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Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
heinzelus:
Hallo,
bei mir steht demnächst eine Höhergruppierung von EG11 auf EG12 an.
Jetzt bin ich zur Zeit am überlegen, wann der beste Zeitpunkt für die Höhergruppierung ist. Ich bin zur Zeit in Stufe 3. Ich weiß, dass mit der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit von neuem beginnt. Meine nächste Stufe in EG 11 würde ich regulär am 01.03.2025 erhalten.
Hat vielleicht jemand schon einmal eine Exceltabelle oder so etwas erstellt, aus der hervorgeht, wann der beste Punkt für eine Höhergruppierung wäre?
VFA West:
Naja, der beste Zeitpunkt wäre vermutlich der 01.03.2025, da du damit keine Stufenlaufzeit verlieren und immer entsprechend früher in die nächste Stufe aufsteigen würdest. Ist denn mit der Höhergruppierung auch die Übernahme neuer Tätigkeiten verbunden oder gibt es eine Neubewertung der Stelle? In diesem Fall würde die Stufenlaufzeit nämlich nicht von Neuem beginnen.
Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: VFA West am 13.12.2023 14:20 ---Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.
--- End quote ---
Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:
--- Zitat ---Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.
--- End quote ---
Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 13.12.2023 14:39 ---
--- Zitat von: VFA West am 13.12.2023 14:20 ---Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.
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Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:
--- Zitat ---Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.
--- End quote ---
Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.
--- End quote ---
Quatsch, den ich geschrieben habe. Es funktioniert gar nicht, da mit Übertragung der höherwertigen Aufgaben ja die Tarifautomatik greift (bei dauerhaften Tätigkeiten: § 12, bei vorübergehender Übertragung: Zulage nach § 14).
MaLa:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 13.12.2023 14:41 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 13.12.2023 14:39 ---
--- Zitat von: VFA West am 13.12.2023 14:20 ---Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.
--- End quote ---
Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:
--- Zitat ---Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.
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Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.
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Quatsch, den ich geschrieben habe. Es funktioniert gar nicht, da mit Übertragung der höherwertigen Aufgaben ja die Tarifautomatik greift (bei dauerhaften Tätigkeiten: § 12, bei vorübergehender Übertragung: Zulage nach § 14).
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Möglich währe noch eine Übertragung in einem Umfang, der noch nicht zu einer Höhergruppierung führt und 2025 dann den Rest übertragen.
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