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[BY] Versetzung zu nichtstaatlichen Dienstherren Freigabestopp

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Ulsinio87:
Hallo liebe Kollegen,

Hat jemand nähere Informationen zum Freigabestopp von Beamten zu anderen Dienstherren, der Bayerischen Finanzverwaltung?
Es gibt Gerüchte, das Land Bayern weitet diesen Freigabestopp auf alle Bayerische Ministerien aus.
Es fehlt wohl in allen Geschäftsbereich das Personal.

Hat jemand Infos, ob da etwas dran ist?

squatty:
Noch nie was davon gehört und ich bin in der Finanz.

Wäre auch sinnlos, man kann auch einfach kündigen und sich beim neuen Dienstherren neu einstellen lassen. Das geht dann auch wesentlich schneller.

Beamter:

--- Zitat von: squatty am 20.12.2023 19:31 ---Noch nie was davon gehört und ich bin in der Finanz.

Wäre auch sinnlos, man kann auch einfach kündigen und sich beim neuen Dienstherren neu einstellen lassen. Das geht dann auch wesentlich schneller.

--- End quote ---


Wow, da ist so viel falsch. Bist Du wirklich Beamter? Ich hoffe nicht.

Nein, Beamte können nicht kündigen. Und der Rest Ihres Vorschlags wäre für die Versorgung ein Genickbruch. Bitte beraten Sie niemanden.

Muenchner82:
Hier ist vermutlich die Raubernennung gemeint. Dazu sollte man sich aber dann nur eine Ernennungsurkunde des neuen Dienstherrn aushändigen lassen. Es bedarf hier keiner vorherigen Entlassung.

Fragmon:

--- Zitat von: Beamter am 20.12.2023 19:38 ---
--- Zitat von: squatty am 20.12.2023 19:31 ---Noch nie was davon gehört und ich bin in der Finanz.

Wäre auch sinnlos, man kann auch einfach kündigen und sich beim neuen Dienstherren neu einstellen lassen. Das geht dann auch wesentlich schneller.

--- End quote ---


Wow, da ist so viel falsch. Bist Du wirklich Beamter? Ich hoffe nicht.

Nein, Beamte können nicht kündigen. Und der Rest Ihres Vorschlags wäre für die Versorgung ein Genickbruch. Bitte beraten Sie niemanden.

--- End quote ---

Von Ihnen würde ich mich auch nicht beraten lassen. Es ist überhaupt kein Genickbruch, da diese Zeiten ebenfalls anerkannt werden:

§ 7
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben.

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