1. Der abgebende Dienstherr versetzt den Beamten nicht, dann gibts keine Frist. Ohne Rechtsgrundlage, da kein Anspruch auf Versetzung geregelt ist.
2. Der Beamte beantragt seine Entlassung, dann maximal 3 Monate, § 27 LBeamtG NRW.
3. Der aufnehmende Dienstherr ernennt den Beamten im Rahmen einer Raubernennung, dann endet das ehemalige Beamtenverhältnis mit Datum der Ernennung in der Erennungsurkunde, § 22 Abs. 2 S. 1 BeamtStG.