§ 28 S. 4 Nr. 2 BBesG bezieht sich nur auf Pflege, wenn diese anstatt einer hauptberuflichen Tätigkeit geleistet wurde. Die Pflegezeiten werden in deinem Fall nicht berücksichtigt. Jedoch wird auch keine Kürzung für eine Teilzeitbeschäftigung vorgenommen, da es nur auf die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit ankommt und diese nicht faktorisiert wird um eine evtl. Teilzeitquote. Demnach würden dir 3,5 Jahre Erfahrungszeit anerkannt werden.