Autor Thema: [TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen  (Read 43104 times)

Beamtibus

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #30 am: 31.01.2024 20:00 »
Ich kann euren Unmut darüber verstehen, dass Thüringen die Erhöhung 01/2023 verrechnet. Es war allerdings zu erwarten.

Thüringen ist den Sonderweg gegangen, zum 01.01.2023 im Gegensatz zu allen anderen 16 Besoldungsgesetzgebern eine außerplanmäßige Erhöhung von 3,25 % durchzusetzen.
Damit hat es sich Thüringen kompliziert gemacht, die Tariferhöhung TV-L auf die Besoldung zu übertragen. Eine 1:1 Erhöhung war wünschenswert, Thüringen wäre dann allerdings auch zum Bundesland mit der höchsten Besoldung in der BRD aufgestiegen.

Moin,
Hessen hat außerplanmäßig die Besoldung der Beamten 2 mal um je 3% angehoben. Zum 1.4.23 und zum 1.1.24.

Die Tarifverhandlungen in Hessen für den TV-H starten am 14.2.24 und ich kann nur hoffen, dass die Hessische Landesregierung hier nicht anfängt irgendwas wie Thüringen zu verrechnen. Der Zusammenhang erschließt sich mir auch nicht.
Die außerplanmäßigen Erhöhungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Gesetzgeber auf Grund der Rechtsprechung handeln müssen. Eine Verrechnung mit zukünftigen Tarifergebnissen ergibt keinen Sinn.

Statistiker

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #31 am: 31.01.2024 20:32 »
Guten Abend,

Jop Beamtibus, so sieht es aus! Wenn man sich das Gesetz und die Begründung vom letzten Mal angesehen hat, war eine Verrechnung nicht angezeigt!! Da man jetzt nicht schon wieder 3000€ steuerfrei zahlen kann, wird sich damit beholfen, ein fiktives Einkommen des Ehepartners zu unterstellen…

Also früher, war das mit den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern schon merkwürdig… nun wird es doch langsam absurd! Jeder Gesetzgeber legt das Urteil des BVerfG so aus, wie es für ihn gerade in den Kram passt!

Zu den Erfahrungsstufen, kann ich mich anschließen. Habe nie verstanden, warum Beamte 11 oder 12 erfahrungsstufen haben und 20 oder 25 Jahre arbeiten, bis sie die letzte erfahrungsstufe bekommen! Eine kleine Unterscheidung sehe ich ein. Aber in einem Zeitraum von 10 Jahren sollte die letzte erfahrungsstufe schon erreicht sein.

Grüße!

mD046

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #32 am: 01.02.2024 06:54 »
Das Thema Erfahrungsstufen ist auch ein spezielles für sich. Das bedürfte m.M.n. einer Neuregelung und nicht das missmutig machende immer mehr wegstreichen der übrig gebliebenen Einstiegsstufen.

Zu dem zuvor genannten "Sonderweg von 2023":
Ich finde, dass man hier nicht vergessen daarf zwischen einer verfassungsgemäßen Alimentation und der Erhöhung an sich durch eventuelle vorangegangene Tarifergebnisse. Das eine hat mit dem anderen für mich nichts zu tun.
Sie sollten sich zuerst um die verfassungsmäßigkeit kümmern. Dann hätten sie auch nicht so einen großen Stapel an Widersprüchen und Klagen. Danach kann man immernoch schauen inwiefern das Tarifergebnis zu übernehmen ist. Immer mit den gedanken im Hinterkopf, dass keine Kluft zwischen Angestellten und Beamten entstehen sollte, die unter Umständen noch diesselbe Tätigkeit machen, aber am Ende verschieden entlohnt werden.

Ganz schwieriges Thema an sich, das alt hergebrachte Beamtentum noch begründbar aufrechtzuerhalten in der heutigen Zeit, auch wenn ich selbst mitten im System stecke  ::)

Bastel

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #33 am: 01.02.2024 07:35 »

Ganz schwieriges Thema an sich, das alt hergebrachte Beamtentum noch begründbar aufrechtzuerhalten in der heutigen Zeit, auch wenn ich selbst mitten im System stecke  ::)

Nö. Die Abschaffung bzw. Abkehr von diesen Grundsätzen muss begründet werden.

SwenTanortsch

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #34 am: 01.02.2024 08:37 »
Bis auf den letzten Satz ist das, was Du schreibst, md046, genauso - der letzte Satz ist das, was vonseiten der Besoldungsgesetzgeber aus ihren die Personalkosten betrachtenden Interessen heraus wiederkehrend suggeriert wird, was tatsächlich aber genau andersherum ist, wie es Bastel auf den Punkt bringt.

Nicht dass überkommende Berufsbeamtentum begründbar aufrechtzuerhalten, ist ein schwieriges Thema, sondern es im Sinne deren Vorstellungen umzumodeln, ist verfassungrechtlich nicht möglich. Nicht umsonst sind die Determinanten des Alimentationsprinzips sehr einfach und als solche entsprechend einfach vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten. Der Zweite Senat hat das in schlanker Form wie folgt festgehalten:

"Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. [...]

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren [...]. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen [...]. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 ()https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html -, Rn. 44 f.)

Nicht zuletzt mit dem Systemwechsel hin zu einem Doppelverdienermodell haben die Besoldungsgesetzgeber, die ihn vollzogen haben, sowohl die sich ihnen stellenden Anforderungen als auch das grundrechtsgleiche Individualrecht des Bediensteten auf eine amtsangemessene Alimentation zielgerichtet missachtet:

a) Der Beamte und seine Familie ist vom Dienstherrn lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; die amtsangemessene Alimentierung des Beamten ist nicht Sache seines Ehe- oder Lebenspartners, da nicht er, sondern der Dienstherr die Sicherstellung der staatlichen Ordnung zu garantieren hat. Dieser Verpflichtung kommt der Besoldungsgesetzgeber seit spätestens 2008 mindestens für die unteren Besoldungsgruppen in allen Rechtskreisen nicht mehr unmittelbar nach.

b) Mit der unbegründeten Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, mit der sich nicht zuletzt Thüringen bundesweit mit am Stärksten hervorgetan hat, ist die Bedeutung des Dienstrangs für die amtsangemessene Alimentation missachtet worden; eine verfassungskonforme Besoldungssystematik ist in Thüringen spätestens seit 2016 nicht mehr erkennbar. Die Rückkehr zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation wird in Thüringen entweder einer sachgerechten Ämterneubewertung bedürfen oder es wird eine differenzierte neue Besoldungsordnung bedürfen, die die überkommene Ämterbewertung (die dann also nicht verändert werden würde) sachgerecht abbildet.

c) Denn durch die unbegründete Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen werden viele Beamte nicht hinsichtlich ihrer mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung alimentiert und das würde sich auch nicht ändern, wenn nun in der untersten Besoldungsgruppe und niedrigsten Erfahrungsstufe wieder eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden würde, also das Mindestabstandsgebot beachtet werden würde, und zugleich auch das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend sachliche Beachtung fände. Denn dann bliebe weiterhin die Wirkung der sachwidrigen Veränderung der Besoldungsordnung A bestehen, würden also weiterhin der Dienstrang und also die Ämterwertigkeit nicht hinreichend beachtet werden. Eine amtsangemessene Alimentation und kann deshalb im Sinne des letzten Spiegelstreichs ebenfalls nur durch eine sachgerechte Gestaltung der systematischen Ämterwertigkeit wieder gewährt werden.

d) Erst dann würde der Dienstherr wieder der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit gerecht werden, also hinreichend beachten, dass das Berufsbeamtentum als Institution auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung gründet, um so eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden.

e) Dafür hätten die Besoldungsgesetzgeber nun zunächst einmal die seit spätestens 2008 sich vollzogen habende Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sachgerecht in den Blick zu nehmen, um also seinen Bediensteten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Entwicklungen stellen das vergleichende Maß für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation dar. Sie wird mit der anstehenden Rückkehr zu einer sachgerechten Alimentationspraxis und also insbesondere die Ämterwertigkeit und Abstandsgebote beachtende Besoldungssystematik grundlegend zu beachten sein, dafür die Grundlage darstellen. Das gilt für alle Jahre seit spätestens 2008, sofern sie mit den statthaften Rechtsbehelfen angegriffen worden sind, und das gilt ebenso gerade auch für die letzten drei Jahren mitsamt ihrer konkreten Verbraucherpreisentwicklungen und das gilt entsprechend ebenso auch für die Zukunft.

f) Damit würde dann auch dem verletzten Leistungsprinzip Genüge getan werden, das dann wieder eine sachgerechte Beachtung fände, sodass im Rahmen der wiederhergestellten Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Geltung käme, nicht also allüberall das Qualifikationsniveau beständig weiter gesenkt werden müsste, um hinreichendes Personal zu gewinnen, das dann auch garantiert hinreichend qualifiziert wäre.

g) Da so eine leistungsfähige stabile Verwaltung gesichert werden wird, wird auch das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, das offensichtlich wiederkehrend leidet, wie die immer mehr zunehmenden Übergriffe auf Bedienstete zeigen, wieder gehoben werden, womit ebenfalls eine zentrale Bedingung unseres Rechtsstaats wieder erfüllt werden wird.

h) Denn im Ergebnis wird sich der öffentliche Dienst dann wieder sachlich mit Entwicklungen in der privaten Wirtschaft vergleichen lassen, um so die stabile Verwaltung wieder herzustellen.

Dieser Weg liegt weiterhin vor dem Besoldungsgesetzgeber in allen Besoldungsrechtskreisen - und er sieht nur deshalb so schwierig aus, weil er seit spätestens 2006 überall die Qualität des Besoldungsrechts hat verfallen lassen. Es ist zu erwarten, dass der Zweite Senat ihn darauf mit den angekündigten Entscheidungen in aller gebotenen Deutlichkeit hinweisen wird - und wie an anderer Stelle wiederholt hervorgehoben, sprechen mittlerweile nicht wenige Indizien dafür, dass er genau das nun vollziehen wird.

lotsch

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #35 am: 01.02.2024 09:14 »
Momentan hoffen die öffentlichen Arbeitgeber auf KI (Söder) und auf schlechtere konjunkturelle Zeiten (bayer. Finanzminister), damit weniger Personal benötigt wird, oder sich wieder mehr qualifiziertes Personal im ÖD bewirbt. Eine Personalpolitik, die auf vage Hoffnungen aufgebaut ist, ist schon ein Armutszeugnis.

Satoshi

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #36 am: 01.02.2024 11:41 »
Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

Perisher

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #37 am: 01.02.2024 12:08 »
Also wenn das nun so gehandhabt werden soll, in der Besoldungstabelle erst die Zeilen und dann auch noch die Spalten zu löschen, läuft es irgendwann auf die Einheitsbesoldung hinaus plus Familienzuschläge.

Ich habe von A9 bis A13 alles durchlaufen, sehr steiniger Weg im Landesdienst, wenn es aber enge wird rechts unten in der Besoldungstabelle, dann freue ich mich schon darauf, wieder in einer wohnortnahen Landesbehörde BImsch-Werte im Antrag mit den BImsch-Werten in einer Tabelle zu vergleichen. Bei Abweichung lege ich den Vorgang dem Vorgesetzten vor zwecks Entscheidung vor.

SwenTanortsch

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #38 am: 01.02.2024 14:09 »
Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

Auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage wird das höchstwahrscheinlich zu keinem Unterschied führen, worin sich der offensichtlich verfassungswidrige Gehalt offenbart. Um's nur kurz zu veranschalichen:

Bis zum  31.08.2015 war A 3/1 mit einem Grundgehaltssatz von 1.924,40 € in Thüringen die unterste Besoldung. Zum 01.09.2015 ist dann A 6/1 mit einem Grundgehaltssatz von 2.066,01 € zur untersten Besoldung geworden. Der Grundgehaltssatz hat sich so für die von A 3/1 nach A 6/1 übergeleiteten Beamten um rund 7,4 % erhöht. Dahingegen waren die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsgruppen um nur 2,1 % erhöht worden. In der siebten Erfahrungsstufe als Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 betrug der Grundgehaltssatz bis zum 31.08.2015 2.199,89 €, in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 zum 01.09.2015 2.381,60 € und in der neunten Erfahrungsstufe als Endstufe 2.499,86 €. Zwischen den beiden siebten Erfahrungsstufen bestand ein Unterschied von rund 8,3 % und zwischen den beiden Endstufen von 13,6 %. Damit konnten die übergeleiteten Beamten ihre Grundbesoldung im Verlauf der nächsten Jahre deutlich über die vormalige Endstufe hinaus vergrößern (was ihnen herzlich gegönnt ist), ohne dass sich jedoch ihre Befähigung und fachliche Leistung im Sinne des Leistungsprinzips entsprechend verändert hätte.

Da das den Beamten in den anderen Besoldungsgruppen so nicht möglich war und als langwirkende Folge der gesetzlichen Regelung bis heute weiterhin nicht möglich ist, bleibt fraglich, ob die so vollzogene Regelung gleichheitsgerecht erfolgt ist. Denn um in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt befördert zu werden, ist in Thüringen eine Erprobung oder eine Bewährung nach § 35 Abs. 2 ThürLaufbG v. 14.08.2014 vorgesehen. Auch stellt bereits eine Übertragung von Ämtern ohne Wechsel der Amtsbezeichnung eine Beförderung dar. All das macht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur umso wahrscheinlicher (vgl. zum gesamten Vorgang DÖV 2022, S. 207 f.). Denn eine hinreichende Begründung, die dabei die gerade hervorgehobenen gesetzlichen Regelung beachtet hätte, findet sich in den betreffenden Gesetzgebungsmaterialien nicht; eine gesetzliche Neuregelung hat sich aber sachgerecht in die herrschende Gesetzeslage einzufügen, da die Rechtslage widwerspruchslos zu gestalten ist. Damit aber dürfte es nur umso wahrscheinlicher sein, dass hier Ämterwertigkeiten sachwidrig neu geregelt worden sind, die nun wiederum wegen des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen sowie wegen der Bedeutung der untersten Besoldungsgruppe für das Mindestabstandsgebot offensichtlich besonderes Obacht erfordert hätten.

Satoshi

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #39 am: 01.02.2024 15:02 »
Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

Auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage wird das höchstwahrscheinlich zu keinem Unterschied führen, worin sich der offensichtlich verfassungswidrige Gehalt offenbart. Um's nur kurz zu veranschalichen:

Bis zum  31.08.2015 war A 3/1 mit einem Grundgehaltssatz von 1.924,40 € in Thüringen die unterste Besoldung. Zum 01.09.2015 ist dann A 6/1 mit einem Grundgehaltssatz von 2.066,01 € zur untersten Besoldung geworden. Der Grundgehaltssatz hat sich so für die von A 3/1 nach A 6/1 übergeleiteten Beamten um rund 7,4 % erhöht. Dahingegen waren die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsgruppen um nur 2,1 % erhöht worden. In der siebten Erfahrungsstufe als Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 betrug der Grundgehaltssatz bis zum 31.08.2015 2.199,89 €, in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 zum 01.09.2015 2.381,60 € und in der neunten Erfahrungsstufe als Endstufe 2.499,86 €. Zwischen den beiden siebten Erfahrungsstufen bestand ein Unterschied von rund 8,3 % und zwischen den beiden Endstufen von 13,6 %. Damit konnten die übergeleiteten Beamten ihre Grundbesoldung im Verlauf der nächsten Jahre deutlich über die vormalige Endstufe hinaus vergrößern (was ihnen herzlich gegönnt ist), ohne dass sich jedoch ihre Befähigung und fachliche Leistung im Sinne des Leistungsprinzips entsprechend verändert hätte.

Da das den Beamten in den anderen Besoldungsgruppen so nicht möglich war und als langwirkende Folge der gesetzlichen Regelung bis heute weiterhin nicht möglich ist, bleibt fraglich, ob die so vollzogene Regelung gleichheitsgerecht erfolgt ist. Denn um in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt befördert zu werden, ist in Thüringen eine Erprobung oder eine Bewährung nach § 35 Abs. 2 ThürLaufbG v. 14.08.2014 vorgesehen. Auch stellt bereits eine Übertragung von Ämtern ohne Wechsel der Amtsbezeichnung eine Beförderung dar. All das macht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur umso wahrscheinlicher (vgl. zum gesamten Vorgang DÖV 2022, S. 207 f.). Denn eine hinreichende Begründung, die dabei die gerade hervorgehobenen gesetzlichen Regelung beachtet hätte, findet sich in den betreffenden Gesetzgebungsmaterialien nicht; eine gesetzliche Neuregelung hat sich aber sachgerecht in die herrschende Gesetzeslage einzufügen, da die Rechtslage widwerspruchslos zu gestalten ist. Damit aber dürfte es nur umso wahrscheinlicher sein, dass hier Ämterwertigkeiten sachwidrig neu geregelt worden sind, die nun wiederum wegen des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen sowie wegen der Bedeutung der untersten Besoldungsgruppe für das Mindestabstandsgebot offensichtlich besonderes Obacht erfordert hätten.

Ich glaube wir reden aneinander vorbei.

Annahme: Ich bin A11 mit 5,5 jähriger Dienstzeit - so sollte ich in mich in Erfahrungsstufe 5 befinden und bräuchte noch 1,5 weitere Jahre für den Aufstieg in die 6. Erfahrungsstufe. Streicht man nun die erste Erfahrungsstufe in der A11 weg, wäre ich im Umkehrschluss in Erfahrungsstufe 5 falsch angesiedelt. Denn berechnet man die Erfahrungsstufe anhand der neusten Änderung, so wäre die 6. Erfahrungsstufe bereits erreicht. So meine These. Die Frage ist allerdings, ob auch einen Anspruch auf eine Neubewertung hat.

SwenTanortsch

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #40 am: 01.02.2024 16:19 »
Das ist sachlich schlüssig, jedoch musst Du die Gesetzeslage betrachten - und die besagt über die jeweilige Begründung, dass Du amtsangemessen alimentiert wirst. Insofern kannst Du mit Deiner Argumentation keine Neubewertung in Deinem Sinne veranlassen, da die heutige Rechtslage das nicht zulässt, bzw. eine Überprüfung zu dem Ergebnis kommen muss, dass Du amtsangemessen im Sinne der Rechtslage alimentiert wirst. Du kannst nur bspw. in dem Sinne, wie ich das darlege, zeigen, dass Du durch die gesetzliche Regelung in Deinem grundrechtsgleichen Recht auf eine amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG verletzt wirst, weil die Rechtslage gegen Art. 3 Abs. 1 GG - den allgemeinen Gleichheitssatz - verstößt.

LehrerTH

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #41 am: 01.02.2024 20:16 »
Ich bin im November 2023 aufgrund der Anrechnung von 3 Dienstjahren (Seiteneinsteiger) in A13/5 verbeambetet worden. Ein Seiteneinsteiger (gleiche Vorraussetzungen) der dann nach neuem Gesetz verbeamtet wird erhält dann ja die A13/6. Verstehe ich das richtig? Das würde ja bedeuten, dass ich bis zum erreichen der höchsten Erfahrungsstufe immer schlechter gestellt bin wie der später verbeamtete Kollege. Das kann doch rechtlich nicht richtig sein?

Archipel

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #42 am: 01.02.2024 21:07 »
Ich bin im November 2023 aufgrund der Anrechnung von 3 Dienstjahren (Seiteneinsteiger) in A13/5 verbeambetet worden. Ein Seiteneinsteiger (gleiche Vorraussetzungen) der dann nach neuem Gesetz verbeamtet wird erhält dann ja die A13/6. Verstehe ich das richtig? Das würde ja bedeuten, dass ich bis zum erreichen der höchsten Erfahrungsstufe immer schlechter gestellt bin wie der später verbeamtete Kollege. Das kann doch rechtlich nicht richtig sein?


Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das rechtlich richtig wäre. Ich bin derzeit in R1/EFS 2 verbeamtet und würde nach dem derzeitigen Stand in einigen Monaten in die EFS 3 aufsteigen. Wenn die EFS 1 nach dem Gesetzesentwurf jetzt wegfällt, wäre ich trotz der bald erreichten vier Dienstjahre den Berufseinsteigern gerade einmal eine EFS voraus. Sinnvoll erscheint es doch dann, eine Neubewertung der EFS anhand der Dienstjahre vorzunehmen, sodass in dem o.g Beispiel eine Einstufung bei erreichen der vier Dienstjahre in die EFS 4 erfolgt.

SwenTanortsch

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #43 am: 01.02.2024 22:21 »
Am Ende erfolgt eine Eingruppierung immer auf Grundlage der bestehenden Rechtslage. Wenn die Rechtslage so vollzogen wird, dass sie am Ende wegen des Wegfalls einer Erfahrungsstufe zu dem Ergebnis führt, das ihr jeweils beschreibt, dann ist sie so von der Verwaltung zu exekutieren, da sie keine andere Rechtslage vorfindet.

Daraus folgt nicht, dass diese Regelung verfassungskonform wäre, sondern nur, dass sie solange, wie sie nicht geändert wird, als geltendes Recht zu exekutieren wäre. Das wollte ich vorhin sagen.

Da wir den konkreten Gesetzentwurf nicht kennen, können wir keine Aussage darüber machen, wie sie für die von euch beschriebenen Fälle ausfallen wird.

Allerdings ist in der Vergangenheit in den einzelnen Rechtskreisen zumeist so verfahren worden, wie ich das vorhin für Thüringen ab dem Jahr 2015 beschrieben habe: Untere Besoldungsgruppen und/oder Erfahrungsstufen sind ersatzlos gestrichen und die davon unmittelbar betroffenen Bediensteten sind in die entsprechend höheren übergeleitet worden, da nun die vormalige nicht mehr existierte. Ein weitere Überleitung von Bediensteten, die von der Streichung der Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe nicht unmittelbar betroffen waren, da für sie keine Überleitungsregelung vollzogen worden ist, sind weiterhin wie zuvor betrachtet und also entsprechend besoldet worden.

Entsprechend habe ich vorhin hervorgehoben, dass das im einzelnen nicht verfassungskonform vollzogen worden sein wird - aber solange nicht gegen eine solche Regelung geklagt wird und das Bundesverfassungsgericht die Regelung nicht als mit der Verfassung nicht vereinbar betrachtet hat, ist sie geltendes Recht und also so von der Exekutive zu vollziehen.

Betrachte ich also die drei von euch dargestellten Fälle, würde sie sich mir ohne weitere gesetzliche Zusatzbedingungen (wie gesagt, wir kennen den konkreten Gesetzentwurf nicht) wie folgt darstellen:

@ Satoshi
Da eine untere Erfahrungsstufe weggestrichen würde, würde sich ohne weitere Zusätze in einem neuen Gesetz nichts für Dich ändern. Die Rechtslage würde sich für Dich weiterhin so darstellen wie bisher. Du würdest also in anderthalb Jahren in die sechste Erfahrungsstufe aufsteigen.

@ Lehrer
Ein Seiteneinsteiger mit den identischen Vorerfahrungen wie Du würde ebenfalls wie Du in die zweitniedrigste Erfahrungsstufe eingruppiert werden, die dann für ihn die Erfahrungsstufe 6 wäre. Ohne weitere gesetzliche Regelung würdest Du bis zum regelmäßigen Erreichen der nächsthöheren Erfahrungsstufe (also der Erfahrungsstufe 6) weiterhin in der nun untersten Erfahrungsstufe 5 verbleiben. Denn ohne eine gesetzliche Überleitungsregelung darfst Du nicht anders aufsteigen.

@ Archipel
Dein Aufstieg in die dritte Erfahrungsstufe würde ohne weitere gesetzliche Zusatzbedingungen identisch wie bislang zu vollziehen sein. Sofern die erste Erfahrungsstufe ersatzlos gestrichen werden würde, hätte das für Dich keine Auswirkungen. Ein nach dem Streichen der ersten Erfahrungsstufe in das Richteramt einzugruppierender Richter würde die zweite als unterste vorfinden und also in diese eingruppiert werden.

Man kann nun ggf. argumentieren, dass hier eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegt und also ausführen, das wesentlich Gleiches nicht wesentlich gleich betrachtet wird. Das könnte ggf. bei dem Streichen von nur einer Erfahrungsstufe jedoch nicht hinreichend tragfähig sein, weil der Unterschied in der Besoldungshöhe von zwei direkt aufeinander folgenden Erfahrungsstufen eher gering ist (das müsste im Einzelfall konkret begründet werden). In den vorhin von mir so hervorgehobenen Fällen, ist entsprechend so vorgegangen worden, wie ich das beschrieben habe. Da hier im einzelnen mehrere Besoldungsgruppen gestrichen worden sind, finden wir hier deutlich größere Besoldungshöhen bzw. -unterschiede vor - auch resultiert bei euch ein Stufenaufstieg anders als ein Aufstieg in den Besoldungsgruppen nicht aus einem Beförderungserfolg. Insofern dürften sich die vorhin dargelegten gesetzlichen Regelungen mit deutlich größerer Wahrscheinlichkeit sachlich angreifen lassen, da ein Aufstieg um mehrere Besoldungsgruppen de facto wie eine Beförderung wirkt, ohne dass hier ein entsprechendes Qualifikationsniveau gegeben sein dürfte, was aber jeweils im Einzelfall zu betrachten wäre.

Der langen Rede kurzer Sinn: Noch vor 15 Jahren waren in den meisten Rechtskreisen die Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 sowie die jeweils erste Erfahrungsstufe (bzw. damals zumeist noch erste Lebensaltersstufe) die unterste. Seitdem haben alle Besoldungsgesetzgeber untere Besoldungsgruppen und/oder Erfahrungsstufen gestrichen und sind dabei i.d.R. so vorgegangen wie dargelegt: Die von der Streichung unmittelbar betroffenen Bediensteten sind entsprechend übergeleitet worden; für alle anderen Bediensteten hat sich nichts geändert.

semper fi

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Antw:[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
« Antwort #44 am: 02.02.2024 09:04 »
Lineare Erhöhung und Einführung einer Herdprämie

Zunächst ist die Gewährung einer linearen Erhöhung statt eines Sockelbetrages positiv, da dies bei den Beamten aufgrund des systeminternen Abstandgebotes notwendig ist. Dass die Erhöhung unter Anrechnung der bereits zum 01.01.2023 gewährten linearen Erhöhung erfolgt, ist zumindest aus haushalterischer Sicht nachvollziehbar.

Allerdings ist es fraglich, ob dies zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führen kann.

Die Erhöhung in 2023 wurde gemacht, da selbst nach den Berechnungen des TFM die Besoldung ansonsten verfassungswidrig gewesen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine nach der Berechnung des TFM verfassungsgemäße Besoldung in 2023 nur dadurch erreicht, dass eine lineare Erhöhung und ein steuerfreier Inflationsausgleich gezahlt wurde, gestaffelt nach den familiären Bedingungen der Beamten. Aufgrund der Erhöhung des Bürgergeldes um 12% zum 01.01.24, der nunmehr angedachten geringfügigen Erhöhung um 1,462 % zum 01.11.2024, dem bereits „verbrauchten“ Inflationsausgleich und der weiter fortlaufenden Inflation (wenn auch nicht mehr so stark) dürfte der damals eingebaute „Puffer“ zwischen Mindestbesoldung und Grundsicherung von einem Prozent, spätestens seit dem 01.01.2024 geradezu pulverisiert sein. Und wenn man es doch eh anrechnet, warum dann überhaupt machen? Hätten es auch einfach laufen lassen können, wie alle anderen Bundesländer auch, ob ein Jahr mehr oder weniger verfassungswidrig, darauf kommt es am Ende ja aus Sicht der Politik eh nicht mehr an. Denn jetzt greift die angedachte Erhöhung ja auch erst zum 01.11.2024, insoweit dürfte die Besoldung zumindest für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 ja auch verfassungswidrig sein. Allerdings duldet das Grundgesetzt auch keine nur temporäre Verfassungswidrigkeit, wäre es so, dann könnten wir den Laden auch einfach zu machen. Das TFM versucht die offenkundige Verfassungswidrigkeit aber mit weiteren Rechentricks zu vermeiden, hier durch eine weitere Erhöhung der Familienzuschläge und der Einführung einer tatsächlich ausschließlichen Berechnungsgröße, dem sog. Ergänzungszuschlag für Alleinverdienerfamilien oder wie ich ihn nenne, einer Herdprämie.

Durch diese Maßnahmen kommt das TFM nach seiner Berechnung dann doch noch auf eine verfassungsgemäße Besoldung, dürfte damit jedoch krachend scheitern, da dies lediglich zur Kosteneinsparung erfolgt, nicht begründet ist uns somit prozedural nicht gerechtfertigt ist. So bleibt bereits die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter, erste Prüfungsstufe) derart im Ungleichgewicht (über 16%), dass allein dieser Punkt m.E. schon genügt, um eine verfassungsgemäße Alimentation zu verneinen.

Selbst das TFM bestätigt, dass dieser Punkt nicht eingehalten wird, nur um darauf folgend zu relativieren das:

„Im Rahmen der Gesamtabwägung (zweite Prüfungsstufe) wird allerdings nachgewiesen, dass dieser Parameter aufgrund von Sonderzahlungen in den Jahren 2022 bis 2024 für die Jahre 2024 und 2025 voraussichtlich für alle Familienkonstellationen eingehalten werden wird.“

Damit stellt das TFM aber nichts Anderes an, als Vermutungen. Es kann seine Begründung aber eben nicht auf Vermutungen stützen, sondern muss sich an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Dies ist prozedural nicht zu rechtfertigen und dürfte deshalb mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit in die Verfassungswidrigkeit führen.

Zur Herdprämie eins noch, in 2020 hat Rot-Rot-Grün damit geworben, dass sie diese abgeschafft haben, nur um sie jetzt wieder einzuführen? (vgl. https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/77723/24_plenarsitzung.pdf S.1698) Fällt das unter die Kategorie, was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?

Eine solche „Herdprämie“ ist nicht nur verfassungswidrig nach dem GG, sondern auch nach der Thüringer Verfassung und widerspricht zudem dem politischen Ziel der Fachkräftegewinnung und der Gleichberechtigung der Geschlechter, sie ist diskriminierend und ebenfalls prozedural nicht gerechtfertigt.

Streichung erste Erfahrungsstufe
Die Streichung erfolgt, um die Attraktivität des Berufes zu steigern, mithin als Mittel der Fachkräftegewinnung. Durch die Streichung wird beispielsweise im Eingangsamt A7 eine um ca. 63€ höhere Nettobesoldung erreicht, in der A9 sind es ca. 50 €. Für junge Kollegen ist das zwar grundsätzlich positiv und daher m.E. zu unterstützen, ob diese geringfügigen Nettolohnsteigerungen jedoch dazu führen, dass der öD attraktiver wird, ist zumindest diskutabel. Dienstältere Kollegen profitieren jedoch nicht und geraten unter bestimmten Konstellationen gar ins Hintertreffen, weshalb diese Maßnahme unter Abwägung aller Umstände schlussendlich nicht gerechtfertigt ist. Ihr wäre nur dann zuzustimmen, wenn alle Kollegen profitieren, also alle in die nächste Erfahrungsstufe übergeleitet werden.