Autor Thema: [RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz  (Read 25125 times)

Patricia

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #120 am: 18.03.2024 21:04 »
'150 - 180€ mehr'
Frage: Wie kommt das zustande?

Höchstens durch eine Stufenverschiebung (ergibt aber keine 160€). Ansonsten hat NRW sogar geringere Werte.

RLP mit NRW zu vergleichen ist auch etwas schräg.   Eher ist das große NRW hintendran, und das gleich mehrfach.
Bei beiden Ländern sind zB nur 855 Tage (4Sem Hauptstudium + ½Sem Grund.) des Studiums anrechnungsfähig.
Hier in Hessen sind es 1000 Tage. Die Differenz beträgt also mehr als ein Jahr ( solange <60LJahre)

SwenTanortsch

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #121 am: 25.03.2024 08:10 »
Für Rheinland-Pfalz dürfte die hier für den 09.04. angekündigte Entscheidung des OVG im Verfahren 2 A 11745/17.OVG von Interesse sein, wenn sie auch keine unmittelbare Auswirkung auf die heutige Entwurfsfassung des LBVAnpG 2024/2025 haben wird:

https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/termine

Das VG Trier hatte die Klage am 12.09.2017 im Verfahren 7 K 9764/16 für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 17.05.2014 als zulässig und eine Betrachtung von nachfolgenden Zeiträumen als unzulässig betrachtet, da der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ab den Zeitraum nach dem Mai 2014 nicht zeitnah geltend gemacht habe(https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/MWRE170007730/part/L). Für den genannten Zeitraum hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, allerdings wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Das OVG weist nun in der Pressemitteilung auch auf die seit 2017 präzisierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot hin. Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2013 in der achten Erfahrungsstufe und ab dem 01.02.2013 in der neunten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8 eingruppiert. Nach dem Mai 2014 war er im Zuge einer Beförderung in der Besoldungsgruppe A 9 eingruppiert.

Ob sich das Mindestabstandsgebot in diesen bereits recht hohen Erfahrungsstufen zwischen 2012 bis 2014 als unmittelbar verletzt darstellen wird, muss sich zeigen. Ist das der Fall, stellte sich der absolute Alimentationsschutz als unmittelbar verletzt dar, sodass allein deshalb bereits ein Vorlagebeschluss zu fassen wäre. Kommt das OVG nicht zu diesem Schluss, wird es nur umso mehr auf die Gesamtabwägung des Falls ankommen und darin auch auf die Frage, welche Bedeutung das OVG der Verletzung des Mindestabstandsgebots insgesamt zumessen wird. Dabei dürfte es gleichfalls von Interesse sein, ob das OVG eine "Spitzausrechnung" der ersten Parameter vollziehen wird. Denn die Vorinstanz hatte sie - wenn ich das richtig sehe - nicht vollzogen.

In Anbetracht der Bedeutung des Berufungsverfahrens darf von einer umfangreichen Betrachtung des Falls durch das OVG ausgegangen werden.

ProfTii

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #122 am: 25.03.2024 09:51 »
'150 - 180€ mehr'
Frage: Wie kommt das zustande?

Höchstens durch eine Stufenverschiebung (ergibt aber keine 160€). Ansonsten hat NRW sogar geringere Werte.

RLP mit NRW zu vergleichen ist auch etwas schräg.   Eher ist das große NRW hintendran, und das gleich mehrfach.
Bei beiden Ländern sind zB nur 855 Tage (4Sem Hauptstudium + ½Sem Grund.) des Studiums anrechnungsfähig.
Hier in Hessen sind es 1000 Tage. Die Differenz beträgt also mehr als ein Jahr ( solange <60LJahre)

Ist sicher in meiner Konstellation den Familienzuschlägen geschuldet.

Tabelle bis 10.2024 - Beamter NRW A9, Stufe 3, Mietstufe 2, verheiratet, 2 Kinder: 3.127,98 € netto

Tabelle bis 10.2014 - Beamter RLP A9, Stufe 3, verheiratet, 2 Kinder: 2.978,50 € netto

= Differenz 149,48 € netto
(Bund: Beamter Bund A9, Stufe 3, verheiratet, 2 Kinder, Ministerialzulage: 3.439,98 € netto - Diff. zu RLP = 461,48  € netto)


Tabelle Prognose 2025 - Beamter NRW A9, Stufe 4, Mietstufe 2, verheiratet, 2 Kinder: 3.512,88 € netto

Tabelle Prognose 2025 - Beamter RLP A9, Stufe 4, verheiratet, 2 Kinder: 3.353,42 € netto

= Differenz 159,46 € netto

Bei einem möglichen Umzug und somit Erhöhung der Mietstufe würde sich die Differenz nochmal deutlich erhöhen (Wohnkosten würden hierbei tatsächlich nicht steigen).
Tabelle bis 10.2024: Beamter NRW A9, Stufe 3, Mietstufe 5, verheiratet, 2 Kinder: 3.406,80 € netto (Diff. zu RLP = 428,30 € netto)
Tabelle Prognose 2025: Beamter NRW A9, Stufe 4, Mietstufe 5, verheiratet, 2 Kinder: 3.736,94 € netto (Diff. zu RLP = 383,52 € netto)

 Gut ich gebe zu, diese Differenzen ergeben sich tatsächlich nur bei Beamten mit Kindern.
« Last Edit: 25.03.2024 10:04 von ProfTii »

Floki

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #123 am: 25.03.2024 10:35 »
Die Differenz ist maginal (außer bei den Zuschlägenfür Kinder) und jetzt müsstest Du auch noch die unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten miteinbeziehen ;)

ProfTii

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #124 am: 25.03.2024 13:35 »
Ist die Frage, ob man das tatsächlich muss. Eine Stunde weniger ist nicht die Welt (will aber auch erarbeitet werden, da gebe ich recht). Dass man hier aus statistischen Gesichtspunkten vergleichen muss, ist mir ebenfalls klar - aber unterm Strich bezahle ich mein Leben vom Gesamtnetto und nicht von meiner Freizeit bzw. meinem Stundenlohn, daher sehe ich den Vergleich für den einzelnen Beamten als nicht notwendig an, sofern man die Besoldung und nicht die Arbeitsumstände betrachtet.

Floki

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #125 am: 25.03.2024 14:18 »
Ich sehe zwar den Vergleich selbstverständlich als notwendig an, aber ich verstehe durchaus deine Argumentation.

ProfTii

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Antw:[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
« Antwort #126 am: 25.03.2024 14:58 »
Ich sehe zwar den Vergleich selbstverständlich als notwendig an, aber ich verstehe durchaus deine Argumentation.

In der Gesamtbetrachtung des Besoldungsgefüges bin ich voll bei dir.

Die Betrachtung einer spezifischen Stelle in meiner subjektiven Sicht teilt sich aber in zwei Teile:

Teil 1 - Besoldung
Ich betrachte die Besoldung, inkl. aller ihrer Bestandteile zu meiner konkreten Lebenssituation. Hierbei werden alle anderen Bestandteile dieser Stelle außer Acht gelassen. Nur wenn die entsprechende Besoldung ausreichend ist um meinen aktuellen Ansprüchen zu genügen (Lebensstandard halten oder sogar verbessern) ist der Rest überhaupt relevant.
Und aus diesem Standpunkt heraus bewerte ich auch erstmal die Besoldung als solches.

Teil 2 - Arbeitsumstände
Hier kommen dann die restlichen Aspekte zum Tragen: Tätigkeit, Team und eben auch die Arbeitszeit. Und für mein Empfinden ist der Unterschied von 41 zu 40 Std/Woche nicht groß genug, um ihm eine größere Bedeutung bei der Entscheidung einzuräumen.

Das mögen andere anders Handhaben und bspw. eine größere Motivation aus der Tätigkeit als aus dem Sold ziehen und eine Verschlechterung Ihres Lebensstandards in Kauf nehmen (oder diesen auch einfach anders definieren) aber das wäre meine subjektive Herangehensweise.

Zugegeben habe ich einen gedanklichen Sprung zwischen meinem ersten Post und den folgenden gemacht, was das Betrachtungsobjekt angeht. (Gesamtbetrachtung des Besoldungsgefüges und konkrete Bewertung eines Einzelfalls)

Floki

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« Antwort #127 am: 25.03.2024 15:13 »
Nachvollziehbar.