Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Tätigkeitsdarstellung
RLine:
Moin in die Runde,
bin neu hier und hoffe einer kann mir eine einschätzung geben welche Bewertung die Tätigkeitsdarstellung haben könnte.
Aufgabenbeschreibung
Selbstständiges Durchführen von Maßnahmen der Material-/Systemerhaltung inklusive Wahrnehmung von Aufgaben der Instandhaltung und Pflege der informationstechnischen Hard- und Softwaresysteme im XXX der XXX sowie der lokalen IT- und IT-Weiterverkehrsnetze inklusive unterschiedlichster Verschlüsselungsgeräten.
Tätigkeiten
Selbstständige Fehlersuche in komplexen Fernmeldesystem am XXX der XXX mittels technischer Unterlagen und Blockdiagrammen.
Zu diesen Systemen gehören XXXXXXXXX
Auf Grund der Einzigartigkeit der System, beziehungsweise der verwendeten Konfiguration sind hier umfassende Kenntnisse in den Bereichen serieller Schnittstellen, sowie Netzwerkprotokolle und der verwendeten Hard-/Software gefordert
Reparatur von Hardware bis Bauteilebene
Selbständige Konfiguration von Portservern. Hierbei sind umfassende Fachkenntnisse in den Bereichen serieller Schnittstellen, sowie Netzwerkprotokolle (IP,DHCP,DNS,TCP)gefordert.
Administration der IT- Systeme
Ausführlicher kann ich es nicht beschreiben, Bundesbehörde
Organisator:
E 9a oder E9b je nach Umfang der geforderten zusätzlichen Fachkenntnisse
MoinMoin:
Muss man das nicht uU als ein AV ansehe?
andreb:
Nach meiner Ansicht müsste der AV1 (Selbständige Fehlersuche … - Reparatur von Hardware bis Bauteilebene) nach Abschnitt 11, Teil III der Entgeltordnung ausgewertet werden, da von einem klassischen Fernmeldesytem auszugehen ist.
Wenn auf eine gewisse Schwierigkeit und besonderes Fachwissen abgestellt wird, wäre der AV mit der EGr 8, Fg 3, Abschnitt 11, Teil III zu bewerten (m. M.).
Organisator:
--- Zitat von: andreb am 13.12.2023 11:34 ---Nach meiner Ansicht müsste der AV1 (Selbständige Fehlersuche … - Reparatur von Hardware bis Bauteilebene) nach Abschnitt 11, Teil III der Entgeltordnung ausgewertet werden, da von einem klassischen Fernmeldesytem auszugehen ist.
Wenn auf eine gewisse Schwierigkeit und besonderes Fachwissen abgestellt wird, wäre der AV mit der EGr 8, Fg 3, Abschnitt 11, Teil III zu bewerten (m. M.).
--- End quote ---
Müsste man genau schauen, ob es ein IT-System ist (dann Nr. 24) oder Fernmeldetechnik (dann Nr. 11)
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