Das Stichwort ist "
Privatklink", also ein Krankenhaus das in der Regel nicht als Krankenhaus nach § 108 SGB V anerkannt ist und auch nicht unbedingt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet - das ist nicht vergleichbar mit einer privatärztlichen Honorarvereinbarung.
§ 28 Absatz 2 BayBhVAnderes ausgedrückt, bei Indikationen nach Fallpauschalen greift Satz 1 und bei allen anderen Indikationen Satz 2 des benannten Absatzes. Die erste Frage ist also, ob hier eine Indikation nach den Fallpauschalen vorliegt oder nicht - davon hängt dann die jeweilige prozentuale Höhe der Erstattungen ab.
Alles was darüber hinaus geht ist dann "selbst zu tragen".
Ich weiß nicht welcher konkrete Tarif bei welcher private Krankenversicherung hier abgesichert worden ist, aber eine "Honorarvereinbarung" ist nicht gleichzusetzten mit den "Allgemeinen Krankenhauskosten".
Der zitierte Passus würde nur eine Honorarvereinbarung beim Arzt
ambulant übernehmen und bei
Belegärzten. Belegärzte sind regulär niedergelassene Ärzte, die in einer Klinik
nicht angestellt sind, aber dort Betten gebucht haben um da mit Unterstützung der Krankenhausstruktur Patient*innen zu behandeln und gegenüber dem Krankenhaus auch natürlich diese Leistungen bezahlen.
Gibt es noch einen anderen Passus, der stationäre Behandlungen umfasst, etwa im Wahltarif Krankenhaus?
Eine Honorarvereinbarung ist nur erforderlich bzw. kommt zum tragen, wenn Behandlungssätze über den 3,5 fachen Faktor vereinbart und abgerechnet werden sollen. Das betrifft aber jetzt wie erwähnt die privatärztliche Behandlung und inkludiert nicht die Allgemeinen Krankenhausleistungen.
Das beste was ich empfehlen kann ist, sich einen Kostenvoranschlag von den voraussichtlichen Kosten geben lassen und es zumindest bei der Privaten Krankenversicherung einzureichen um eine definitive Aussage zu erhalten, ob und in welcher Höhe seitens der Krankenversicherung die Kosten erstattet werden würden.
Bei der Beihilfe kann man diese auch einreichen, aber es besteht meines Wissens nach keine Auskunftspflicht (?) bzw. es wird ggf. dann auf die Beihilfeverordnung verwiesen.