Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?

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sebbo83:

--- Zitat von: MoinMoin am 04.01.2024 13:53 ---Das ist doch "nur" eine Rechtsmeinung Dr. Ulrich Preis, oder?

Denn wie er auch ausführt: Dienstreisen ins ferne Ausland wären dann nicht mehr möglich, da ein Flug dahin schon
nicht ohne Verstoß gegen die Höchstgrenzen des Arbeitszeitrechts zu machen ist.  8)
Bzw. man am Folgetag zunächst einen Ausgleichstag nehmen müsste, der aber nicht genommen werden kann da man auf Dienstreise ist hihi, man also die DR unterbrechen muss, damit man ihn nehmen kann. Na das wird ein Spaß....

Für mich ist daher noch etwas unklar wie die EuGh und BAG Urteilslage nun wirklich zu verstehen ist.

--- End quote ---

Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.

Damit der Beschäftigte an Dienstreisetagen jedoch keine Entgelteinbußen erleidet, haben die Tarifparteien im TVöD und TV-L geregelt, dass für solche Reisetage mindestens die vereinbarte dienstplanmäßige Arbeitszeit vergütet wird, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Somit wird sichergestellt, dass dem Beschäftigten mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am auswärtigen Geschäftsort weniger gearbeitet wird.

Bei uns wird das auch so geregelt und laut Dienstvereinbarung sind es bis zu 10 Stunden möglich - auf Antrag auch 12 Stunden.

Ähnliche Handhabung wie bei uns im Amt habe ich für die TU Dresden entdeckt:
https://tu-dresden.de/tu-dresden/organisation/ressourcen/dateien/personalrat/ratgeber-a-z/persrat_20-01_arbeitszeit_bei_dienstreisen.pdf?lang=de

Öffdler:
um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Soweit die DV tatsächlich für den Beifahrer keine günstigere Regelung trifft, wäre die tarifliche Regelung maßgeblich, was bedeutet, lediglich die Inanspruchnahme vor Ort ist Dienstzeit, die Zeit als Beifahrer nicht, aber es gibt mindestens die tägliche Sollzeit.

MoinMoin:
Also regeln kann man vieles, auch Dinge wie Reisezeit wird mit Hälfte des Arbeitslohnes vergütet.


Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.
Nochmal: Welche gesetzlichen Regelungen bzw. Urteile sagen das so uneingeschränkt für alle Berufsgruppen und Reiseformen aus?

Also wenn ich im Schlafwagen eine Reisezeit verlebe ist das Arbeitszeit?
Wenn ich nach Neuseeland fliege ist die gesamte Reisezeit Arbeitszeit?
Wenn ich im Zug Filme gucke, ist das Arbeitszeit?

Capo:


Soweit die DV tatsächlich für den Beifahrer keine günstigere Regelung trifft, wäre die tarifliche Regelung maßgeblich, was bedeutet, lediglich die Inanspruchnahme vor Ort ist Dienstzeit, die Zeit als Beifahrer nicht, aber es gibt mindestens die tägliche Sollzeit.


[/quote]Gem TV-L werden Reisezeiten, die Anrechnungsfähig sind, die im Monat 15 Stunden üderschreiten zur Hälfte anerkannt. Es gelten hier aber nur die Wegezeiten nicht die Übernachtung im Hotel, wobei man dann im Schlaf Geld verdienen könnte.
Außerdem muß man darauf Achten nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu Verstoßen. Eine Anrechnung von 14 Stunden Arbeitszeit (am Tag) als Dienstreise wäre hier ein Problem.

sebbo83:

--- Zitat von: MoinMoin am 04.01.2024 15:41 ---Also regeln kann man vieles, auch Dinge wie Reisezeit wird mit Hälfte des Arbeitslohnes vergütet.


Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.
Nochmal: Welche gesetzlichen Regelungen bzw. Urteile sagen das so uneingeschränkt für alle Berufsgruppen und Reiseformen aus?

Also wenn ich im Schlafwagen eine Reisezeit verlebe ist das Arbeitszeit?
Wenn ich nach Neuseeland fliege ist die gesamte Reisezeit Arbeitszeit?
Wenn ich im Zug Filme gucke, ist das Arbeitszeit?

--- End quote ---


Dienstreisezeiten während der Arbeitszeit sind Arbeitnehmern anzuerkennen, weil der Arbeitgeber selbst durch die Anweisung, die Reise zu unternehmen, diesen außerstande setzt, die vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Die gilt sowohl für die Zeit, während der das eigentliche Dienstgeschäft vorgenommen wird, als auch für die Warte- sowie Wegezeiten (BAG vom 12. Dezember 2012 – Az. 5AZR 355/12 – juris Rn. 17.).  Finden also An- und Abreise bei einer Geschäftsreise innerhalb der regulären Arbeitszeit statt, so sind die Fahrtzeiten Arbeitszeit. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Fahrtzeit als Arbeitszeit anerkennen muss. Dabei ist es gleichgültig, mit welchem Verkehrsmittel Mitarbeiter unterwegs sind, oder ob sie während der Fahrt arbeiten, schlafen, Film schauen, telefonieren oder essen.

Bei Außendienstmitarbeitern ist die Regelung, ob der Nachhauseweg bei einer Hinreise oder Rückreise vom Geschäftsort, Konferenz, etc. zählt klarer formuliert, denn die Fahrt zum Geschäftsort oder Kunden oder Konferenz ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. September 2015 (C-266/14) als Arbeitszeit anzusehen, wenn die im Außendienst tätige Person keinen festen oder regulären Arbeitsplatz hat. Bei uns im Amt wird das ebenfalls so gehandhabt. Also, wenn es sinnhaft ist direkt vom Wohnort zum Meeting zu reisen oder eben auch der Rückweg zum Wohnort sinnvoller ist als zum Arbeitsort (weil z.B. spät Abends die Amtstüren verschlossen sind), dann wird dies dennoch vollständig zur Arbeitszeit hinzugerechnet. Man orientiert sich da scheinbar am EuGH Urteil.

Beide Urteile zusammengenommen würden jedenfalls den Schluss zu lassen: liegen die Dienstreisezeiten, zu einer vom Arbeitgeber verpflichteten Dienstreise innerhalb der regulären Arbeitszeit (z.B. 6 bis 20 Uhr á 8 bzw. max. 10 Stunden), so kann die Dienstreise auch vom Wohnort beginnen und enden, wenn dies zeitlich sinnvoller oder anders gar nicht möglich ist.

Für Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit besteht keine gesetzliche Regelung zur Vergütung. Fehlt es an einer (tarif-)vertraglichen Regelung, ist Reisezeit immer dann zu vergüten, wenn sie zur vertraglichen Hauptpflicht des Arbeitnehmers gehört (BAG vom 25. April 2018 – Az. 5 AZR 424/17 – juris Rn.17.).  Eine grundsätzliche Vergütungspflicht besteht auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Die Zeiten der erforderlichen Hin- und Rückreise sind wie Arbeitszeit zu vergüten, soweit keine gesonderte tarifvertragliche Bestimmung etwas Abweichendes bestimmt. [...] Zur erforderlichen Reisezeit gehören daneben auch die mit der Beförderung zwingend einhergehenden weiteren Zeitaufwände, also etwa die Wegezeiten zum und vom Bahnhof oder Flughafen. Auf solche Wegezeiten sind jedoch grundsätzlich die Zeiten anzurechnen, die der Arbeitnehmer sich dadurch erspart, dass er nicht den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück nehmen musste.

Einige Zitate sind aus diesem Sachstandsbericht des Bundestags:
https://www.bundestag.de/resource/blob/677508/b0ce6a60520f58ab71b96487938c8e6d/WD-6-130-19-pdf-data.pdf


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