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[TH] Besoldungsrunde 2023-2025 Thüringen

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lotsch:
Momentan hoffen die öffentlichen Arbeitgeber auf KI (Söder) und auf schlechtere konjunkturelle Zeiten (bayer. Finanzminister), damit weniger Personal benötigt wird, oder sich wieder mehr qualifiziertes Personal im ÖD bewirbt. Eine Personalpolitik, die auf vage Hoffnungen aufgebaut ist, ist schon ein Armutszeugnis.

Satoshi:
Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

Perisher:
Also wenn das nun so gehandhabt werden soll, in der Besoldungstabelle erst die Zeilen und dann auch noch die Spalten zu löschen, läuft es irgendwann auf die Einheitsbesoldung hinaus plus Familienzuschläge.

Ich habe von A9 bis A13 alles durchlaufen, sehr steiniger Weg im Landesdienst, wenn es aber enge wird rechts unten in der Besoldungstabelle, dann freue ich mich schon darauf, wieder in einer wohnortnahen Landesbehörde BImsch-Werte im Antrag mit den BImsch-Werten in einer Tabelle zu vergleichen. Bei Abweichung lege ich den Vorgang dem Vorgesetzten vor zwecks Entscheidung vor.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Satoshi am 01.02.2024 11:41 ---Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

--- End quote ---

Auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage wird das höchstwahrscheinlich zu keinem Unterschied führen, worin sich der offensichtlich verfassungswidrige Gehalt offenbart. Um's nur kurz zu veranschalichen:

Bis zum  31.08.2015 war A 3/1 mit einem Grundgehaltssatz von 1.924,40 € in Thüringen die unterste Besoldung. Zum 01.09.2015 ist dann A 6/1 mit einem Grundgehaltssatz von 2.066,01 € zur untersten Besoldung geworden. Der Grundgehaltssatz hat sich so für die von A 3/1 nach A 6/1 übergeleiteten Beamten um rund 7,4 % erhöht. Dahingegen waren die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsgruppen um nur 2,1 % erhöht worden. In der siebten Erfahrungsstufe als Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 betrug der Grundgehaltssatz bis zum 31.08.2015 2.199,89 €, in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 zum 01.09.2015 2.381,60 € und in der neunten Erfahrungsstufe als Endstufe 2.499,86 €. Zwischen den beiden siebten Erfahrungsstufen bestand ein Unterschied von rund 8,3 % und zwischen den beiden Endstufen von 13,6 %. Damit konnten die übergeleiteten Beamten ihre Grundbesoldung im Verlauf der nächsten Jahre deutlich über die vormalige Endstufe hinaus vergrößern (was ihnen herzlich gegönnt ist), ohne dass sich jedoch ihre Befähigung und fachliche Leistung im Sinne des Leistungsprinzips entsprechend verändert hätte.

Da das den Beamten in den anderen Besoldungsgruppen so nicht möglich war und als langwirkende Folge der gesetzlichen Regelung bis heute weiterhin nicht möglich ist, bleibt fraglich, ob die so vollzogene Regelung gleichheitsgerecht erfolgt ist. Denn um in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt befördert zu werden, ist in Thüringen eine Erprobung oder eine Bewährung nach § 35 Abs. 2 ThürLaufbG v. 14.08.2014 vorgesehen. Auch stellt bereits eine Übertragung von Ämtern ohne Wechsel der Amtsbezeichnung eine Beförderung dar. All das macht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur umso wahrscheinlicher (vgl. zum gesamten Vorgang DÖV 2022, S. 207 f.). Denn eine hinreichende Begründung, die dabei die gerade hervorgehobenen gesetzlichen Regelung beachtet hätte, findet sich in den betreffenden Gesetzgebungsmaterialien nicht; eine gesetzliche Neuregelung hat sich aber sachgerecht in die herrschende Gesetzeslage einzufügen, da die Rechtslage widwerspruchslos zu gestalten ist. Damit aber dürfte es nur umso wahrscheinlicher sein, dass hier Ämterwertigkeiten sachwidrig neu geregelt worden sind, die nun wiederum wegen des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen sowie wegen der Bedeutung der untersten Besoldungsgruppe für das Mindestabstandsgebot offensichtlich besonderes Obacht erfordert hätten.

Satoshi:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.02.2024 14:09 ---
--- Zitat von: Satoshi am 01.02.2024 11:41 ---Wenn nun in der A Besoldungstabelle konsequent die erste Erfahrungsstufe gestrichen wird, könnte man dann nicht im Umkehrschluss eine erneute Beurteilung bzw. Einstufung fordern? Meine verrichtete Dienstzeit bleibt gleich, jedoch könnte es bei dem ein oder anderen zu einer Höherstufung führen.

--- End quote ---

Auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage wird das höchstwahrscheinlich zu keinem Unterschied führen, worin sich der offensichtlich verfassungswidrige Gehalt offenbart. Um's nur kurz zu veranschalichen:

Bis zum  31.08.2015 war A 3/1 mit einem Grundgehaltssatz von 1.924,40 € in Thüringen die unterste Besoldung. Zum 01.09.2015 ist dann A 6/1 mit einem Grundgehaltssatz von 2.066,01 € zur untersten Besoldung geworden. Der Grundgehaltssatz hat sich so für die von A 3/1 nach A 6/1 übergeleiteten Beamten um rund 7,4 % erhöht. Dahingegen waren die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsgruppen um nur 2,1 % erhöht worden. In der siebten Erfahrungsstufe als Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 betrug der Grundgehaltssatz bis zum 31.08.2015 2.199,89 €, in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 zum 01.09.2015 2.381,60 € und in der neunten Erfahrungsstufe als Endstufe 2.499,86 €. Zwischen den beiden siebten Erfahrungsstufen bestand ein Unterschied von rund 8,3 % und zwischen den beiden Endstufen von 13,6 %. Damit konnten die übergeleiteten Beamten ihre Grundbesoldung im Verlauf der nächsten Jahre deutlich über die vormalige Endstufe hinaus vergrößern (was ihnen herzlich gegönnt ist), ohne dass sich jedoch ihre Befähigung und fachliche Leistung im Sinne des Leistungsprinzips entsprechend verändert hätte.

Da das den Beamten in den anderen Besoldungsgruppen so nicht möglich war und als langwirkende Folge der gesetzlichen Regelung bis heute weiterhin nicht möglich ist, bleibt fraglich, ob die so vollzogene Regelung gleichheitsgerecht erfolgt ist. Denn um in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt befördert zu werden, ist in Thüringen eine Erprobung oder eine Bewährung nach § 35 Abs. 2 ThürLaufbG v. 14.08.2014 vorgesehen. Auch stellt bereits eine Übertragung von Ämtern ohne Wechsel der Amtsbezeichnung eine Beförderung dar. All das macht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur umso wahrscheinlicher (vgl. zum gesamten Vorgang DÖV 2022, S. 207 f.). Denn eine hinreichende Begründung, die dabei die gerade hervorgehobenen gesetzlichen Regelung beachtet hätte, findet sich in den betreffenden Gesetzgebungsmaterialien nicht; eine gesetzliche Neuregelung hat sich aber sachgerecht in die herrschende Gesetzeslage einzufügen, da die Rechtslage widwerspruchslos zu gestalten ist. Damit aber dürfte es nur umso wahrscheinlicher sein, dass hier Ämterwertigkeiten sachwidrig neu geregelt worden sind, die nun wiederum wegen des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen sowie wegen der Bedeutung der untersten Besoldungsgruppe für das Mindestabstandsgebot offensichtlich besonderes Obacht erfordert hätten.

--- End quote ---

Ich glaube wir reden aneinander vorbei.

Annahme: Ich bin A11 mit 5,5 jähriger Dienstzeit - so sollte ich in mich in Erfahrungsstufe 5 befinden und bräuchte noch 1,5 weitere Jahre für den Aufstieg in die 6. Erfahrungsstufe. Streicht man nun die erste Erfahrungsstufe in der A11 weg, wäre ich im Umkehrschluss in Erfahrungsstufe 5 falsch angesiedelt. Denn berechnet man die Erfahrungsstufe anhand der neusten Änderung, so wäre die 6. Erfahrungsstufe bereits erreicht. So meine These. Die Frage ist allerdings, ob auch einen Anspruch auf eine Neubewertung hat.

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