.
Muss es auch nicht. Ein Beamter muss jedoch eine seinem Amt angemessene Alimentation erhalten . Die Einkommensentwicklung bei den Angestellten im Ö D.  ist nur einer der Parameter, die der Dienstherr bei der Bemessung der Besoldungserhöhung zu beachten hat.

oorschwerbleede

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« Antwort #52 am: 31.01.2024 11:35 »
Hier ist erkennbar, dass das in weiten Teilen der unteren Besoldungsgruppen nicht erreicht wird. Insofern halte ich es zwar für systemgerecht, aber nicht inhaltsgleich.
Bei Angestellten wird die Gehaltserhöhung aber auch um die darauf fälligen Sozialabgaben gemindert - bei Beamten nicht. Insofern ist es durchaus in Ordnung, wenn ein Sockelbetrag niedriger ausfällt. Wieviel niedriger, müsste man ausrechnen. Da bei gemeinsamer Veranlagung auf das Einkommen des Ehepartners Auswirkungen auf den Grenzsteuersatz hat, wird eine wirklich exakte Gleichbehandlung aber ohnehin kaum möglich sein.

Das kann man so sehen. Die Meinung teile ich aber nicht, da die Abzüge bei den Angestellten ja auch nicht überall gleich sind. Das hängt auch von persönlichen Faktoren wie Anzahl der Kinder (Pflegeversicherungsbeitrag) oder Krankenkasse (Höhe Zusatzbeitrag) ab. Insofern sagt der Abschluss ja aus, dass die Erhöhung mindestens 340 Euro Brutto betragen muss. Und Inhaltsgleich bedeutet für mich dann eben, dass das so auch bei den Beamten sein sollte.

Saggse

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« Antwort #53 am: 31.01.2024 12:04 »
Das kann man so sehen. Die Meinung teile ich aber nicht, da die Abzüge bei den Angestellten ja auch nicht überall gleich sind. Das hängt auch von persönlichen Faktoren wie Anzahl der Kinder (Pflegeversicherungsbeitrag) oder Krankenkasse (Höhe Zusatzbeitrag) ab. Insofern sagt der Abschluss ja aus, dass die Erhöhung mindestens 340 Euro Brutto betragen muss. Und Inhaltsgleich bedeutet für mich dann eben, dass das so auch bei den Beamten sein sollte.
Eine exakt inhaltsgleiche Übertragung dürfte in der Praxis unmöglich sein, da der Gesetzgeber bei Beamten keinen so großen Gestaltungsspielraum hat wie bei Angestellten. So haben Gewerkschaften beispielsweise ausgehandelt, dass das Gehalt von EG12/6 und EG13/6 nahezu identisch ist. (Sie könnten - theoretisch - auch ein Einheitsgehalt für alle Beschäftigten vereinbaren.) Bei Beamten geht das so nicht. Insofern ist "inhaltsgleich" etwas, was man anstreben, aber eben nie erreichen kann, solange bei Tarifverhandlungen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Beamte nicht zwingend eingehalten werden. (Dass es seitens der Politik anders kommuniziert wird, ist unbenommen.)

Angelsaxe

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2023-2025 Sachsen
« Antwort #54 am: 31.01.2024 13:40 »
Der Vergleich Angestellte - Beamte hinkt immer. Es muss ja auch nicht alles gleich gemacht werden... wenn hier nun aber Abhängigkeiten geschaffen wurden, dann muss man sehen wie man damit umgeht. Alles andere bedarf wohl grundlegender Änderungen seitens des Gesetzgebers.  ;D
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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« Antwort #55 am: 31.01.2024 14:07 »
Wir hatten bisher Sachsen auf der großen Vergleichstabelle zur Besoldungsrunde 2023-2025 mit einem "s" für
"Besoldungserhöhung schlechter als der Tarifabschluß" eingetragen. Und sehr viele Zuschriften deswegen bekommen, daß dies doch nicht in Ordnung sei, schließlich sei die geplante Besoldungserhöhung für viele/die meisten Beamten besser als der Tarifabschluß.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2023/

Wir hatten uns für das schlechter-"s" entschieden, da nach unserer Einschätzung in etwa die Hälfte der Beamten schlechter gestellt würde und zudem für die "unteren" Besoldungswerte nichteinmal die 340 Euro Mindesterhöhungsbetrag des Tarifabschlusses eingehalten würden.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sn/a/2024/vergleich.html

Auf der anderen Seite ist offensichtlich, daß Sachsen bei der nicht-wirkungsgleichen Erhöhung nicht Einsparungen zu Lasten der Beamtenschaft zum Ziel hat, sondern die Beibehaltung der Besoldungsstruktur bzw. der Abstände. Es wäre daher nicht fair, Sachsen so zu werten wie Thüringen mit seinen geplanten +1,462%.

Wir haben daher eine Kategorie mit dem Kürzel "t" reaktiviert mit "für einige Besoldungsgruppen und Stufen besser, für andere schlechter als Tarifabschluß, dabei aber ein ungefähr gleiches Gesamtvolumen zur wirkungsgleichen Erhöhung."

oorschwerbleede

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« Antwort #56 am: 31.01.2024 14:34 »
Ich glaube, das trifft es am Besten - danke!

Saggse

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« Antwort #57 am: 31.01.2024 14:57 »
Wir hatten uns für das schlechter-"s" entschieden, da nach unserer Einschätzung in etwa die Hälfte der Beamten schlechter gestellt würde und zudem für die "unteren" Besoldungswerte nichteinmal die 340 Euro Mindesterhöhungsbetrag des Tarifabschlusses eingehalten würden.
Ich finde, für einen wenigstens näherungsweise realistischen Vergleich sollten nicht die Brutto-Werte verglichen werden, sondern bei den Beamten ein auf vielleicht 70% der darauf fälligen Sozialabgaben reduzierter Wert als Maßstab verwendet werden, weil diese bei Beamten gar nicht und bei Angestellten aufgrund der steuerlichen Absetzbarkeit nicht vollständig wirksam werden. Der dabei unterstellte Grenzsteuersatz von 30% ist natürlich auch wieder eine Vereinfachung. Theoretisch könnte man den abhängig vom Bruttogehalt schätzen, und auch die Beitragsbemessungsgrenze müsste berücksichtigt werden.

Ok, ich sehe ein: Man kann es auch lassen, und vielleicht ist das in dem Fall auch besser so. ;-)

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« Antwort #58 am: 31.01.2024 15:19 »
Ich finde, für einen wenigstens näherungsweise realistischen Vergleich sollten nicht die Brutto-Werte verglichen werden, sondern bei den Beamten ein auf vielleicht 70% der darauf fälligen Sozialabgaben reduzierter Wert als Maßstab verwendet werden, weil diese bei Beamten gar nicht und bei Angestellten aufgrund der steuerlichen Absetzbarkeit nicht vollständig wirksam werden.

Die Nettowerte zu vergleichen wäre sinnvoll, wenn man Beamte mit Angestellten vergleicht. In o.g. Fall wird aber nur die Beamtenbesoldung eines Bundeslandes mit der Beamtenbesoldung anderer Bundesländer verglichen. Da sind die Abzüge dann konsistent.
Den Sonderfall -0,5% in Sachsen berücksichtigen wir natürlich auch als -0,5% in allen Vergleichstabellen (andere Bundesländer und Augsburg haben schließlich auch eine abweichende Anzahl von Feiertagen ohne automatische Gehaltskürzung).

Angelsaxe

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« Antwort #59 am: 31.01.2024 16:38 »
Ich glaube, das trifft es am Besten - danke!

Das sehe ich auch so - danke.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.