Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die Verfügung schlussendlich überhaupt haltbar ist.
Im BayVV-Versorgung Art 95.2 heisst es, dass
"3Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach Abs. 2 Satz 2 nur aus dienstlichen Gründen zulässig. 4Als dienstliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a)
Unabkömmlichkeit des Beamten oder der Beamtin,
b)
Mangelsituation beim abgebenden Dienstherrn in der jeweiligen Qualifikationsebene einer Fachlaufbahn, einem fachlichen Schwerpunkt oder dem konkreten Aufgabengebiet des Beamten oder der Beamtin.
5Die Zustimmung darf nur im Ausnahmefall verweigert werden, wenn im Zeitpunkt des Wechsels dienstliche Gründe dauerhaft und unbehebbar entgegen stehen. 6Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. 7Bei einem Wechsel zur Unzeit (vorübergehende Unabkömmlichkeit) sollen die beteiligten Dienstherren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, die auch die Interessen des betroffenen Beamten oder der Beamtin angemessen gewichtet. 8Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch hat. 9Auch darf die Erteilung der Zustimmung nicht nur davon abhängig gemacht werden, dass ein Tauschpartner vorhanden ist. 10Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden."
Zwar kann ein Personalmangel also tatsächlich als Begründung herangezogen werden, er muss aber dauerhaft und unbehebbar sein. Während man Ersteres durchaus bejahen kann, ist zweites durchaus möglich. Man muss halt die Rahmenbedingungen so setzen, dass die Leute da bleiben statt zu gehen (siehe Satz 10: "ich will nicht mehr zahlen um mehr Personal zu bekommen" ist kein Grund). Satz 5 setzt dem noch engere Grenzen, da die Formulierung "Ausnahmefall" eindeutig auf eine Einzelfallentscheidung zielt. Darauf weist auch Satz 6 hin. Eine lapidare Paar-Zeilen-Allgemeinverfügung dürfte daher Null und Nichtig sein.
Da aber Antrag stellen + Widerspruch gegen Verweigerung + Klage seeehr lange dauern dürften, gehe ich davon aus, dass diesen Weg keiner gehen wird, sondern dann doch ehr die Raubernennung.