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[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen
Beamtibus:
--- Zitat von: shimanu am 31.01.2024 15:36 ---Ich kann euren Unmut darüber verstehen, dass Thüringen die Erhöhung 01/2023 verrechnet. Es war allerdings zu erwarten.
Thüringen ist den Sonderweg gegangen, zum 01.01.2023 im Gegensatz zu allen anderen 16 Besoldungsgesetzgebern eine außerplanmäßige Erhöhung von 3,25 % durchzusetzen.
Damit hat es sich Thüringen kompliziert gemacht, die Tariferhöhung TV-L auf die Besoldung zu übertragen. Eine 1:1 Erhöhung war wünschenswert, Thüringen wäre dann allerdings auch zum Bundesland mit der höchsten Besoldung in der BRD aufgestiegen.
--- End quote ---
Moin,
Hessen hat außerplanmäßig die Besoldung der Beamten 2 mal um je 3% angehoben. Zum 1.4.23 und zum 1.1.24.
Die Tarifverhandlungen in Hessen für den TV-H starten am 14.2.24 und ich kann nur hoffen, dass die Hessische Landesregierung hier nicht anfängt irgendwas wie Thüringen zu verrechnen. Der Zusammenhang erschließt sich mir auch nicht.
Die außerplanmäßigen Erhöhungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Gesetzgeber auf Grund der Rechtsprechung handeln müssen. Eine Verrechnung mit zukünftigen Tarifergebnissen ergibt keinen Sinn.
Statistiker:
Guten Abend,
Jop Beamtibus, so sieht es aus! Wenn man sich das Gesetz und die Begründung vom letzten Mal angesehen hat, war eine Verrechnung nicht angezeigt!! Da man jetzt nicht schon wieder 3000€ steuerfrei zahlen kann, wird sich damit beholfen, ein fiktives Einkommen des Ehepartners zu unterstellen…
Also früher, war das mit den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern schon merkwürdig… nun wird es doch langsam absurd! Jeder Gesetzgeber legt das Urteil des BVerfG so aus, wie es für ihn gerade in den Kram passt!
Zu den Erfahrungsstufen, kann ich mich anschließen. Habe nie verstanden, warum Beamte 11 oder 12 erfahrungsstufen haben und 20 oder 25 Jahre arbeiten, bis sie die letzte erfahrungsstufe bekommen! Eine kleine Unterscheidung sehe ich ein. Aber in einem Zeitraum von 10 Jahren sollte die letzte erfahrungsstufe schon erreicht sein.
Grüße!
mD046:
Das Thema Erfahrungsstufen ist auch ein spezielles für sich. Das bedürfte m.M.n. einer Neuregelung und nicht das missmutig machende immer mehr wegstreichen der übrig gebliebenen Einstiegsstufen.
Zu dem zuvor genannten "Sonderweg von 2023":
Ich finde, dass man hier nicht vergessen daarf zwischen einer verfassungsgemäßen Alimentation und der Erhöhung an sich durch eventuelle vorangegangene Tarifergebnisse. Das eine hat mit dem anderen für mich nichts zu tun.
Sie sollten sich zuerst um die verfassungsmäßigkeit kümmern. Dann hätten sie auch nicht so einen großen Stapel an Widersprüchen und Klagen. Danach kann man immernoch schauen inwiefern das Tarifergebnis zu übernehmen ist. Immer mit den gedanken im Hinterkopf, dass keine Kluft zwischen Angestellten und Beamten entstehen sollte, die unter Umständen noch diesselbe Tätigkeit machen, aber am Ende verschieden entlohnt werden.
Ganz schwieriges Thema an sich, das alt hergebrachte Beamtentum noch begründbar aufrechtzuerhalten in der heutigen Zeit, auch wenn ich selbst mitten im System stecke ::)
Bastel:
--- Zitat von: mD046 am 01.02.2024 06:54 ---
Ganz schwieriges Thema an sich, das alt hergebrachte Beamtentum noch begründbar aufrechtzuerhalten in der heutigen Zeit, auch wenn ich selbst mitten im System stecke ::)
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Nö. Die Abschaffung bzw. Abkehr von diesen Grundsätzen muss begründet werden.
SwenTanortsch:
Bis auf den letzten Satz ist das, was Du schreibst, md046, genauso - der letzte Satz ist das, was vonseiten der Besoldungsgesetzgeber aus ihren die Personalkosten betrachtenden Interessen heraus wiederkehrend suggeriert wird, was tatsächlich aber genau andersherum ist, wie es Bastel auf den Punkt bringt.
Nicht dass überkommende Berufsbeamtentum begründbar aufrechtzuerhalten, ist ein schwieriges Thema, sondern es im Sinne deren Vorstellungen umzumodeln, ist verfassungrechtlich nicht möglich. Nicht umsonst sind die Determinanten des Alimentationsprinzips sehr einfach und als solche entsprechend einfach vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten. Der Zweite Senat hat das in schlanker Form wie folgt festgehalten:
"Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. [...]
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren [...]. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen [...]. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 ()https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html -, Rn. 44 f.)
Nicht zuletzt mit dem Systemwechsel hin zu einem Doppelverdienermodell haben die Besoldungsgesetzgeber, die ihn vollzogen haben, sowohl die sich ihnen stellenden Anforderungen als auch das grundrechtsgleiche Individualrecht des Bediensteten auf eine amtsangemessene Alimentation zielgerichtet missachtet:
a) Der Beamte und seine Familie ist vom Dienstherrn lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; die amtsangemessene Alimentierung des Beamten ist nicht Sache seines Ehe- oder Lebenspartners, da nicht er, sondern der Dienstherr die Sicherstellung der staatlichen Ordnung zu garantieren hat. Dieser Verpflichtung kommt der Besoldungsgesetzgeber seit spätestens 2008 mindestens für die unteren Besoldungsgruppen in allen Rechtskreisen nicht mehr unmittelbar nach.
b) Mit der unbegründeten Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, mit der sich nicht zuletzt Thüringen bundesweit mit am Stärksten hervorgetan hat, ist die Bedeutung des Dienstrangs für die amtsangemessene Alimentation missachtet worden; eine verfassungskonforme Besoldungssystematik ist in Thüringen spätestens seit 2016 nicht mehr erkennbar. Die Rückkehr zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation wird in Thüringen entweder einer sachgerechten Ämterneubewertung bedürfen oder es wird eine differenzierte neue Besoldungsordnung bedürfen, die die überkommene Ämterbewertung (die dann also nicht verändert werden würde) sachgerecht abbildet.
c) Denn durch die unbegründete Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen werden viele Beamte nicht hinsichtlich ihrer mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung alimentiert und das würde sich auch nicht ändern, wenn nun in der untersten Besoldungsgruppe und niedrigsten Erfahrungsstufe wieder eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden würde, also das Mindestabstandsgebot beachtet werden würde, und zugleich auch das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend sachliche Beachtung fände. Denn dann bliebe weiterhin die Wirkung der sachwidrigen Veränderung der Besoldungsordnung A bestehen, würden also weiterhin der Dienstrang und also die Ämterwertigkeit nicht hinreichend beachtet werden. Eine amtsangemessene Alimentation und kann deshalb im Sinne des letzten Spiegelstreichs ebenfalls nur durch eine sachgerechte Gestaltung der systematischen Ämterwertigkeit wieder gewährt werden.
d) Erst dann würde der Dienstherr wieder der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit gerecht werden, also hinreichend beachten, dass das Berufsbeamtentum als Institution auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung gründet, um so eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden.
e) Dafür hätten die Besoldungsgesetzgeber nun zunächst einmal die seit spätestens 2008 sich vollzogen habende Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sachgerecht in den Blick zu nehmen, um also seinen Bediensteten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Entwicklungen stellen das vergleichende Maß für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation dar. Sie wird mit der anstehenden Rückkehr zu einer sachgerechten Alimentationspraxis und also insbesondere die Ämterwertigkeit und Abstandsgebote beachtende Besoldungssystematik grundlegend zu beachten sein, dafür die Grundlage darstellen. Das gilt für alle Jahre seit spätestens 2008, sofern sie mit den statthaften Rechtsbehelfen angegriffen worden sind, und das gilt ebenso gerade auch für die letzten drei Jahren mitsamt ihrer konkreten Verbraucherpreisentwicklungen und das gilt entsprechend ebenso auch für die Zukunft.
f) Damit würde dann auch dem verletzten Leistungsprinzip Genüge getan werden, das dann wieder eine sachgerechte Beachtung fände, sodass im Rahmen der wiederhergestellten Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Geltung käme, nicht also allüberall das Qualifikationsniveau beständig weiter gesenkt werden müsste, um hinreichendes Personal zu gewinnen, das dann auch garantiert hinreichend qualifiziert wäre.
g) Da so eine leistungsfähige stabile Verwaltung gesichert werden wird, wird auch das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, das offensichtlich wiederkehrend leidet, wie die immer mehr zunehmenden Übergriffe auf Bedienstete zeigen, wieder gehoben werden, womit ebenfalls eine zentrale Bedingung unseres Rechtsstaats wieder erfüllt werden wird.
h) Denn im Ergebnis wird sich der öffentliche Dienst dann wieder sachlich mit Entwicklungen in der privaten Wirtschaft vergleichen lassen, um so die stabile Verwaltung wieder herzustellen.
Dieser Weg liegt weiterhin vor dem Besoldungsgesetzgeber in allen Besoldungsrechtskreisen - und er sieht nur deshalb so schwierig aus, weil er seit spätestens 2006 überall die Qualität des Besoldungsrechts hat verfallen lassen. Es ist zu erwarten, dass der Zweite Senat ihn darauf mit den angekündigten Entscheidungen in aller gebotenen Deutlichkeit hinweisen wird - und wie an anderer Stelle wiederholt hervorgehoben, sprechen mittlerweile nicht wenige Indizien dafür, dass er genau das nun vollziehen wird.
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